Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Zustellung Kündigung an Rechtsanwalt
Service Kündigung an RechtsanwaltKündigungsschreiben - MEYER-KÖRING Rechtsanwälte AG
Im arbeitsrechtlichen Bereich, der durch kurze Lieferfristen gekennzeichnet ist, ist der präzise Beweis des Eingangs einer Meldung von größter Wichtigkeit. Grundsätzlich ist der Terminator (der Arbeitgeber) immer für eine rechtzeitige DeepL zuständig. Verhindert der Beschäftigte jedoch einen schnellen Zugriff, kann er sich in gutem Glauben und je nach den Gegebenheiten nicht auf einen verzögerten Zugriff berufen. 2.
Mit einem solchen Zugriffshindernis hatte sich das BAG in einem jetzt bekannt gegebenen Verfahren zu befassen. Die Rechtssache (verkürzt): Die Kündigung eines schwer behinderten Arbeitnehmers war die Grundlage der Kündigung. Der Arbeitgeber hat daher beim verantwortlichen Hauptwohlfahrtsamt (jetzt Integrationsbüro) die Genehmigung einer Sonderkündigung aus Verhaltensgründen beantragt.
Das Hauptwohlfahrtsamt hat nach der Verhandlung mit dem Kläger am Montag, den 17. Mai 2000, der Entlassung zugestimmt. Der Arbeitgeber hat dann mit Bescheid vom 6. Mai 2000 das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger wegen anhaltender Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten nach § 8 Abs. 2 BVT ohne Einhaltung einer Frist gekündigt. Die Kündigung wurde dem Anwalt des Klägers am 11. Mai 2000 zugeleitet.
Diese lehnte jedoch die Annahme der Kündigung mit Brief vom 11. Mai 2000 ab, da ihm eine gesetzliche Vollmacht, aber keine Kündigungsvollmacht erteilte. Gleichzeitig wurde die Kündigung dem Kläger mittels eines postalischen Zustelldokuments zugestellt. Da der Kläger am Sonnabend, dem 08. 04. 2000, nicht bei ihr zu Hause gefunden wurde, hat der Postbote das zu liefernde Dokument bei der Post hinterlegt und einen Hinterlegungsschein in den Postkasten der Beklagten gelegt.
Der Antragsteller hat den Brief erst am zwanzigsten Mai 2000 bei der Schweizerischen Bundespost abgeholt. Sie war im Jahr 2000 auf Anweisung ihres Arztes an der Ostsee zur Besserung. Der Arbeitnehmer reichte eine Kündigungsklage mit der BegrÃ?ndung ein, dass er die KÃ?ndigung nicht rechtzeitig erhalten habe und daher bereits ungÃ?ltig sei.
Die ordnungsgemäße Entlassung hat das BAG bestaetigt und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes bestaetigt. Eine Rechtswirksamkeit von Deklarationen ohne Rücksicht auf die gewünschte Rechtsfolgen (z.B. Kündigung oder Abmahnung) tritt erst ein, wenn sie auch bei einem Dritten eingehen. Andernfalls kann die Auswirkung der Deklaration nicht eintreffen. Traditionell wird der Zugangsbegriff in der Form festgelegt, dass die Deklaration in ein bestimmtes räumliches Verhältnis zum Rezipienten gebracht wird, d.h. im Einflussbereich des Rezipienten, und es ist nach den üblichen Gegebenheiten zu vermuten, dass der Rezipient die Deklaration zur Kenntnis nimmt.
Beide Bedingungen müssen kumuliert erfüllt sein, um einen effektiven Zugriff zu haben. Voraussetzung für den Zugriff ist also: Die Anmeldung muss in den Einflussbereich des Adressaten fallen, und der Adressat muss unter normalen Umständen die Gelegenheit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen. Das Formular ist vom Eingang der Anmeldung zu trennen. Die Nichteinhaltung einer bestimmten Rechtsform hat in der Regel die Unwirksamkeit der Anmeldung oder des Rechtsgeschäftes nach 125 BGB zur Folge. 2.
Im Falle der Kündigung ist die schriftliche Form gemäß § 623 BGB zu beachten. Bei Nichteinhaltung dieser Schriftformklausel ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam. Die überwiegende Mehrheit der Vertragsparteien bestreitet den Beweis eines faktischen Zugriffs an einem Tag. Häufig wird versucht, den eigentlichen Zugriff mit allen nur fragwürdigen Methoden zu verweigern.
