Anbieterkennzeichnung

Anbieterkennzeichnung

Veröffentlichungen im World Wide Web werden als Anbieterkennzeichnung bezeichnet. Woher kennen Sie die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung? dass Rechte Dritter betroffen sein können) ist eine Anbieterkennzeichnung nicht erforderlich. Dieses Video behandelt die Impressumspflicht und die Anbieterkennzeichnung. Bei einem seriösen Wettbewerber sollte die Anbieterkennzeichnung eine Selbstverständlichkeit sein.

Anbieterkennzeichnung, Online-Impressum, Impressumspflicht, Telemedienrecht

Sie als Webseitenbetreiber müssen gewisse rechtliche Bestimmungen der Anbieterkennzeichnung einhalten. Hier finden Sie Informationen zu den jeweiligen Absätzen des TMG und anderen Vorschriften. Jedoch kann keine Garantie für die 100%ige Fehlerfreiheit der Informationen gegeben werden. Nähere Informationen im Aufdruck. Ab wann ist eine Anbieterkennzeichnung erwünscht? Mit Inkrafttreten des TMG am 1. Mai 2007 sind beide Vorschriften in Kraft gesetzt worden.

Im Gegensatz zum bisherigen TDG, wo die reine Intention, die Generierung von Einkommen mit Hilfe von Teledienstleistungen nachhaltig zu unterstützen, als Zeichen für ein unternehmerisches Erscheinungsbild angesehen wurde, will das neue Telemediengesetz die Abdruckpflicht offenbar stärker regulieren. Das würde dazu führen, dass ein Grossteil der bisher für das Urheberrecht verantwortlichen Seiten kein Abdruck mehr benötigt wird.

In der Vorbereitungsphase zur TMG wurde die Pflicht zur Abdrucknahme noch verschärft. So ist in Österreich seit dem 1. Juli 2005 ein Pressegesetz in Kraft, das die Veröffentlichung von bestimmten Informationen für offensichtlich jede Webseite vorschreibt (siehe zu diesen Ausführungen den Kommentarband von D. Dingeldey und die Erklärungen von F. Schmidbauer).

Ab wann ist keine Anbieterkennzeichnung erwünscht? Ob die Beteiligung an einem Partner-Programm (durch Integration von Bannern o.ä.) zwangsläufig eine Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums nach dem TMG schafft, ist derzeit klar abzulehnen (vgl. dazu den vorherigen Abschnitt). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Webseite - also ein Telemedien-Dienst - gemäß 55 des Rundfunkstaatsvertrages zur Veröffentlichung eines Impressums gezwungen sein kann (siehe nächster Abschnitt).

Im Übrigen gilt die Pflicht zum Impressum ungeachtet dessen, wo die Webseite untergebracht ist und welche Domain-Endung sie hat. Ein Internetauftritt, der sich z. B. auf einem US-amerikanischen Rechner ohne Endung, aber mit einer anderen Domain-Endung aufhält, untersteht trotzdem den Bestimmungen des TMG oder RStV, wenn er von einer in Deutschland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaft betreut wird oder sich an die deutschen Internetbenutzer wendet (siehe auch untenstehendes Kapitel über die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums im Ausland).

Beginnen wir mit den obligatorischen Angaben, die nach dem TMG immer in der Anbieterkennzeichnung anzugeben sind, wenn eine Abdruckpflicht besteht (siehe oben). Demgegenüber hat der EuGH am 16.10.08 entschieden, dass eine Rufnummer nicht unbedingt im Abdruck angegeben werden muss, wenn dem Benutzer andere Wege der schnellen Erreichbarkeit und der direkten und effizienten Verständigung zur Auswahl angeboten werden.

Eine gewöhnliche Steuer-Nummer muss (und sollte aus Datenschutzgründen) nicht im Aufdruck sein. Bei Personenhandelsgesellschaften (z.B. GbR, KG) gilt unter gewissen Voraussetzungen (vgl. 2 TMG, letzterer Absatz) hinsichtlich der Abdruckpflicht die gleiche Regel wie bei juristischen Personen. 2. Seit dem 1.3.07 ist die Vorschrift in Kraft, dass, wenn auf der Startseite Daten zum Gesellschaftskapital angegeben werden, im Aufdruck das Stamm- oder Stammkapital aufgerufen werden muss, und wenn nicht alle einzuzahlenden Gelder einzuzahlen sind, auch der gesamte Betrag der offenen Einlage.

