Schadensersatz statt der Leistung

Vergütung statt Leistung

a) Einstufung des Anspruchsziels als Vergütung statt Leistung,. Ersatz des Schadens statt der Leistung unter den Voraussetzungen. Entschädigung statt Leistung wegen nicht oder nicht geschuldeter Leistung. Vergütung statt Leistung: Der Gläubiger. Eines der umstrittensten Probleme des reformierten Schuldrechts ist der Bezugspunkt für die Pflicht zur Vertretung im Schadenersatz statt in der Leistung.

Auskunftslast im Falle einer Schadenersatzklage statt der Leistung

Der Kfz-Käufer, der den Auftragnehmer auf Schadensersatz statt der Leistung ( 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der vermeintlich entstandenen Instandsetzungskosten in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er dem Auftragnehmer eine Nacherfüllungsfrist ( " 281 I 1 BGB") fruchtlos eingeräumt hat oder dass eine Nachfristsetzung nach § 281 II BGB unterbleibt.

Allein die Behauptung, der Veräußerer sei "mehrfach", d.h. "sowohl fernmündlich als auch schriftlich", zur Erfüllung der Ansprüche ist insofern nicht ausreichend, als sie den Erfordernissen des § 138 I ZPO nicht genügt. Fakten: Der Zivilkläger, ein Weingroßhändler, kaufte einen gebrauchten Wagen von der Angeklagten für 19.040 Euro. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Auto erstmals im Monat März 2009 zugelassen wurde ("05/2009").

Die Klägerin macht geltend, der Angeklagte habe ihm zugesichert, dass das Auto von Sachverständigen geprüft worden sei und nicht defekt sei. Schon auf der Rückreise von B. nach F. war jedoch vereinzelt starkes Rauchen aus dem Abgas entstanden, weshalb er - der Zivilkläger - am nächsten Tag eine Werkstätte besucht hatte.

Ab dem 11.04.2014 ließ er - der Beschwerdeführer - das Auto instand setzen, wodurch "die Defekte - soweit möglich - beseitigt wurden". Die Klägerin ist der Ansicht, dass er als Konsument zu betrachten ist, so dass der Haftungsausschluss für Sachmängel im Einkaufsvertrag vom 28. März 2014 ungültig ist. In einem Telefongespräch hatte sich der Angeklagte - so der Beschwerdeführer - damit brüstet, dass er bereits in einer großen Zahl von Verfahren Schadenersatzansprüche von Abnehmern unter Berufung auf den üblichen Garantieausschluss abwehrte.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Angeklagte "vorsätzlich und böswillig.... ihn über den Fahrzeugzustand betrogen hat". Die Klägerin macht zudem geltend, dass sie den Angeklagten "mehrmals" zur Leistung gebeten habe, nämlich "sowohl fernmündlich als auch schriftlich". Die Angeklagte hatte jede Art von Folgeleistung schwerwiegend und definitiv zurückgewiesen.

Die Klägerin macht dagegen geltend, er habe "zunächst keine Nachbesserung gefordert ", sondern "die erforderlichen Instandsetzungen selbst veranlasst"; "der Grund für die Nichtverlangung der Nacherfüllung" sei "irreführend" durch den Antragsgegner in Bezug auf mögliche Gewährleistungsansprüche gewesen. Die Klägerin hat mit der Klageschrift im Wesentlichen - zunächst auf Basis eines Kostenvoranschlages vom 4. September 2014, später auf Basis von Instandsetzungsrechnungen - Schadensersatz statt der Zahlung von 11.404,06 zuzüglich Verzugszinsen verlang.

Auf Verlangen des Angeklagten wies das Landgericht die Anfechtungsklage mit Urteil vom 17. August 2016 ab. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadensersatz gegen den Antragsgegner gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB besteht nicht. Die Vertragsparteien haben jedoch einen Verkaufsvertrag gemäß 433 BGB für das gebrauchte Fahrzeug abgeschlossen.

Dabei ist nicht festzustellen, ob das betroffene Kraftfahrzeug von den vom Antragsteller geltend gemachten Mängelrügen, ob es sich um ein Unfallwagen handelt und ob diese Verhältnisse bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nach § 446 S. 1 BGB bestanden haben. Weil einem Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers, soweit es sich nicht um eine Unfallhaftung des Fahrzeuges handelt, ein fehlender Anspruch auf Nacherfüllung entgegensteht.

