Materialkennzeichnung Schuhe

Markierungsschuhe

Manche Menschen haben beim Schuhkauf Fragen zum verwendeten Material. Wenn der Schuh ungefüttert ist, geben Sie die Rückseite des Schaftes an. Für Schuhe ohne Decksohle ist das Material der Innensohle zu kennzeichnen. Diese Leder-Alternativen können etwas bewirken. Fahnen oder Aufkleber mit der gesetzlich vorgeschriebenen Materialkennzeichnung.

Materialbeschriftung von Sportschuhen in Online-Shops

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landgericht Berlin beschlossen, dass die strikten Bestimmungen zur Materialkennzeichnung von Schuhen auch im Online-Handel Anwendung finden. Aber wie setzt der Shopbetreiber die Kennzeichnungsverpflichtung gezielt um, um (teure) Warnungen nach dem Wettbewerbsrecht zu unterlassen? Nachfolgend werden wir Sie darüber aufklären, welche Schuhe kennzeichnungspflichtig sind und welche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der Kennzeichnungsvorschrift für Schuhkomponenten liegt 10a BetGgstV zugrunde. Damit wird festgelegt, wie die in Schuhen eingesetzten Werkstoffe spezifisch zu markieren sind. Artikel 10a BetGgstV hat seinen Ausgangspunkt in der Verordnung 94/11/EG des Europaparlaments und des Rats vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien, die in den Hauptbestandteilen von Schuhen für den Verkauf an den Verbraucher verwendet werden.

Die Etikettierung von Schuhen soll den Konsumenten die Möglichkeit geben, informierte Einkaufsentscheidungen zu fällen. Mit Entscheidung vom 11. Mai 2017 (52 O 143/17) hat das Landgericht Berlin einem Onlinehändler verboten, Schuhe im Handel ohne Angabe der Schuhkomponenten gemäß 10a BetGgstV zu vertreiben. Die Händlerin hatte bei Amazon Schuhe verkauft, ohne Einzelheiten über das verwendete Schuhmaterial zu nennen.

Ein Wettbewerber hatte ihn wegen eines behaupteten Verstosses gegen die Bestimmung des 10a BetGgstV unterlassen. Informationen zum Inhalt als "wesentliches Merkmal" Das Landgericht Berlin hat das Übernahmeangebot bei Amazon nicht als Verletzung der Materialkennzeichnungspflicht nach 10a BetGgstV angesehen, da diese Bestimmung nicht für die Etikettierung in der Online-Werbung gilt.

Das Landgericht Berlin ging jedoch wegen des Wegfalls der Markierung der Schuhkomponenten von einem Verstoss gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG aus. "Der Raum betrachtet die Informationen über das Obermaterial, das Innenfutter, die Sohle und die Außensohle als grundlegende Eigenschaften des Produkts im Sinn dieser Bestimmungen.

Die Bestimmung des 10a BetGgstV findet vom Landgericht Berlin nicht unmittelbar Anwendung, sondern mittelbar über die Bestimmungen des 5a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG auf das Online-Angebot für Schuhe. Der Online-Händler muss sich also bei der Erstellung seines Schuhangebots im Netz an der Bestimmung des 10a BetGgstV orientieren, um dem Konsumenten keine wichtigen Angaben über den Gegenstand zu vorenthalten.

Online-Händlern, die Schuhe über das Netz verkaufen, wird daher empfohlen, ihre Angebot auf die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften des 10a BetGgstV zu prüfen. Für welche Schuhe gilt die Etikettierungspflicht und welche Informationen müssen bereitgestellt werden? Ist die Etikettierungspflicht erfüllt? der Produzent oder sein in der EU ansässiger Beauftragter; hat weder der Produzent noch sein Beauftragter eine Betriebsstätte in der EU, die Person, die die Schuhe zum ersten Mal in der Europ.

Demnach muss die Person, die Schuhe professionell verkauft, dafür sorgen, dass beim Verkauf eine angemessene Materialkennzeichnung auf den Schuhen aufgebracht wird. Für welche Schuhe gelten Kennzeichnungspflichten? 10a Abs. 1 BetGgstV macht "Schuhwaren nach Anhang 11 Nr. 1" kennzeichnungspflichtig. Anhang 11 zur BetGgstV will verdeutlichen, was unter " Schuhwerk " zu verstehen ist.

