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Mietrecht Kündigung Mietrückstand
Kündigung von Mietrückständen durch das MietrechtEin Mietrückstand von mehr als einer Monats-Miete ist ohne weiteres möglich. Weil jedoch 569 BGB dem Mieter zum Schutze dienen soll, ist ein Mietrückstand von mehr als einem Monat in zwei aufeinander folgenden Mietmonaten bei Gewerbemietverhältnissen noch bedeutsamer und berechtigen den Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Kündigung ohne Einhaltung einer Frist möglich
Falls Sie die Vertragsmiete nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, geht der Mieter davon aus, dass zum vereinbarten Termin ein Mietrückstand vorliegt. Die Mietzinszahlung ist die oberste Verpflichtung des Mietvertrags, so dass der Mieter den Vertrag mit der Maßgabe auflösen kann, dass ein Mietrückstand auftritt. Übersteigt der Mietrückstand zwei Mietmonate, kann der Mieter fristlos gekündigt werden.
Auch bei Mietrückständen von mehr als einer Monats-Miete kann der Mieter fristgerecht kündigen. Werden weitere Anforderungen des Mieters, z.B. eine Zuzahlung aus einer Erklärung, z.B. auch Schadensersatzansprüche, hinzugefügt, können diese auch für eine fristgerechte Kündigung verwendet werden. Erst am Ende eines langwierigen Verfahrens zeigt sich, ob die Ansicht des Eigentümers, dass Sie Mieterschulden in dieser Größenordnung haben, richtig ist: Wenn Sie beispielsweise eine Mietreduzierung für gerechtfertigt erachten oder der Ansicht sind, dass Sie eigene Klagen gegen den Grundbesitzer haben, mit dem Sie aufrechnen wollen, kann es sein, dass das Gericht Ihrer Ansicht nicht nachkommt und letztendlich noch genügend Mieterschulden für die Existenz eines Stornogrundes wegen Mietrückständen für richtig erachtet.
Oftmals ist es möglich, die Kündigung durch volle Bezahlung zu annullieren. Sollte die derzeitige Kündigung formal nicht wirksam sein, sollte dies unverzüglich erfolgen, so dass es keinen Anlass mehr für eine spätere formelle Kündigung gibt. Sollten Sie eine Kündigung wegen Mietrückstandes bekommen, überprüfen Sie bitte umgehend, ob Sie die gewünschten Summen bekommen und - wenn notwendig mit Reservierung - an den Eigentümer auszahlen.