Fristsetzung Bgb

Deadline Bgb

der Auftrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist. keine vorherige Fristsetzung durch den Vermieter zur Beseitigung des Schadens. Nacherfüllungsfrist und erfolglos. "Geeignet" ist das Zeitlimit, wenn es dem. Die Zahlungsfristen sind in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.

323 I BGB: "Fristsetzung".

Es stellt sich heute die Fragen, wie bei der Fristsetzung in § 323 I BGB (oder auch in § 281 I 1 BGB) vorzugehen ist. Die Widerrufserklärung muss mit einer Fristsetzung versehen sein. Es hätte eine effektive Deadline festgelegt werden können. Damit wurde der Nacherfüllungszeitraum effektiv festgelegt. Versäumt der Zahlungspflichtige bei einem beiderseitigen Auftrag eine geschuldete oder vertragsgemäße Erfüllung, so kann der Zahlungsempfänger vom Auftrag zurücktreten, wenn er dem Zahlungspflichtigen eine ihm gesetzte Nachfrist zur Erfüllung oder erfolglosen Erfüllung setzt.

Daher reicht es nicht aus, dass der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen eine vernünftige zeitliche Begrenzung auferlegt hat. Zudem muss diese Deadline " vergeblich " sein. Sie muss um die Tatsache verlängert werden, dass sie verstrichen ist, ohne dass der Zahlungspflichtige die Gegenleistung erbringt. Daher sollten wir das Terminproblem besser so wie Preis/Sagan in JuS 2013, 919 (924) formulieren:

A, M setzt dann eine 2-wöchige und vernünftige Zahlungsfrist für die volle Bezahlung der Abgeltung. Damit ist die von A gestellte Karenzfrist erfolglos verstrichen, da 323 I einen Widerruf vorbehält. Hinsichtlich des Prüfungspunktes "Fristsetzung" in 323 I BGB ist es nicht nur wichtig, dass überhaupt eine Fristsetzung erfolgt ist.

Außerdem ist diese Zeit verstrichen, ohne dass der Zahlungspflichtige die Dienstleistung geleistet hat. Die Forderung nach Ablauf der Fristen ohne Durchführung der erforderlichen Maßnahmen resultiert aus dem Begriff "erfolglos".

Ordnungsmäßigkeit der Fristsetzung für die Nacherfüllung im Falle der Nichterfüllung

b) Für die Prüfung, ob eine vom Besteller gesetzte angemessene Nacherfüllungsfrist eingehalten wird, ist - im Rahmen des 475 Abs. 1 BGB (Fortsetzung des BGH, Beschluss vom 6. 2. 1954 - II R Z 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.) in erster Instanz eine Einigung zwischen den Vertragsparteien ausschlaggebend.

b) Zur Setzung einer Nacherfüllungsfrist gemäß 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ist es ausreichend, wenn der Zahlungsempfänger durch sofortige, unverzügliche oder sofortige Ausführung oder gleichwertige Formulierung - in diesem Fall ein Anspruch auf schnelle Beseitigung der gerügten Sachmängel - klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte (bestimmbare) Erfüllungsfrist zur Verfügung steht.

Es ist keine zeitliche oder zeitliche Begrenzung erforderlich (Fortsetzung des BGH, Entscheidungen vom 11. Juli 2009 - VIII VR 254/08, NJW 2009, 3153; vom 17. Mai 2015 - VIII VR 176/14, NJW 2015, 2564). Bei der Prüfung, ob die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, sind alle Gegebenheiten des Einzelfalls zu beachten, vor allem die Verlässlichkeit des Anbieters oder die Tatsache, dass der Anbieter bereits beim ersten Versuch der Leistung, also bei der Überlassung, einen beträchtlichen Fachkräftemangel aufweist und das Vertrauensgefüge zwischen den Beteiligten dauerhaft beeinträchtigt wird (Bestätigung des BGH, Urteils vom 16. 04. 2015 - VIII SZR 80/14, NJW 2015, 1669).

Der Kläger fordert die Rückerstattung des Anschaffungspreises für eine eingerichtete Wohnküche und Schadenersatz vom Angeklagten, der ein Kochstudio unterhält. Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 2008 von der Angeklagten eine Einrichtungsküche für den Gesamtbetrag von 82.913,24 Euro für ihren Hausrat erworben. Nach der Zahlung von 74.713 Euro installierte die Angeklagte die KÃ?che vom 16. auf den 19. JÃ?nner 2009.

Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Eigentümer der Angeklagten am 28. November 2009 reklamierte der Mann der Beschwerdeführerin, dass die Küche in mehrfacher Weise defekt sei. Der Kläger macht geltend, dass ihr Mann "sofortige" Korrektur der beanstandeten Fehler gefordert habe. In einer E-Mail vom 17. März 2009, die zur Vorbesprechung mit dem Eigentümer der Angeklagten einige Tage später dient, hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Mängeln an der Küche festgestellt, die sich im Betrieb zudem als störend erwiesen hätten, und die Forderung nach "schneller Behebung" geäußert.

"Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben Nr. 7 vom 12. Mai 2009 alle ihr bekannt gewordenen Schwachstellen aufgelistet und deren Behebung bis zum 31. Dezember 2009 beantragt. Der Kläger macht geltend, dass der Eigentümer der Angeklagten in einem Telefongespräch am 15. April 2009 versprochen habe, dass die KÃ?che bis zum 22. MÃ?rz 2009 "fertig" sein werde.

In einem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat sie ihren Austritt aus dem Vertragsverhältnis erklärt. Im Rahmen eines vom Kläger initiierten unabhängigen Beweisverfahrens (34 OH 7813/08 - AG München) kam der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten vom 29. Juni 2009 zu dem Ergebnis, dass die wesentlichen Küchenbereiche nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähig sind; eine zufriedenstellende Regelung konnte nur durch Abriss und Neubau einer neuen Wohnküche herbeigeführt werden.

Nach dem vergeblichen Antrag der Beklagten mit Brief vom 17. Dezember 2009, die KÃ?che zu erweitern, hat sie diese im Sept. 2012 selbst durchgefÃ?hrt und anschlieÃ?end die KÃ?che bei sich aufbewahren lassen. Der Kläger fordert die Rückerstattung des von ihm gezahlten Preises (74.713 ), die Festsetzung des Annahmeverzugs und die Erstattung der Aufwendungen für die Erweiterung und Lagerung der Küchen (238,45 und weitere 2.880 ) und für ein im Zusammenhang mit der Erweiterung der Küchenanlage erstelltes privates Gutachten vom 8. Oktober 2012 (9.841,28), jeweils zuzüglich Zinsen, sowie die Befreiung von weiteren Kosten für die Küchenausstattung (3.930,44 ?).

Damit setzt die Klage, die vom Bundesrat genehmigt wurde, ihre Klage fort. Die Berufungsinstanz begründete ihre Wahl im Kern wie folgt: 12 Der Kläger konnte keine Rückerstattung des Verkaufspreises fordern ( 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB), weil er nicht effektiv vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, der wegen der nach den Vorschriften des Kaufgesetzes ( 651 S. 1 BGB) zu beurteilenden nachgeordneten Montageleistung zu erstatten ist.

Die Rücktrittserklärung mit Brief vom 30. Juni 2009 war ungültig, weil der Kläger der Angeklagten keine ausreichende Nacherfüllungsfrist für die bereits angezeigten Fehler eingeräumt hatte - vorausgesetzt, dass solche vorlagen. Der in dem Brief des Antragstellers vom 11. MÃ??rz 2009 bis zum 27. MÃ?rz 2009 gesetzte Termin war zu kurz.

Es stimmt, dass die Beschwerdeführerin behauptet hat, die schriftlichen Beanstandungen seien bei den Terminen in ihrem Hause am 28. November und 22. November 2009 vorgetragen worden. Eine andere Bewertung war jedoch nicht erforderlich, da - wie das LG bereits glaubhaft dargelegt hatte - die (angebliche) Aufforderung zur sofortigen Beseitigung von Mängeln keine vernünftige Nachbesserungsfrist setzte.

Das Gleiche gilt für das Anschreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2009, in dem sie eine große Anzahl von Fehlern behauptet, aber nur einen Antrag auf Berichtigung stellt, ohne dem Antragsgegner eine Fristsetzung zu erteilen. Der Antragsteller war nach § 440 S. 1 nicht älter. Bei Vorliegen eines Mangels des 3 BGB wäre es unangemessen gewesen, die Erfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu fordern.

