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626 Bgb Wichtiger Grund
Bgb Wichtiger GrundGenerelle Anforderungen aus wichtigem Grund - IX. 2008, BGB § 626. 626 Abs. 1
Ausserordentliche Aufhebung | Freiheitsentzug als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB?
Das Schiedsgericht wurde im Rahmen eines Strafverfahrens im Rahmen eines Gerichtsverfahrens im April 2011 festgenommen. Dies und die erwartete Dauer, die erst im Nov. 2011 zu Ende ging, hat die Schiedsgerichtsbarkeit nicht mitgeteilt. Der Arbeitsvertrag wurde im Juli 2011 vom Schiedsgericht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt. Die LAG hat die Beschwerde der Schiedsgerichtsbarkeit zurückgewiesen.
Das BAG stellt fest, dass die Untersuchungshaft als wichtiger Grund im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB an sich kündbar ist. Dies setzt voraus, dass die Festnahme als solche unannehmbare Konsequenzen für das Schiedsgericht hat. Tatsächlich war es ein Verstoss gegen die Abwägungspflichten nach 241 Abs. 1 BGB, wenn das Schiedsgericht das Schiedsgericht nicht über die bevorstehende Festnahme und deren wahrscheinliche Dauer unterrichtete.
Er hat das Schiedsgericht im Rahmen der Zumutbarkeit unverlangt und fristgerecht über Sachverhalte zu unterrichten, die die Einhaltung der Leistungspflicht als Hauptverpflichtung verhindern. Das gilt vor allem dann, wenn eine längere Haftstrafe die Durchführung der Arbeiten verhindert. Jedoch ist ein wichtiger Grund im Sinn von 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Beendigung nur zu vermuten, wenn das Ausmaß dieser Pflichtverletzung durch spezielle Gegebenheiten wesentlich erhöht wird.
Das ist der Fall, wenn der Schiedsrichter nachhaltig gegen seine diesbezüglichen Verpflichtungen verstößt und durch sein Handeln klar macht, dass er seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Schiedsgericht weiterhin nicht nachkommt. Die Situation wäre nur dann anders, wenn das Schiedsgericht bewußt versuchen würde, seinen Verbleib und seine Zugänglichkeit durch das Schiedsgericht zu verschleier.
Praktisch ist das Schiedsgericht gut daran getan, im Falle einer Ablehnung oder Behinderung der Arbeit neben der ausserordentlichen Entlassung auch immer, mindestens aber alternativ, eine fristgerechte Entlassung anzukündigen. Eine wichtige Ursache für eine ausserordentliche Entlassung erfordert neben der Nichtbeschäftigung des Schiedsgerichts, aus welchen Motiven auch immer, noch weitere Hinweise auf die fehlende Arbeitsbereitschaft.
Inwieweit diese einerseits nachzuweisen sind und andererseits eine ausserordentliche Entlassung rechtfertigen, ist nach dem jetzigen Ermessen des BAG zweifelhaft. Darüber hinaus reicht insbesondere bei Inhaftierungen oft eine reguläre Beendigung aus, um den legitimen Belangen des Schiedsgerichts gerecht zu werden. Eine solche Forderung geht immer davon aus, dass die Arbeitsverpflichtung in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers erfüllt werden kann.
Allerdings kann ein eingesperrter Arbeiter die Arbeiten im Moment nicht ausführen, jedenfalls nicht während der Haftzeit.