Verspätete Krankmeldung

Verzögerte Krankheitsmeldung

die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (Krankheitsmeldung) verzögert wird und ob man wegen der Verzögerung fristlos gekündigt werden kann. Eine verspätete Krankheitsanzeige kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine verspätete Krankheitsmeldung kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen! Jeder, der mit einer verspäteten Krankheitsmeldung zu seinem Arbeitgeber zurückkehrt, sollte vorsichtig sein. Vor allem, weil ich die Bestätigung über den Erhalt meines Krankenstandes mehrmals bei KK verfolgen musste.

Späte Krankheitsmeldung: untrainierbare Arbeitnehmer müssen gehen

In Ihren Produktions- und Betriebsabläufen haben Sie Ihre Angestellten gut geplant und müssen daher so schnell wie möglich wissen, wenn ein Angestellter wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Wie der folgende Sachverhalt verdeutlicht, werden auch die Richter im Falle mehrerer verspäteter Krankheitsmeldungen nicht mehr entschuldigt. Zum Beispiel: In der Praxis hatte ein Maschinenbediener im Schichtbetrieb wiederholt seine Unfähigkeit gemeldet, nicht zu Beginn der Schicht, sondern erst am nächsten Tag zu arbeiten.

Die Arbeitgeberin hatte dem Angestellten daher in den vergangenen zwei Jahren drei Verwarnungen übermittelt. Bei der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ohne Krankmeldung war der Auftraggeber in vollem Umfang dabei. Der Angestellte hat Klage auf Kündigungsschutz eingereicht. Nach Nichteinhaltung der Meldepflicht trotz wiederholter Abmahnung konnte der Unternehmer die Kündigung aussprechen.

Für Sie bedeutet das: Wenn ein Mitarbeiter krank wird, ist er rechtlich dazu angehalten, Sie als Unternehmer sofort zu informieren ( 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Durch die Darstellung der Erwerbsunfähigkeit sollten Sie die Option haben, auf die Abwesenheit von der Arbeit zu antworten. Es muss daher schnellstmöglich, d.h. so bald wie möglich, ablaufen. Deshalb genügt es nicht, wenn der Mitarbeiter Ihnen eine "gelbe Notiz" per Briefpost schickt.

Er muss dafür sorgen, dass Sie als Unternehmer am ersten Tag Ihrer Berufsunfähigkeit mindestens während der ersten normalen Betriebszeiten benachrichtigt werden, so dass eine Meldung per E-Mail, SMS oder telefonisch erfolgt. Wenn ein Arbeitnehmer Sie ohne verständliche Rechtfertigung nicht oder zu früh über seine Erwerbsunfähigkeit unterrichtet, verstößt er gegen seine vertraglichen Verpflichtungen.

Dann haben Sie als Unternehmer folgende Reaktionsmöglichkeiten: Wenn Sie zum ersten Mal einen Krankenstand verspätet melden, sollten Sie Ihren Arbeitnehmer warnen. Im Falle einer erneuten Pflichtverletzung sollten Sie eine weitere dringende Mahnung aussprechen und im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung die Beendigung aus Verhaltensgründen aussprechen. Bei besonders schweren Ereignissen, wie z.B. einer trotz mehrfacher Abmahnung deutlich verzögerten Krankheitsmeldung, kann auch eine außerordentliche Beendigung berechtigt sein.

Arbeitsgesetz: Erfolgreiches Vorgehen gegen die Ablehnung des Krankengeldes durch die Krankenversicherung bei später Krankheit.

Bei verspäteter Mitteilung der Erwerbsunfähigkeit an die Krankenversicherung hat der Versicherte die Konsequenzen der Verzögerung zu übernehmen. Damit soll die Krankenversicherung davon befreit werden, die Bedingungen für einen verspäteten Schadenfall später festlegen zu müssen, und ihr die Gelegenheit gegeben werden, die Erwerbsunfähigkeit rechtzeitig zu prüfen, um dem Missbrauch von Leistungen entgegenzuwirken und wiederherzustellen.