Nach dieser Bestimmung sind Schuhe "Produkte mit einer Fußsohle, die den Schuh schützt oder bedeckt, sowie die unter Punkt 2 genannten Komponenten, sofern sie voneinander abgetrennt sind, und die dazu dienen, dem Konsumenten im Sinn von 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs geliefert zu werden, wodurch Händler, sofern sie ein Konsumgut in ihrem Betrieb kaufen, nicht dasselbe sind wie der Konsument.

"Alle Produkte mit Sohlen, die den Schuh beschützen oder bedecken" sind daher zunächst alle Produkte mit Sohlen, die den Schuh beschützen oder umhüllen. Anhang II der RL 94/11/EG enthält eine Vielzahl von Beispielen für "Schuhe": Hausschuhe und Strassenschuhe der gebräuchlichen Bauart mit flachen oder hohen Absätzen; Stiefel, Halbschuhe, Lang- und Hochhackschuhe; diverse Schuhe, "Espadrilles" (Schuhe mit einem Schaft aus Leinen und einer Flechtsohle aus pflanzlichem Gewebe), Tennischuhe, Joggingschuhe, andere Turnschuhe, Badesandalen und andere Hobbyschuhe;

Spezielle Sportschuhe, die entweder mit Stacheln, Heftklammern, Klammern, Nieten und dergleichen ausgestattet oder für ihre Befestigung vorbereitet sind, sowie Schuhe für Eislaufschuhe oder Rollerskates, sowie Skischuhe, Langlaufschuhe, Wrestling-Schuhe, Boxschuhe oder Radschuhe. Dazu zählen Schuhe mit festen Skates oder Rollerskates; Ballett-Schuhe; Schuhe aus einem Guss, vor allem aus Gummi oder Kunstoff, mit Ausnahme von Einwegartikeln aus leichten Materialien (Papier, Plastikfolie usw. ohne befestigte Sohlen); Überziehschuhe, die über den Füßen tragen werden und manchmal keinen Absatz haben; Wegwerfschuhe mit befestigten Fußsohlen, so dass sie im Allgemeinen nur einmal benutzt werden; Orthopädieschuhe.

"Diese Liste ist nicht erschöpfend, sondern stellt die breite Palette von Produkten dar, die der Materialkennzeichnungspflicht als "Schuhe" unterliegen. Insgesamt reicht die Palette der "Schuhe" von "fußlosen Schuhen, deren oberer Teil nur aus Schnürsenkeln zusammengesetzt ist, bis hin zu Stiefeln mit hohem Absatz, deren Absätze den unteren Schenkel und den Schenkel abdecken " (siehe Anlage II der Vgl. dazu 94/11/EG).

Oberer: äußerer Teil des Schuhs, der mit der Außensohle in Verbindung steht; Innenfutter und Decksohle: oberes Innenfutter und Deckelsohle, die die Schuhinnenseite bilden; Außensohle: der untere Teil des Schuhs, der dem Verschleiß unterworfen und mit dem Oberleder in Verbindung steht. Letztlich ist der Zweck des "Schuhwerks" ausschlaggebend. Der Verkauf der Schuhe oder der separat erhältlichen Komponenten muss für den Verkauf an Endverbraucher vorgesehen sein, d.h. an Endverbraucher, die die Schuhe (überwiegend) für den Eigenbedarf oder (überwiegend) für den Gebrauch im eigenen Haus verwenden.

Jeder Shopbetreiber, der sein Produkt (auch) an den Endverbraucher richtet, muss beim Schuhverkauf die Materialkennzeichnungspflicht einhalten. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Schuhe, Sicherheitsschuhe im Sinne der Inverkehrbringungsverordnung, Spielwarenschuhe (vgl. § 10a Abs. 2 BedGgstV). Schuhe, die nur an Händler verkauft werden, fallen auch nicht unter die Materialkennzeichnungspflicht.

