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Kündigungsschutz Antrag Schwerbehinderung
Entlassungsschutz Antrag auf SchwerbehinderungGefragt
Zur Jahresmitte wurde der Kündigungsschutz überarbeitet. Im Rahmen des Gesetzes zur Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung von Schwerbehinderten sind am 13. Juni 2004 weitreichende neue Regelungen zum Kündigungsschutz im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) in Kraft getreten. Für wen gilt der Sonderschutz? Sie gilt weiterhin für schwerstbehinderte Menschen, deren Invalidität offensichtlich ist oder durch eine Entscheidung des Sozialamtes bestimmt wurde, und für ähnlich beeinträchtigte Menschen, sofern die Gleichberechtigung durch eine Entscheidung des Arbeitsamtes erreicht wurde - ungeachtet dessen, ob der Schwerbehindertenpass oder die Gleichstellungsentscheidung dem Dienstherrn unterbreitet wurde oder nicht.
Selbst wenn die Karte erloschen ist, gibt es Kündigungsschutz - entscheidend ist der Bescheid. Gibt es den besonderen Kündigungsschutz auch während eines fortlaufenden Bewerbungsverfahrens zur Ermittlung einer Schwerbehinderung? Der Kündigungsschutz galt bisher auch für diejenigen, die vor der Beendigung die Schwerbehindertenanerkennung beim Rentenamt beantragte. Im Falle der Erkennung einer schweren Behinderung wurde vorsichtshalber über den Sachverhalt entschieden.
Zur Vermeidung einer möglichen missbräuchlichen Verspätung des Entlassungsverfahrens ist dies nur noch in Ausnahmefällen möglich! Für diejenigen, die sich noch im Bewerbungsverfahren sind, gibt es nun keinen besonderen Kündigungsschutz mehr. Einziger Ausnahmefall: Ist die Entscheidungsdauer des Rentenamtes - nach drei oder bei einem geforderten Gutachten nach sieben Wochen überschritten und sind alle Dokumente des Gesuchstellers fristgerecht beim Rentenamt eingereicht worden, bleibt der Kündigungsschutz bestehen.
Sollte das Vereinsamt jedoch wegen mangelnder Beteiligung des Anmelders keine Kündigung vornehmen können, gilt der Kündigungsschutz auch nach dem Ende der Kündigungsfrist nicht. Gibt es den besonderen Kündigungsschutz auch, wenn Gleichbehandlung angestrebt wird? Die Kündigungsschutzregelung gilt nach wie vor für diejenigen Mitarbeiter, für die bereits ein Invaliditätsgrad von 30 oder 40 festgelegt wurde und die bei der Arbeitsagentur Gleichbehandlung angemeldet haben.
Ihre Invalidität wurde in der Regel bereits vor einiger Zeit durch das Rentenamt festgelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag auf Chancengleichheit ohne Erfolgsaussichten eingereicht wurde. Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, wenn ein Antrag auf Erklärung der Schwerbehinderung abgewiesen wurde und eine Beschwerde oder ein Verfahren eingereicht wurde? Der Kündigungsschutz gilt insbesondere bei laufendem Widerspruchs- oder Klageverfahren.