So haben die Sozialgerichtshöfe die Leistung bei verspäteten Meldungen wiederholt abgelehnt, auch wenn die Voraussetzungen für Leistungen sonst vollständig erfüllt waren. Es gibt jedoch auch solche Situationen, in denen der Versicherte nicht mit einer verspäteten Anzeige der Erwerbsunfähigkeit belastet werden kann. Fakten: Die Parteien dieser Klage bestreiten einen Antrag des Klägers auf Auszahlung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2016 durch den Beklagten (Krankenkasse).

Der Kläger war Witwe und hatte zwei Unterhaltskinder. Sie war seit Juni 2014 erwerbslos, vom 3. bis 18. Februar 2016 erhielt sie Arbeitslosenunterstützung. Sie war seit dem 01.08.2016 an einer mittelschweren Depression erkrankt (ICD10: F 32. 1). Die Angeklagte erhielt nach Ablauf der Lohnfortzahlung ab dem 29. Februar 2016 eine Krankengeldleistung in Hoehe von 39,61 â?

Der anwesende Neurologe und Psychiater der Klage hatte folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten bescheinigt: - am 8. Januar 2016 bis wahrscheinlich 29. Januar 2016, - am 1. Februar 2016 bis wahrscheinlich 29. Februar 2016, - am 3. Dezember 2016. März 2016 bis erwartet 31. März 2016, - am 29.03. 2016 bis erwartet 19.04. 2016, - am 20.04. 2016 bis erwartet 18.05. 2016, - am 18.05. 2016 bis erwartet 08.06. 2016, - am 09.06. 2016 bis erwartet 07. 2007.

Auf Verlangen des Klägers vom 20.05.2016 hat die DRV Rheinland die Pensionsversicherung auf der Basis eines Pensionsplans vom 08.07.2016 bis wahrscheinlich 04.08.2016, - am 04.08.2016 bis wahrscheinlich 01.09.2016 durchgesetzt. Mit Beschluss vom 9. März 2016 verweigerte die Angeklagte die Zahlung des Krankengelds zum Stichtag 31. März 2016.

Als Grund verwies sie darauf, dass das zuletzt ausgefüllte Formular (für die Zahlung des Krankengeldes) bis zum 29. Februar 2016 vorlag. Für eine kontinuierliche Zahlung des Krankengeldes muss der behandelnde Arzt die folgende AU bis zum Tag nach dem Ende des aktuellen Krankenstandes erteilen; im aktuellen Falle hätte dies am 1. März 2016 geschehen müssen; die AU-Bescheinigung wurde jedoch am 3. März 2016 ausgestellt.

Wird eine weiterführende AU zu spÃ?t beglaubigt, endet die Beitragsfreiheit am Tag des vorigen Krankengeldes; mit dem Ende der Zugehörigkeit endet auch der Leistungsanspruch auf Krankheit. Am 4. April 2016 legte die klagende Partei gegen die Verfügung der Angeklagten Berufung ein und legte ihrem Arzt eine neue AU-Bescheinigung vom 29. März 2016 vor, aus der hervorging, dass die klagende Partei vom 1. März 2016 bis wahrscheinlich 31. März 2016 erwerbsunfähig war.