Was ist zu beachten? die Oberfläche des Schaftes (= Außenteil des Schuhs, der mit der Außensohle in Verbindung steht). Wenn kein Werkstoff einen Anteil von 80 % hat, sind Informationen über die beiden Werkstoffe mit dem höchsten Anteil an der Schuhkomponente vorzulegen. Die Materialbestimmung des Oberstoffes ist abhängig von Accessoires oder Verstärkungen, wie z.B. Knöchelschutz, Einfassungen, Dekorationen, Schließen, Klappen, Oesen oder ähnlichem.

Der Gesetzgeber kennt zwei Fälle: Zum einen besteht die einzelne Schuhkomponente (Obermaterial/ Innenfutter und Decksohle/ Laufsohle) zu mind. 80 v. H. aus einem Material: Nur dieses muss auf den jeweiligen Schuhkomponenten angegeben werden. Beispiel: 85 Prozent der Schaftmaterial, Innenfutter, Deckensohle und Außensohle besteht aus Glattleder und 15 Prozent aus sonstigen Materialien ? Nur das Gewebe "Leder" muss auf den jeweiligen Schuhkomponenten angegeben werden.

Die Einzelschuhkomponenten (Obermaterial bzw. Innenfutter und Deckelsohle/Außensohle) sind nicht zu mind. 80 vom Hundert aus einem Werkstoff aufgebaut: Die beiden Hauptwerkstoffe der entsprechenden Schuhkomponente müssen angegeben werden. Beispiel: Schaft, Innenfutter, Decksohle und Außensohle sind aus 40 prozentigem Rindsleder, 30 prozentigen Naturtextilien, 20 prozentigen Synthetiktextilien und 10 prozentigen sonstigen Materialien --< Die beiden Hauptwerkstoffe sind auf den Schuhkomponenten aufzuführen.

Ein prozentualer Anteil der eingesetzten Werkstoffe ist nicht erforderlich. Für welche Werkstoffe gelten Kennzeichnungspflichten? Der Gesetzgeber kennt folgende Stoffe bei der Kennzeichnung: Leder: die Sammelbezeichnung für die gegerbten Häuten und Fellen, deren Originalfaserstruktur im Grunde genommen beibehalten wird und durch die Ledergerbung unvergänglich ist. Außerdem ist es ein Teil der Lederhaut, der vor oder nach dem Gerben abgeschnitten wurde.

Erfolgt jedoch eine physikalische oder mechanische Lösung in Faserstoffen, kleinen Stücken oder Pulvern, ist ein Stoff, der in Vliese oder andere Gebilde mit oder ohne Bindemittel eingebracht wird, kein Glattleder. Im Falle von kunststoffbeschichtetem oder geklebtem Rindsleder darf die aufgetragene Lage nicht dicker als 0,15 m sein.

Wenn der Begriff "Vollleder" in weiteren Schriftzeichen gemäß 10a (1) benutzt wird, handelt es sich um Felle, die nach dem Entfernen der Epidermis ihre originale Faserseite zeigen, ohne dass ein Teil der Kornschicht durch Abschleifen, Schliff oder Aufspalten verloren gegangen ist. Überzogenes Leder: Produkt, bei dem die Oberflächenbeschichtung oder Leimschicht ein drittel der Dicke des Leders nicht überschreitet, aber dicker als 0,15 m ist.

Natur- oder Kunststoffe: Textilwaren sind alle Produkte, die unter das Textilkennzeichnungsgesetz und die Verordnungen (EU) Nr. 1007/2011 des Europaparlaments und des Rats vom 27. September 2011 über die Bezeichnung und Kennzeichnung von Textilfasern und deren Zusammensetzung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).

10a BedGggstV bietet je nach Werkstoff folgende Informationen: 1: Wahlweise können die Werkstoffe auch mit Piktogrammen markiert werden. Diese Markierungen müssen gut leserlich, dauerhaft und deutlich erkennbar auf wenigstens einem Paar Schuhe angebracht sein. Das Piktogramm muss groß genug sein, um die Informationen leicht zu verstehen. Der Online-Händler sollte das von ihm angebotene Schuhwerk unbedingt auf seine Kennzeichnung gemäß 10a BetGGstV prüfen.

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