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89 Hgb Ausgleichsanspruch
91 Hgb Schadensersatzanspruch89b HGB Handelsagenten Abfindungsanspruch vs. Abgangsentschädigung
Ist ein Abfindungsanspruch für Kaufleute nach 89b HGB mit einer Abgangsentschädigung für Arbeitnehmer vergleichbar? Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch nach 89b HGB für Kaufleute? Nach § 89b HGB können Handelsagenten bei Kündigung ihres Dienstverhältnisses für ein bestimmtes Geschäft Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sie diesen Schaden mit einer Abgangsentschädigung gleichsetzen, wie sie Mitarbeiter im Falle der Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses haben.
Gleichwohl sollten Handelsagenten die Differenzen zwischen einem Ausgleichsanspruch nach 89b HGB und einem Ausgleich frühzeitig in ihrer Disposition beachten, um einige Fallstricke zu vermeiden. Der Vergütungsanspruch soll den Handelsvertretern eine Zusatzvergütung für während der Vertragslaufzeit erbrachte, noch nicht abgerechnete Leistungen gewähren. Ihre Arbeit hat dem Betrieb, für den sie gearbeitet haben, einen großen Nutzen gebracht.
Der Vergütungsanspruch wird daher als Entgelt für erbrachte Leistungen angesehen, für die die Handelsagenten nach Ablauf des Vertrages keine ihrer Tätigkeit entsprechenden Vergütungen mehr bekommen. Die Inanspruchnahme kann nicht im Vorfeld verhindert werden. Sie muss innerhalb eines Kalenderjahres nach Auflösung des Vertrages durchgesetzt werden. "Welche Vorzüge haben Sie aus der Kenntnis eines Schadensersatzanspruchs nach § 89b HGB?
Die Entschädigungszahlung für Kaufleute basiert auf einem gesetzlichen Anspruch nach 89b HGB und dient als Vergütung für bereits erbrachte Leistungen (in der Vergangenheit) und dem Nutzen, den der Geschäftspartner aus dieser Erbringung in den kommenden Jahren erwachsen kann. Insofern weicht der Abfindungsanspruch grundsätzlich von einer Abgangsentschädigung für die Angestellten ab. Ein " echtes " Entgelt für Mitarbeiter ist die Vergütung für entgangenes (zukünftiges) Einkommen.
Auch in Deutschland haben Mitarbeiter prinzipiell nur in wenigen Ausnahmefällen Vergütungsansprüche. Abhängig vom Kündigungsgrund des Vertrages kann der Zeitraum einer Entschädigung - wie bei einer Abgangsentschädigung - prinzipiell beliebig sein. Das Recht auf Schadensersatz besteht jedoch nicht ohne Rücksicht auf das tatsächliche Ende des Auftragsverhältnisses.
Der Grund: Die Kompensationszahlung ist gesetzlich eine anrechnungspflichtige Forderung nach § 266 Abs. 2 HGB und muss daher - im Unterschied zu einer Abgangsentschädigung - in das laufende Ergebnis eingestellt und aktiviert werden (siehe auch Urteil des BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08). Worauf müssen Sie beim Schadensersatzanspruch nach 89b HGB achten, um keinen Schadensersatz zu erwirken?
Am Ende des Vertrages besteht ein Ausgleichsanspruch, der als Forderungen in das laufende Ergebnis einzustellen und zu bilanzieren ist. Bei der Ergebnisplanung sollte daher die Kündigung des Auftragsverhältnisses frühzeitig beachtet werden. Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs muss dieser innerhalb eines Kalenderjahres nach Auflösung des Vertrages erhoben werden.
Nach § 89b Abs. 4 HGB kann auf das Recht auf Schadensersatz nicht verzichtet werden. Daher kann der Außendienstmitarbeiter die Vergütung mit einer bestimmten Gewissheit berechnen - sicherlich ein ausschließlicher Vorzug gegenüber der Vergütung der Mitarbeiter. Der Ausgleichsanspruch nach 89b HGB ist kein steuerlicher Gewinn im Sinn des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Soweit der Ausgleichsanspruch Teil des Gewerbeertrags ist und als letztes laufendes Geschäft des Geschäftsbetriebs des Handelsagenten anzusehen ist, fällt auch der Ausgleichsanspruch unter die Gewerbeertragsteuer (BFH-Urteil vom 26. März 1969, I R 141/66).
Soweit der Kaufmann mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen ausführt, stellt die Entschädigungszahlung nach 89b HGB keinen Schadensersatz, sondern eine Vergütung der Gesellschaft für Vergünstigungen aus der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns dar. Was halten andere von dem Schadensersatzanspruch nach § 89b HGB? Schleswig-Holstein: Der Entschädigungsanspruch für die abgetretenen Versicherungsportfolios im Sinn von 89b HGB und die Vergütung für entgangene Kommissionen sind nicht als einheitlicher Entschädigungsanspruch zu betrachten.