Minijob 450 Basis

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Minijob: Aufschläge können zur Sozialversicherung verpflichten | Personnel

Aufschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten (SFN) können sozialversicherungsrelevant werden. Personalverantwortliche müssen aufpassen, wenn die SFN-Aufschläge den Stellenwert eines Mini-Jobs ändern - und damit Mini-Jobs der Sozialversicherungspflicht unterwerfen. Aufschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten (SFN) können sozialversicherungsrelevant werden. Personalverantwortliche müssen aufpassen, wenn die SFN-Aufschläge den Stellenwert eines Mini-Jobs ändern - und damit Mini-Jobs der Sozialversicherungspflicht unterwerfen.

SFN-Aufschläge sind im Prinzip keine Vergütungen im Sinn der sozialen Sicherheit, so dass sie den Minibauch nicht mitbestimmen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, wenn der Grundgehalt zu hoch ist oder wenn er ohne wirkliche Arbeitsleistungen ausgezahlt wird Einmaleinkommen oder aktuelle Vergütungen, Freibeträge, Subventionen oder ähnliches Einkommen dürfen nicht im Rahmen der sozialen Sicherheit in die Vergütung einbezogen werden.

Daher sind sie auch nicht sozialversicherungspflichtig. Bei der Festlegung des laufenden Entgelts für die Bemessung der gering bezahlten Arbeit ist das Zusatzeinkommen nur dann zu beachten, wenn es einkommensteuerpflichtig ist (mehr zum Thema: Minijob Bestimmung des laufenden Monatsentgelts). Aufschläge, die für tatsächliche Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten (SFN-Zuschläge) zusätzlich zum Basislohn bezahlt werden, sind nicht steuerpflichtig, sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Basislohns nicht überschreiten.

Für Mini-Jobs kann grundsätzlich von einem steuerfreien und damit sv-freien SFN-Zuschlag ausgegangen werden. Beispiel: Brutto-Lohn 500 EUR, inklusive 50 EUR monatlicher SFN-Boni. Sozialversicherungsbeiträge: 450 EUR (500 EUR./. 50 EUR). In dieser Hinsicht sind sie auch Lohn im Sinn der sozialen Sicherheit.

Dies gilt vor allem für Arbeitsplätze, bei denen SFN-Zuschläge während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzrecht oder bei Lohnfortzahlung bei Invalidität zuerkannt werden. SFN-Aufschläge können daher eine Vergütung von mehr als 450 Euro pro angefangenem Kalendermonat ohne eigentliche Leistung rechtfertigen. Daher sollte in diesen Faellen geprueft werden, ob die Bedingungen fuer eine gering bezahlte Beschaeftigung noch bestehen.

ein Arbeitsverbot nach dem MuSchG für 1 Monat: Gelegentliche unvorhersehbare Überschreitungen der Lohngrenze, noch gering bezahlte Arbeit ein Arbeitsverbot nach dem MuSchG für 6 Monaten bis zur Lieferung: voraussichtlich längerfristige Überschreitungen der Lohngrenze, mehr als geringe Arbeitsverbote eine Erwerbsunfähigkeit (EFZ) bis zu 6 Wochen: Gelegentliche unvorhersehbare Überschreitungen der Lohngrenze, Weiterbeschäftigung.

Nicht immer sind SFN-Zuschläge steuerfrei. Die Vergütung, aus der die SFN-Zuschläge errechnet werden, darf 25 Euro pro Arbeitsstunde nicht überschreiten. Bei den Mini-Jobs dürfte der Stundenlohn auf diesem Niveau allerdings sowieso keine große Bedeutung haben. Weitere Neuigkeiten zu Minijob und Mindestlohn: Freiwilligenarbeit oder Minijob?

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