Aus den Äußerungen des Gerichtssachverständigen - dessen Korrektheit vorausgesetzt wird -, nach denen die KÃ?che nutzlos ist und eine Mangelbeseitigung nur durch ihren Ausbau erreicht werden kann, folgt auch nicht, dass dem Angeklagten keine entsprechende Nachbesserungsfrist gesetzt werden sollte. Eine weitere Einschätzung ergab sich nicht aus der Äußerung der Beschwerdeführerin, der Eigentümerin der Angeklagten habe am Donnerstag, dem sechzehnten Quartal 2009, die Fertigstellung der Küchen bis zum achtzehnten Quartal 2009 telephonisch angekündigt.

323 Abs. 1 BGB erforderte, wie das LG bereits festgestellt hatte, die Setzung einer entsprechenden Nachfrist. Darüber hinaus hat sich der Eigentümer der Angeklagten am 23. Mai 2009 unbestritten verpflichtet, die Nachbesserung bis zum 30. Juni 2009 vorzunehmen. Der Kläger behauptete, dass die mit Brief vom 11. Mai 2009 bis zum 27. Mai 2009 festgelegte Deadline für die Hochpreisküche nicht zu kurz sei.

Jedoch entbindet ein höherer Preis den Besteller nicht von der Verpflichtung, dem Auftragnehmer eine ihm gesetzte Nachfrist zur Nachbesserung zu gewähren. Das LG hatte eine Zeitspanne von vier bis sechs Monaten für die Beseitigung von Mängeln zu Recht als geeignet angesehen. Eine Wartezeit von bis zu sechs Monaten war für den Kläger nicht unangemessen; trotz der unbeschränkten Verwendbarkeit hätten Speisen in der eigenen Kuche vorbereitet werden können.

Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, daß die KÃ?che auch im Falle der NacherfÃ?llung lange Zeit nicht frei von MÃ?ngeln sein wird. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am Stichtag des Rücktritts am Stichtag 30. Juni 2009 war eine unübliche Kumulierung von Verletzungen der anerkannten technischen Regelwerke nicht erkennbar. In Ermangelung einer wirksamen Frist bestehen auch keine Schadenersatzansprüche nach § 437 Nr. 3, § 281 BGB.

Der Kläger kann keinen Schadenersatz für die durch das private Gutachten entstandenen Aufwendungen einfordern. Es war nicht zulässig, diese Aufwendungen als notwendig anzusehen, da der Vertragsrücktritt nicht zustande gekommen war (§ 249 BGB). Der Kläger kann seine Forderungen auf Rückerstattung des Preises wegen einer nicht vertragsgemäßen Dienstleistung aus den vom Oberlandesgericht angegebenen Gründen durchsetzen ( " 651 S. 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1 a.F.).

Senatsentscheidung vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; Senatsentscheidung vom 15. Juni 2013 - VIII ZR 375/11, juris marg. 6 ff. mwN; s. auch BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 marg. 18).

Gemäß den Ansprüchen des Klägers, auf die sich das Beschwerdeverfahren stützt - vor allem unter Berufung auf das im unabhängigen Beweismittelverfahren erlangte Gutachten und das im Zusammenhang mit der Entfernung der Küchen entstandene zusätzliche private Gutachten - ist daher davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner angelieferte und eingebaute EinbaugerÃ?

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die angeblichen Materialmängel durch einen Rechtsfehler entkräftet wurden und wies den Schadensersatzanspruch zurück, weil der Kläger des Antragsgegners vorher keine vernünftige Nachbesserungsfrist gesetzt hatte. Nach der Rechtssprechung des Senates im Sinne der 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB und dem Sinne und Ziel der Fristsetzung für die Erfüllung, wenn der Zahlungsempfänger durch Aufforderung zur sofortigen, sofortigen oder sofortigen Ausführung oder vergleichbaren Formulierung klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte (bestimmbare) Erfüllungsfrist zur Verfügung stünde.

