Fristlose Kündigung ohne Grund

Kündigung ohne Grund

Mögliche Kündigungsgründe sind lang. Kündigungsgrund. Außerordentliche, meist fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Sofort bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der Grund dafür ist, dass auch eine fristlose Kündigung möglich sein kann.

Kündigung ohne Angabe von Gründen: So ist es!

Derjenige, der die Kündigung fristlos vornimmt, hat immer einen Grund dafür. In der Regel ist vor allem, wenn der Chef oder Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine ordentliche Kündigung nicht beachten will, ein berechtigter Grund dafür. Aber ist eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen überhaupt zulässig? Müssen die Gründe in jedem Falle angegeben werden?

Grundsätzlich besteht keine rechtliche Pflicht, im Fristsetzungsschreiben einen Kündigungsgrund anzugeben. Es ist unerheblich, ob die fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Auftraggeber kommt. Die Vertragspartei, die die Kündigung ohne Angabe von Gründen fristlos erhält, kann jedoch die kündigende Partei bitten, ihr den Grund dafür zu nennen.

Die auflösende Partei hat die andere Partei auf Anfrage umgehend unterrichten. Selbst wenn Sie den Grund für die fristlose Kündigung nicht im eigentlichen Schreiben nennen müssen, ist es eher ungewöhnlich, dass diese rasche und gründliche Kündigung im Dienstrecht den Rechtfertigungswunsch beim Adressaten nicht wecken wird.

Denn eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) bringt fast immer drastische Änderungen mit sich. Die fristlose Kündigung ohne Begründung ist daher möglich, wird aber grundsätzlich in Frage gestellt. Wenn Sie einen berechtigten Grund für eine fristlose Kündigung haben, ist es nicht erforderlich, diese zu verheimlichen. Sollte es letztlich zu einer Entlassungsklage des Konfliktpartners kommen, kann eine detaillierte Beschreibung des Entlassungsgrundes vor Ort ohnehin nicht abgewendet werden.

Aber was ist im Arbeitsgesetz noch zu berücksichtigen, wenn Mitarbeiter fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen wollen? Es muss in jedem Falle ein gewichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegen. Entscheidend ist dabei, ob die Kündigungsursache so stichhaltig ist, dass keine ordentliche Frist eintritt.

Bei einem Kündigungsschutz muss dies vor dem zuständigen Richter nachweisbar sein. Eine fristlose Kündigung ist letztlich eine fallweise Entscheidung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Kündigung bekannt wird, besteht also eine Frist von 14 Tagen, um die Kündigung fristlos vorzubringen. Andernfalls wird die Kündigung ungültig. Die Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen oder die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende muss unangemessen sein.

Eine fristlose Kündigung - gleichgültig ob mit oder ohne Grund - kann in der Regel nicht stattfinden, wenn vorher keine Mahnung erfolgt ist. Nur dann kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden:

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