Impressumspflicht Internet

Abdruckverpflichtung Internet

Qualitätssiegelanbieter, die die Qualitätskriterien garantieren (http://www.internet-guetesiegel.de). Verletzung der Impressumspflicht im Internet. Die Frage nach dem richtigen Aufdruck ist nach wie vor aktuell.

Impressumspflicht I. Für wen gilt die Impressumspflicht? Ungerechtfertigter Verstoß gegen die Impressumspflicht im Internet.

Der Impressumspflicht - nur 2 Mausklicks oder viele Nachteile?

Zahlreiche Onlinehändler verwenden zunehmend nicht nur ihre eigene Startseite, sondern auch Handelsplattformen wie Amazon oder Auktionen. Deshalb stellen sich immer öfter die Anfragen der Fachhändler, ob sie ihren Offerten auch ein Abdruck beizufügen haben. Wird ein Aufdruck benötigt, ergibt sich die inhaltliche Fragestellung.

Muß ein Aufdruck immer komplett auf die Startseite gedruckt werden? Reicht ein Verweis auf das Aufdrucken aus? Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Zusammenhang mit der Impressumspflicht ist eine individuelle Rechtsberatung im Zweifelsfall jedoch immer ratsam, da Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Impressum mit Strafe bedroht sind. Rechtsgrundlage für die Impressumspflicht ist § 5 TMG.

Demnach haben " Dienstanbieter für kommerzielle Fernmedien, die in der Regel gegen Gebühr angeboten werden " eine Impressumspflicht. Nach § 1 TMG sind alle telemedialen Kommunikations- und Informationsdienstleistungen, sofern keine Kommunikation im tatsächlichen Sinn (d.h. keine Signalübertragung über Fernmeldenetze wie beim Telefon) und kein Funkverkehr stattfindet. Abgesehen von rein sten Telekommunikationsdienstleistungen wie z. B. Skypes sind daher nahezu alle Internetangebote telemedial.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede einzelne Seite ein eigenes Logo hat. Lediglich "geschäftliche" Medien müssen ein Aufdruck haben. Ab wann werden telemediale Angebote auf geschäftlicher Basis gemacht? Stattdessen ist es ausreichend, dass die Internetpräsenz gewerblich gestaltet ist. Daraus ergibt sich für Anbieter von privaten Webseiten, dass auch sie stets verpflichtet sind, ein Abdruck zu machen, wenn sie das geschäftliche Wohl eines Betriebes zum Beispiel durch Verlinkung oder Werbung vorantreiben.

Aufgrund der wachsenden Wichtigkeit des Konsumentenschutzes hat die Rechtswissenschaft in den vergangenen Jahren die Impressumspflicht tendenziell stärker als bisher bekräftigt. Im Zweifelsfall sollte daher immer ein Abdruck beigefügt werden. Was gilt für die Impressumspflicht bei Amazon, Auktionshaus und Co. Anbieter von Verkaufsplattformen wie Amazon oder Bay müssen unbestritten ein entsprechendes Abdruckmuster erstellen.

Längst war jedoch unklar, ob auch Profilbetreiber (z.B. Online-Händler) ein Imprint auf diesen Platformen vornehmen müssen. Profilbesitzer verwenden Amazon und iTunes, um Waren oder Dienste auf geschäftlicher Basis anzubieten. Sie müssen daher auch einen Aufdruck haben. Als Nachteil sind Plattformanbieter wie Amazon und ABAY verpflichtet, den Profilinhabern die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu bieten, um ein Abdrucken zu ermöglichen.

Auch wenn das gesamte Anforderungsprofil nur aus Bilddaten mit Preisinformationen bestehen sollte, muss das Druckbild selbst eine kopierfähige Text-Datei sein, die entweder auf jeder Profilseite zu sehen ist oder über einen Link von jeder Profilseite aus zugänglich ist (siehe für weitere Informationen sofort ). Nach diesen Grundsätzen gelten die Impressumspflichten auch für Social Media-Profile, wenn diese betriebswirtschaftlich genutzt werden.

Und wie soll der Aufdruck gestaltet werden? Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen die Angaben im Aufdruck " leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit abrufbar " sein. Information ist leicht zu erkennen, wenn sie visuell leicht erfahrbar ist, d.h. es ist nicht notwendig, dass sich alle wichtigen Daten an der gleichen Position befinden.

Dementsprechend dürfen die Angaben nicht in die AGB, die Datenschutzbestimmungen oder die FAQ einfließen. Andererseits ist es leicht zu erkennen, ob die Information am Ende der Seite nur durch Blättern zugänglich ist, da die Seitenleiste in diesem Falle angibt, dass die ganze Webseite noch nicht sichtbar ist. Zu aufwendig wäre es, wenn zuerst Plug-Ins zu installieren wären, um das Format des Drucks aufzurufen.

Ist die Information in einem Verweis oder auf der Startseite zusammengefaßt, ist sie klar und leicht als Aufdruck zu kennzeichnen. Neben "Impressum", "Anbieterkennzeichnung" und "Kontakt", jedoch nicht "Identität", "Informationen/Infos nach 5 TMG", "Über uns" oder "Backstage" (auch nicht im Musikgeschäft) wurden als hinreichend angesehen, da der Nutzer in diesen FÃ?llen nicht mit den betreffenden Auskunftsdaten zu rechnen hat.

Aber auch andere Kennzeichnungen sind erlaubt, z.B. wenn es nicht möglich ist, einen Link als "Impressum" zu bezeichnen, reicht es aus, die Angaben in einem eBay-Profil unter dem Menüpunkt "Ich" und in der Rubrik "Info" bei Facebook unterzubringen. Die" Unmittelbarkeit" der Zugänglichkeit ist vor allem davon abhängig, dass die Impressum-Informationen ohne nennenswerte Zwischenstufen erreichbar sind.

Es reicht aus, alle Daten auf nur einer einzigen Internetseite aufzulisten, soweit dies von allen anderen Internetseiten über einen Link erreichbar ist. Das Prinzip hat sich in der Jurisprudenz durchgesetzt, dass das Abdrucken nicht mit mehr als zwei Mausklicks zugänglich sein darf. Allerdings nur, wenn die Daten im Druck bildlich richtig und komplett sind und nicht durch weitere Anklicken ein vollständiger und korrekter Abdruck erstellt wird.

Die Information ist immer dann abrufbar, wenn der Benutzer darauf Zugriff hat. Sie sind unentgeltlich zur Verfuegung zu stellen. Bei kostenpflichtigen Angeboten müssen die Daten vor dem Einloggen kostenfrei zur Einsicht bereitstehen. Was muss das Aufdrucken beinhalten?

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Aufdrucken folgende Informationen enthalten: Bei Verwendung von Bildern, Filmen etc. nach der Lizenzvergabe durch den Rechtsinhaber sind Informationen über diesen Rechtsinhaber, die Herkunft etc. anzugeben, soweit die Lizenzbestimmungen dies zulassen. Was sind die Strafen bei Verletzung der Impressumspflicht?

Bei Verletzung der rechtlichen Anforderungen der Impressumspflicht besteht eine strafbewehrte Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG. Zudem verstößt ein unvollständiger oder unrichtiger Abdruck gegen das Wettbewerbsrecht. Der Impressumspflicht wurde in den vergangenen Jahren wesentlich genauer nachgestellt. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und dem Umfang eines Aufdrucks ist es daher besser, zu viel als zu wenig aufzuführen.

Ein Bereitstellen und Verlinken der auf der Startseite enthaltenen Angaben erfolgt entsprechend der aktuellen Sitte. Im Zweifelsfall sollte eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.

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