Der Schadensersatzanspruch nach § 281 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen fruchtlos eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Die Klägerin hat dabei die Last der Offenlegung zu tragen. Die Behauptung der Klägerin, die Angeklagte sei "mehrfach" zur Nacherfüllung aufgefordert worden, nämlich "sowohl fernmündlich als auch schriftlich", ist zum einen zu vage und entspricht damit nicht den Erfordernissen des § 138 I ZPO.

Demgegenüber widerspricht es dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "zunächst keine Nachbesserung gefordert ", sondern "die erforderlichen Instandsetzungen selbst in die Wege geleitet". Abschließend erklärte der Antragsteller selbst mit Brief vom 18. September 2014, dass er das Auto dem Antragsgegner nicht zur Verfuegung stelle, weil er - der Antragsteller - es selbst dringlich brauche.

Auf die vom Antragsteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung konnte nach 281 II Satz 1 BGB wegen einer schwerwiegenden und abschließenden Leistungsverweigerung des Antragsgegners nicht verzichtet werden. Die Klägerin, die auch in dieser Hinsicht belastet ist, hat keine konkreten Sachverhalte dargelegt, aus denen sich eine solche Ablehnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergeben würde.

Dem pauschalen Argument, der Angeklagte habe jede Art von Nacherfüllung schwerwiegende und definitive Ablehnung erfahren, reicht in keinem Falle aus. Die Frage, ob eine schwerwiegende und abschließende Leistungsverweigerung in der anschließenden Strafverteidigung des Angeklagten in diesem Verfahren gesehen werden kann, ist juristisch gegenstandslos. Auch der beweispflichtige Antragsteller hat keine besonderen tatsächlichen Sachverhalte im Sinne des 281 II Nr. 2 BGB geltend gemacht; die unverzügliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs hätte gerechtfertigt sein können, wenn die Belange beider Parteien abgewogen worden wären.

Die unbefristete Vorlesung, dass er zwingend auf das Auto angewiesen sei, reichte nicht aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsgegner kein Ersatzwagen zur Verfuegung stellen wuerde oder ob er dem Antragsteller in jedem Fall die entstandenen Kosten ersetzen haette muessen. Ein besonderer Umstand liegt auch nicht darin, dass der Angeklagte bestehende Fehler böswillig verheimlicht hat.

Das Argument des Beklagten, der Angeklagte habe ihm bei der Übergabe des Vertragstextes zugesichert, dass das Auto von Sachverständigen geprüft worden sei und keine Fehler aufweist, wird bereits durch die eigentliche Annahme der Korrektheit und Vollzähligkeit der Vertragsunterlage widerlegt, die auch nicht - wie der Antragsteller glaubt - durch eine "Zusammenfassung der beiden Vertragsklauseln (Kleingedrucktes und "besondere Vereinbarungen")" aufgehoben wird.

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller nicht genügend Beweise vorgelegt, um seine Forderung zu untermauern. Aber er hat nur darum gebeten, dass er als Beteiligter gehört wird. Nach § 445 ZPO bestehen ihre Ansprüche nicht, weil der Antragsteller selbst die diesbezügliche Beweispflicht hat. Eine diesbezügliche Anhörung des Beschwerdeführers als Beteiligter nach § 447 ZPO hat der Beschwerdegegner nicht zugestimmt; insofern würde es nicht einmal für einen eigenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Anhörung des Beschwerdeführers als Beteiligter ohne Berücksichtigung der Nachweislast ausreichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Nr. 347, Rn. 2 m. w. Nachw.).

Auch sind die Bedingungen für eine Amtsverhandlung des Beschwerdeführers als Beteiligter nach § 448 ZPO nicht erfuellt, da es keine Hinweise gibt, die die Ordnungsmäßigkeit seiner Vorwürfe in dieser Hinsicht vermuten lassen. Tatsachen, die dem Antragsteller eine Mängelbeseitigung im Sinne des 440 S. 1 Nr. 3 BGB nicht zuzumuten gewesen wären, werden auch aus den angeführten Gründen unterlassen.

Eine solche Unangemessenheit kann vor allem nicht aus dem Argument der Klägerin abgeleitet werden, die Beklagte sei "irreführend". Beanstandet der Antragsteller, dass das Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, ist es für die Entscheidungsfindung nicht relevant, ungeachtet der Tatsache, dass ein Fehler darin nicht mehr behoben werden kann und dass daher eine Frist zur diesbezüglichen Nacherfüllung entfällt.

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