Einige argumentieren, dass der Umschlag des Arbeitsgebers empfangen wurde, aber kein Buchstabe darin war; der Zugriff wird verweigert, d.h. ein Buchstabe wurde nie empfangen; der Buchstabe enthielt nur ein nicht beschriebenes Stück des Papiers; der Buchstabe wurde mit beträchtlicher Verzögerung empfangen, zum Beispiel erst nach 10 Tagen und nicht am folgenden Tag.
Diese Konstellation tritt in der Realität immer wieder auf, wobei der Rezipient die Möglichkeiten des Wissens (böswillig) durchkreuzt. Dies gilt auch für die hier zu diskutierende Lösung. Zuerst möchte das BAG noch einmal darauf hinweisen, dass es nach geltender Rechtssprechung keine generelle gesetzliche Verpflichtung gibt, Briefsendungen bei der Post abzuholen.
Auch ist der Adressat einer Mitteilung (z.B. bei einem eingeschriebenen Brief) nicht verpflichtet, das für ihn hinterlegte oder bei der verantwortlichen Poststelle vorgehaltene Dokument unverzüglich einzusammeln. Doch: Das Vorhandensein von Rechtsverhältnissen zwischen dem Anmelder und dem Anmelder sowie die Besonderheit dieser Verhältnisse können dazu führen, dass der Anmelder, wenn er das hinterlegte Dokument nicht einzieht, so behandelt werden muss, als wäre es in seinen Einflussbereich eingetreten.
Sind die Bedingungen für eine solche Zugangssperre erfüllt, muss der Adressat die Zugangserklärung als eingegangen akzeptieren und kann sich nicht auf eine Verzögerung oder ein Nichteintreten des Zugriffs berufen. b. Vorraussetzung ist jedoch immer, dass der Adressat den Zugriff auf die Daten verschuldet hat, über die im konkreten Fall immer wieder Streitigkeiten entstehen.
- Wenn z. B. der Empfänger einer Kündigung aufgrund einer mündlichen Mitteilung seines Arbeitsgebers erfährt, dass ein Brief auf dem Weg ist, handelt er in der Regel arglistig, wenn er bei einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch innerhalb der 1-wöchigen Aufbewahrungsfrist nicht so schnell wie möglich eine spezifizierte Einschreibebrief-Sendung bei der Zustellung bei der Schweizerischen Bundespost einholt. - Beginnt der Mitarbeiter eine Ferienreise mit dem Wissen, dass ihm bereits ein Beendigungsschreiben zugestellt wurde oder demnächst zugestellt wird, muss ihm der Zutritt ebenfalls gutgeschrieben werden.
Er hätte in einem solchen Falle die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Mailboxinhalt kontrolliert wird und eventuelle Termine einhalten kann. Der Arbeitnehmer wußte im Einzelfall bereits aus dem Prozess vor dem Hauptwohlfahrtsamt, daß die fristlose Kündigung aussteht. Der Arbeitgeber hatte außerdem auf zwei Arten die Kündigung zugestellt.
Das Bundesarbeitsgericht ist daher nach Treu und Glauben der Ansicht, dass die klagende Partei unter den genannten Voraussetzungen während ihrer Abwesendheit, z.B. durch Ausstellung einer Eingangsvollmacht an ihren Rechtsanwalt oder durch Erlass eines korrespondierenden Nachsendeauftrags, für einen angemessenen Zugang zu der Post oder Weiterleitung hätte Sorge tragen müssen. Praktischer Hinweis: Evidenzprobleme können vermieden werden, wenn die Erläuterung durch einen Kurier erfolgt.
Er kann dann falls erforderlich als Zeugin auftreten und den genauen Zugriffszeitpunkt oder den genauen Einfügezeitpunkt in den Briefkasten des Hauses nachweisen. Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt unter Angabe der vollständigen Adresse. Die Kündigung wurde mir in unterschriebenem Zustand zur Kontrolle übergeben und in den Umschlag gelegt. Probleme der Beweisführung können durch die Beachtung dieser Prinzipien in jedem Falle umgangen werden.
Außerdem muss der Unternehmer nachweisen, dass der Zugang verhindert wurde, was im Einzelnen schwer sein kann.