Es ist keine zeitliche oder zeitliche Begrenzung erforderlich (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2009 - VIII SZR 254/08, NJW 2009, Rn. 10 f. 3153). Das hat der Gesetzesentwurf des Senats nach dem Berufungsurteil bekräftigt (Urteil vom 17. Mai 2015 - VIII SZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 11[zu § 323 BGB]).

a) In Übereinstimmung mit diesen Prinzipien hat das Oberlandesgericht den in der E-Mail vom 26. Januar 2009 formulierten Antrag auf Berichtigung ohne entsprechende Fristsetzung für ungültig erklärt. aa) Die Gültigkeit dieses Berichtigungsverlangens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger keine Fristen oder (End-)Termine angegeben hat, sondern (nur) einen Antrag auf "schnelle Berichtigung" gestellt hat.

Auf fünf Unterseiten beschrieb die Beschwerdeführerin eine Vielzahl weiterer konkreter Fehler der EBK und erklärte dann: "Ich fordere - durchaus nachvollziehbar - eine rasche Beseitigung der Fehler, damit ich die EBK in ihrer vorgesehenen fehlerfreien Betriebsweise in Gang setzen kann. "Ein solches auf " rasche Beseitigung " ausgerichtetes Berichtigungsverlangen ist mit einem Verlangen nach Beseitigung innerhalb "angemessener Frist", "sofort" oder "sofort" zu vergleichen, da dies dem Veräußerer auch eine unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles bestimmbare Nachfrist setzt und ihm zeigt, dass er die Berichtigung zu keinem späteren Zeitpunkt vornehmen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 12. 8. 2009 - VIII ZR 254/08, iaO).

In solchen Sonderfällen kann der Debitor keine rechtlichen Konsequenzen wie z. B. Widerruf oder Schadensersatzansprüche erwarten (BT-Drucks. 14/6040, S. 185; s. auch BT-Drucks. 14/7052, S. 185). Im Übrigen wäre der Bundesgerichtshof nicht an eine diesbezügliche Interpretation der Äußerung der Klägerin geknüpft, da das Oberlandesgericht die wesentlichen tatsächlichen Gegebenheiten ignorierte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Feb. 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11).

Dem E-Mail vom 26. Januar 2009 war bereits am 2. Januar 2009 ein (mündlicher) Antrag auf Berichtigung vorangegangen, dessen Schwere von der Angeklagten nicht in Frage gestellt werden konnte. Darüber hinaus betont er die Seriosität des Inhaltes der E-Mail vom 26. Januar 2009, dass sie als Diskussionsdokument für einige Tage später - am 20. Januar 2009 - als geplantes Treffen der Vertragsparteien diente.

Der Angeklagte durfte daher nicht akzeptieren, dass der erfolglose Fristablauf keine Folgen haben würde. cc ) Zwischen dem Eingang der E-Mail vom 15. Januar 2009 und dem Austritt vom 30. Juni 2009 sind sechs Monate vergangen. Dies ist nach Einschätzung des Berufungsgerichtes, das frei von Rechtsirrtümern ist und diesbezüglich nicht angefochten wird, eine geeignete Nachfrist.

Es ist harmlos, dass der Kläger der Angeklagten eine Fristsetzung vom 10. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 vornimmt. Es stimmt, dass diese Periode vor dem Ende von sechs Kalenderwochen nach Erhalt der E-Mail am 15. Januar 2009 auslief. Die Kürzung der am 12. Mai 2009 erklärten Sechswochenfrist ab dem 15. Januar 2009 hat jedoch keinen Einfluss auf die Effektivität der Fristen, da der Kläger seinen Austritt erst am 30. Juni 2009 nach Ende der ( "angemessenen") Sechswochenfrist angekündigt hat.

Demnach steht der Jurisprudenz nicht entgegen, dass eine für die Erfüllung zu kurze Nachfrist den Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht behindert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. 8. 2009 - VIII ZR 254/08, a.a.O. Rn. 11; vgl. bereits BGH, V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 unter II 1 a[zu § 326 BGB aF]).

dd) Eine Beweisaufnahme zur Effektivität des Berichtigungsantrags vom 15. Januar 2009 ist nicht erforderlich. Abweichend vom Beschwerdeurteil ist eine Ablehnung der Vorlage in der E-Mail vom 16. Februar 2009 gemäß § 531 (2) Satz 1 Nr. Die KPCh wird nicht berücksichtigt, weil nicht bestritten wurde, dass der Kläger den darin enthaltenen Berichtigungsantrag gestellt und die E-Mail erhalten hat (siehe BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10; Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15 mwN).