Der Arzt Dr. H. hat auf Antrag des Angeklagten am 18. Mai 2016 klargestellt, dass der Kläger am 3. März 2016 in der Kanzlei war; eine Folge-AU war zu F32.1 ergangen. Dies war ein "laufender Erkrankungsfall seit dem 8. Januar 2016 (Erstzertifikat AU)". Infolgedessen weigerte sich die Angeklagte mit Beschluss vom 19.05.2016 wieder, Leistungen bei Krankheit zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2016 Beschwerde und machte geltend, dass es aus Gesundheitsgründen nicht möglich gewesen sei, ihren behandelnden Arzt am 1. März 2016 zu besuchen. Mit Einspruchsschreiben vom 1. September 2016 lehnte die Angeklagte diesen Gegensatz ab und verwies auf die Erforderlichkeit einer vollständigen Festlegung der AU für die Beibehaltung des Anspruchs auf Krankengeld und die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Der Kläger erhob beim Sozialgerichtshof Aachen Beschwerde gegen diese Verfügung mit der BegrÃ?ndung, dass er aufgrund seiner Handlungs- und VertragsunfÃ?higkeit nicht in der Lage war, die §§§1 und 2 MÃ?rz 2016 durchfÃ?hren zu lÃ?ssen. Eine schwerwiegende Depressionsphase war im Jahr 2016 eingetreten. Am 29.02. 2016 um 11.

Diese Bedingung bestand noch am 01.03. und 02.03. 2016. Nur am 03.03.2016 fühlte sie sich in der glücklichen Situation, ihre Tochtergesellschaft und den betreuenden Arzt zu kontaktieren; sie rief die Arztpraxis an und erhielt umgehend einen Gesprächstermin für denselbigen. Der Arzt hatte ihr - der Beschwerdeführerin - gesagt, dass sie bereits besorgt sei, weil sie die Frist vom 29. Februar 2016 nicht eingehalten habe, sonst sei sie verlässlich.

Sie hatte in der Zeit vom 29.02. 2016, acht Uhr morgens, bis zum 2.03. 2016, Mitternacht, keinen Umgang mit anderen Menschen gehabt; daher konnten keine Zeitzeugen für ihren Gesundheitszustand genannt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin das Gericht gefragt hatte, was sie in diesen 64 Arbeitsstunden im Detail getan habe, erklärte sie, sie habe nichts getan.

Am 03.03.2016 erwachte sie aus einer Paralyse und rief ihren Arzt an und bat um einen unverzüglichen Besuch, der ihr ebenfalls gewährt worden war. Der Kläger ist der Ansicht, dass sie in der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 2016 nicht handlungsfähig war, es sei denn, sie war rechtlich unfähig.

Auf der Grundlage der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeführerin einen Befund von Dr. H. erhalten, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu klären, und zwar vor allem im Zeitabschnitt vom 29. Februar bis 2. März 2016. In ihrem Sachverständigengutachten erklärte sie, dass sie bestätigen werde, dass die klagende Partei in diesem Zeitabschnitt wegen der Feststellung einer Depression und einer deutlich reduzierten Psychomotorik am 03.03.2016 handlungsunfähig sei.

Aufgrund einer deutlich reduzierten Motivation konnte die Klage den für den 29. Februar 2016 festgelegten Stichtag nicht einhalten, so dass eine Wiedervorlage erst am 3. März 2016 stattgefunden hatte und die Erwerbsunfähigkeit erst an diesem Tag feststellbar war. Allerdings bestand die Erwerbsunfähigkeit seit dem 01.08.2016 kontinuierlich.

Das Datum des 29. Februar 2016 war bei einer schweren Erkrankung zu diesem Zeitpunkt verpasst worden. Der Sozialgerichtshof Aachen entschied nun, dass die Entscheidungen der Angeklagten (Krankenkasse) unrechtmäßig waren und dass die klagende Person für den beantragten Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2016 Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit hatte, weil sie in diesem Zeitabschnitt erwerbsunfähig war und dies auch - zu Recht - von einem Vertragsarzt festgesetzt worden war.

Gemäß 44 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB V hätten die Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit Krankengeldanspruch. Arbeitunfähigkeit (AU) ist die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, die letzte oder vergleichbare Erwerbstätigkeit fortzuführen (BSG, Entscheidung vom 30.05. 1967 - 3 RS 15/65). Auf der Grundlage aller ihm bekannten Sachverhalte und Angaben war der Vorstand nach Prüfung der ärztlichen Dokumente, Prüfungsberichte und Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seit dem 8. Januar 2016 auch nach dem 29. Februar 2016 und vor allem auch in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2016 ohne Unterbrechung nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.

