Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Grundbesitzer Fotos MietrechtBilder in der Mietwohnung vom Vermieter - was ist gestattet?
Der Vermieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Fotos oder Videoaufnahmen in der Mieterwohnung machen. Das ist ein Eingriff in die Intimsphäre. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen die Bewohner Aufzeichnungen tolerieren müssen. Appartements werden heute in der Regel von Mietern im Internet vertrieben, um eine schnelle Weitervermietung zu gewährleisten. Dabei spielt das Bild eine ausschlaggebende Bedeutung.
Der Vermieter darf jedoch bei einer Wohnungsbegehung ohne Zustimmung des Vermieters keine Fotos oder Videoaufnahmen machen. Es handelt sich um eine Persönlichkeitsverletzung des Pächters (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Pächters; Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1998, Az. 33 C 2515/97 und des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2000, Az. 25 C 4068/98).
Dem Leasingnehmer steht nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz ein sogenanntes Besitz-recht zu. Das wird auch als das grundlegende Recht auf Unverletzbarkeit der Heimat bezeichne. Demgegenüber steht das Eigentum des Mieters an den gemieteten Räumen gemäß 535 BGB Abs. 1, das auch durch Grundrechte gemäß Art. 14 BGB gesichert ist.
Allerdings wird das Wohnungseigentumsrecht des Pächters von den Gerichten höher eingestuft als das Eigentum des Verpächters (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.01.2004, Az. 1 BvR 2285/03). Die Eigentumsrechte des Eigentümers werden dadurch beeinträchtigt, dass der Vermieter in seiner Ferienwohnung ohne Wissen und / oder Einwilligung handelt. Dazu gehören z.B. das Fotografieren in der vom Vermieter noch belegten Ferienwohnung.
Die Vermieterin darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Fotos machen. Gleiches trifft zu, wenn die Fotos für eine Wohnungswerbung erforderlich sind (Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 10.04. 2014, Az. 21 C 987/13). Wenn der Vermieter Fotos der Ferienwohnung für eine Anzeige verwenden möchte, ist dies nur unter den beiden nachfolgenden Bedingungen möglich: Er muss die Zustimmung des Vermieters zum fotografischen Abdruck der Wohneinheit haben.
Es muss gewartet werden, bis die Ferienwohnung vom Vermieter geleert wurde. Wenn der Vermieter das Eigentumsrecht des Vermieters - sei es aus Unwissenheit oder absichtlich - missachtet, kann der Vermieter aus der Immobilie ausgeschlossen werden. Ohne Einwilligung des Vermieters ist die Sicherung von Beweismitteln durch Bildmaterial im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit nicht zulässig.
Nach einigen Gerichtsurteilen sollte jedoch ein Recht auf Fotografie durch den Vermieter ohne dessen Genehmigung vorliegen, wenn dies zur Beseitigung eines Mangels oder Schadens erforderlich ist. Das Anfertigen von Fotos für die Organisation einer Wohnungsanzeigen muss einen Pächter nicht nachtragen. Die Situation ist jedoch anders, wenn Sie die Ferienwohnung besuchen.
Wenn der Vermieter die Mietwohnung den Mietinteressenten zur Weitervermietung vorzeigen möchte, darf der Vermieter den Zugang nicht verwehren. Der Vermieter muss aber auch hier die Persönlichkeitsrechte des Mieters achtet. Der Vermieter darf beispielsweise nicht unangemeldet an der Haustür sitzen, sondern muss einen Gesprächstermin mit dem Vermieter absprechen.