Dass die unstrittige Darstellung hinsichtlich nachfolgender Fragen - wie hier das Vorhandensein der angeblichen Materialmängel der Einbauschränke - einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 18. 11. 2004 - IX SR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f. ; vom 16. 10. 2008 - IX SR 135/07, NJW 2009, 685 Rn. 22; Entscheidung vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, Rn. 5), ändert nichts daran.

b) Ungeachtet dessen sind die (mündlichen) Beschwerden ihres Mannes vom 29. Jänner oder vom 02. Feber 2009, die der E-Mail vom 04. Feber 2009 vorangegangen sind und dem Kläger - zumindest im Zusammenhang mit dieser Möglichkeit der Mängelbeseitigung (siehe Senatsbeschluss vom 09. 06. 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, Rn. 17 mwN) - bereits jetzt die Basis für einen entsprechenden Nachbesserungsantrag.

Da die Berufung zu Recht tadelt, hat das Oberlandesgericht auch die Prinzipien der Rechtsprechung des Senats bei der Bewertung dieser Berichtigungsforderung falsch eingeschätzt, weil die klagende Partei in Bezug auf diese Berichtigungsforderung durch die Aussage ihres Mannes behauptete und bewies, dass er "sofortige" oder "sofortige" Rechtsbehelfe einforderte. c ) Auch die Bewertung des Antrags auf Mängelbeseitigung durch das Oberlandesgericht vom 11. März 2009 ist nicht fehlerfrei.

Der Kläger hat diesen Antrag auf Berichtigung mit der Fristsetzung vom 26. April 2009 kombiniert. Obwohl diese nach objektiven Maßstäben zu kurz ist - angesichts der sechswöchigen Korrekturfrist, die das Oberlandesgericht in dieser Hinsicht als fehlerfrei beurteilt hat, ist sie zu kurz. Der Kläger hat in einem Telefongespräch am Donnerstag, den sechsten Mai 2009, versprochen, dass die Küche bis zum Freitag, den 24. Mai 2009 fertiggestellt sein wird.

Maßgebend für die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Nachbesserungsfrist ist - im Rahmen des 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Einigung der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteile vom 6. Feb. 1954 - II R 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Der Zahlungsempfänger kann eine vom Zahlungspflichtigen selbst gesetzte Zahlungsfrist für sachlich zu kurz halten (BGH, Entscheidung vom 18. Jänner 1973 - VII z. B. 183/70, WM 1973, 1020 unter II 2 a; MünchKommBGB/Ernst, siebtes Jahr.

4 Nach der dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Klageschrift des Klägers deutet alles darauf hin, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zum Vertragsrücktritt nach § 440 S. 1 BGB befugt war, weil die ihm zustehenden Leistungen nicht zumutbar waren ( 440 S. 1 S. 1 S. 3 BGB).

oder dass der Veräußerer bereits beim ersten Versuch der Erfüllung, d.h. bei der Überlassung, einen beträchtlichen Fachkräftemangel festgestellt hat und das Verhältnis zwischen den Beteiligten dauerhaft beeinträchtigt ist (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 22 mwN). Der Berufungsgerichtshof hat nicht berücksichtigt, dass die oben genannten Bedingungen nach der Vorlage des Klägers - unter der Annahme des Vorliegens der angeblichen Materialmängel - zu bestätigen sind.

Die Rechtssprechung ist für das Urteil des Richters unannehmbar und kann vom Gericht nur bedingt geprüft werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Jänner 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 24; vom 9. Jänner 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 15). Allerdings hat das Oberlandesgericht auch hier die Darstellung des Sachverhalts durch die klagende Partei nicht ausreichend berücksichtigt.

Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass der Kläger eine unübliche Ansammlung von groben Montagefehlern durch die Angeklagten bei der Installation der Einbauküche beklagte. Von der beanstandeten Materialmenge wird zusätzlich und exemplarisch angegeben, dass die Kochfläche nach Vorlage des Klägers nicht vergossen wurde; daher fließt überschüssige Liquida in den Unterbau.

III. 41 Das streitige Gericht kann jedenfalls nicht standhalten; es muss aufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO).

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