Das belegen die aktuellen AU-Zertifikate des therapierenden Neurologen und Psychiaters Dr. H. für den Zeitabschnitt vom 8. Januar bis 1. September 2016 und werden auch von der Angeklagten nicht bestritten. Der Kläger erhält seit dem 1. August 2016 eine volle Einkommensminderung aufgrund eines am 8. Januar 2016 aufgetretenen Versicherungsfalls.

Wenn der Kläger also nach dem 29. Februar 2016 und (mindestens) bis zum 31. Juli 2016 arbeitsunfähig wäre, würde auch über den 29. Februar 2016 hinaus ein Leistungsanspruch auf Krankheit bestehen, obwohl die weitere Erwerbsunfähigkeit erst am 3. März 2006 medizinisch nachgewiesen worden war. Der Umstand, dass Dr. H. die Entscheidung der anderen AU am 29. Februar 2016 (Montag) bis zum 3. März 2016 (Donnerstag) nicht gefällt hat, schließt das Recht der Kläger auf Lohnfortzahlung ab dem 1. März 2016 nicht aus.

Dabei handelte es sich nicht um eine von der AU ausgestellte Begünstigungsurkunde, sondern um eine realistische Einschätzung des Gesundheitszustandes des Antragstellers. In der Regel sollte sich der Leistungsanspruch jedoch an den medizinischen Befunden der AU orientieren. Für die Fortführung des Mitgliedsverhältnisses setzt 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht die AU voraus, sondern einen Leistungsanspruch, der wiederum nach 46 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB V prinzipiell nur auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung entstehen würde.

Darüber hinaus wird gemäß 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V der Leistungsanspruch ausgesetzt, solange die AU nicht innerhalb einer Frist von einer Wochen nach Antritt der AU der Krankenversicherung angezeigt wird (BSG, Entscheidung vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R). Ziel der Vorabdiagnose von AUs ist es, Missbräuche und Praxisschwierigkeiten beim Krankheitsgeld zu vermeiden, zu denen der Rückwirkungsanspruch der AU und ihr Rückwirkungsschein einen Beitrag leisten kann.

Nach dem Tag, an dem die Erwerbsunfähigkeit des Klägers am 3. März 2016 medizinisch festgestellt wurde, wäre der Leistungsanspruch erst ab diesem Tag entstanden, hätte aber nicht mehr erlangt werden können, da der krankenversicherungspflichtige Leistungsanspruch ab dem 1. März 2016 nicht mehr vorlag. In der Fachliteratur werden z.B. Bergrettungsunfälle erst nach wenigen Tagen und Ohnmachtsanfälle einzelner Personen mit Entdeckungstagen angeführt (vgl. Sonhoff, jurisPK-SGB V, 3rd ed. 2016, Tz. 42).

Bei der Antragstellerin lag ein solcher Sonderfall vor, der es angesichts der vom SPA festgelegten Voraussetzungen rechtfertigte, dass die medizinischen Befunde der AU, die am 29. Februar, bzw. 2. März 2016 nicht gemacht wurden, in Ausnahmefällen retrospektiv nachvollzogen werden konnten und dies nach dem Krankenversicherungsrecht anerkannt werden musste. Dr. H., der die Beschwerdeführerin seit 2014 behandelte und am 3. März 2016 untersuchte, hatte der Kanzlei in verständlicher und ärztlich überzeugender Weise nachgewiesen, dass sie in der Zeit vom 29. Februar 2016 bis zum 2. März 2016 in einem Stadium der Handlungsfähigkeit krank (im eigentlichen Sinne) war.

Der Antragsteller hatte detailliert und glaubwürdig erklärt, wie ihre geistige und körperliche Verfassung in den drei Tagen war und welche Auswirkungen dies auf ihre Tätigkeit hatte. Die Angeklagte (Krankenkasse) hat gegen dieses Verfahren Beschwerde beim Bezirkssozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegt.

Mehr zum Thema