717 Zpo

Zpo 717.

747 Wirkungen eines Widerrufs- oder Änderungsurteils. Nach ihrem Zweck umfasst die Gefährdungshaftung nach § 717 Abs. 2 ZPO nur die Auswirkungen des tatsächlichen Vollstreckungseingriffs. Der Beklagte fordert seinerseits Zahlungen gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zurück, die im Hinblick auf das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil geleistet wurden.

ZPO stellt eine Art Garantiehaftung dar, daher sind auch die von ihr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Beklagten zu erstatten. Der Verjährungszeitraum des Anspruchs nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, sobald der Partei das Widerrufsurteil bekannt wird.

717 ZPO-Effekte eines Rücktritts- oder abändernden-Urteils

1 Wird ein vollstreckbares Gerichtsurteil unter für vorläufig erklärtes oder abgeändert widerrufen, ist Kläger dazu angehalten, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der durch die Zwangsvollstreckung oder durch eine Dienstleistung zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung erwachsen ist. 2Die Angeklagte kann im Verfahren anhängigen Schadenersatz verlangen; wird der Schadenersatzanspruch erhoben, so gilt er zum Zeitpunkt der Bezahlung oder Erfüllung als erlangt rechtshängig

2Ist ein solches Verfahren angefochten worden oder wird abgeändert, so wird Kläger auf Verlangen des Antragsgegners angewiesen, dem Antragsgegner das zu erstatten, was er infolge des Verfahrens gezahlt oder geleistet hat. 4Ist der Wunsch geäußert worden, so gilt der Rückerstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Bezahlung oder Erfüllung rechtshängig; die mit Rechtshängigkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes bürgerlichen zusammenhängenden Auswirkungen sind auch dann mit der Bezahlung oder Erfüllung verbunden, wenn der Wunsch nicht ergangen ist.

717 ZPO - Einzelstandard

Wird ein vollstreckbares Gerichtsurteil unter für vorläufig erklärtes oder abgeändert widerrufen, ist die Kläger dazu angehalten, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der durch die Zwangsvollstreckung oder durch eine zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erbrachte Dienstleistung erlitten wurde. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann der Antragsgegner in der Klage anhängigen durchsetzen; wird der Antrag gestellt, so ist er als zum Zeitpunkt der Bezahlung oder Erfüllung rechtshängig zu betrachten.

Wird ein solches Gerichtsurteil widerrufen oder abgeändert, so wird abgeändert auf Verlangen des Antragsgegners angewiesen, dem Antragsgegner das zu erstatten, was er aufgrund des Gerichtsurteils gezahlt oder geleistet hat. Im Falle der Aufforderung gilt der Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Bezahlung oder Erfüllung rechtshängig als entstanden; die mit Rechtshängigkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes bürgerlichen zusammenhängenden Auswirkungen ergeben sich auch mit der Bezahlung oder Erfüllung, auch wenn die Aufforderung nicht erfolgt.

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