Darüber hinaus muss eine AG, die sich in Auflösung befindende Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft in ihrem Aufdruck darauf verweisen. Websites, die jugendgefährdende oder andere jugendgefährdende Angebote (Erotik) enthalten, müssen einen Jugendbeauftragten einrichten. Dies sollte auf jeden Fall im Abdruck angegeben werden, auch wenn dies nicht explizit durch das TMG vorgeschrieben ist.

Wie lautet die Abdruckpflicht nach § 55 RStV? Der RStV enthält seit dem ersten Quartal 2007 einen eigenen Teil, der die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums für Telemedien-Dienste festlegt. Zusätzlich müssen Dienstleister von journalistisch und redaktionell konzipierten Texten einen Redaktionsverantwortlichen (mit Namen und Adresse) zuweisen.

Grundlage dieser Vorschrift ist die presserechtliche Aufdruckpflicht. Bei Online-Shops und anderen Vertriebs- und Servicesystemen, in denen Verträge über Fernkommunikation (z.B. per Telefax, E-Mail, E-Mail, Web, Brief oder Katalog ) abgewickelt werden, kommen die weiter gehenden Kennzeichnungsverpflichtungen des Fernabsatzgesetzes ( 312b ff. BGB) zur Anwendung, die sich zum Teil mit den Bestimmungen des TMG überlappen.

Mit Hilfe eines Frage- und Antworttools tragen Sie dort Ihre personenbezogenen Angaben ein und bekommen dann das daraus generierte Aufdruck. Der Redakteur hat - sehr benutzerfreundlich - seit Anfang 2005 ein eigenes Plug-In, mit dessen Hilfe Sie ein komplettes Erscheinungsbild für Ihre eigene Webseite erzeugen können. Wenn Sie sich absolut vergewissern wollen, dass Ihr Abdruck auch den rechtlichen Bestimmungen entspricht, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden oder die praktische Chat-Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. 2.

Weitreichender und teilweise unrealistisch war das Ergebnis des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2004, das beispielsweise ein langes Blättern an das Ende einer Webseite als für den Benutzer unzumutbar beschreibt und damit vorschlägt, dass der Link "Impressum" immer im Sichtbereich einer Webseite platziert werden sollte. So wird in einem Gutachten des Landgerichts Hamburg vom 26. August 2002 deutlich gemacht, dass ein Aufdruck hinter einem mit "Backstage" gekennzeichneten Link, der nur mit einer geringeren Bildauflösung durch horizontales Blättern gelesen werden kann, nicht den Erfordernissen des § 6 TDG entspricht.

Ein gelegentlicher Tipp, die benötigten Informationen in eine Graphik einzufügen, hat den Vorteil, dass das Aufdrucken für Sehbehinderte oder für Benutzer, die reine Textbrowser wie Lynx verwenden, nicht möglich ist. Gleiches trifft zu, wenn das Aufdrucken nur bei aktiviertem Java-Script möglich ist.

Gelten die Impressumspflichten auch im Auslande? Die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung sollen nicht nur die deutschen, sondern auch die im Inland lebenden Konsumenten schützen. Insofern besteht die Pflicht zum Impressum auch für solche Webseiten, die sich ausschliesslich an fremde Benutzer richten. Bei fremdsprachiger Darstellung sollte das Impressum auch in dieser Zielsprache verfasst werden.

Bei zweisprachigen Dokumenten empfehlen wir einen zweisprachigen Aufdruck. Auch die im Inland ansässigen Lieferanten, die auf dem heimischen Inlandsmarkt aktiv sind, müssen die Vorgaben des TMG einhalten. Die Geschäftskorrespondenz per E-Mail unterliegt besonderen Bestimmungen. Die DL-InfoV ist seit 2010 bei Dienstleistern im Einsatz. Zusätzlich zu den Informationen, die auch im Web-Impressum zu finden sind, bestehen weitere Auskunftspflichten - einschließlich der angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer vorhandenen Berufshaftpflicht-Versicherung.

Natürlich sollte man sich als Betreiber eines Telemedien-Dienstes auch über die anderen Bestimmungen des TMG unterrichten. Überall dort, wo Informationen von Seitenbesuchern gesammelt werden, sollten Informationen darüber, was mit diesen Informationen geschehen ist, nicht verloren gehen. Wie verhält es sich bei einer falschen Anbieterkennzeichnung? Derjenige, der keine oder eine falsche Anbieterkennzeichnung auf seiner Webseite benutzt, kann gemäß 16 TMG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50000 bestraft werden.

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