Anwaltsgebühren Streitwert

Rechtsanwaltskosten Streitwert

In der RVG gibt es eine Tabelle, in der für jeden Streitwert ein bestimmtes Anwaltshonorar angegeben ist. Der Streitwert ist die Differenz, die über ein Jahr berechnet wird. Der Gesetzgeber sieht daher unabhängig vom Streitwert eine Bandbreite von Euro-Beträgen vor. Die Ermittlung des Gesamtprozesswerts erfolgt durch die Gerichts- und Anwaltskosten. In zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die Anwaltshonorare durch die.

Anwaltshonorare für Vorverfahren steigern den Streitwert nicht.

Die im Ermittlungsverfahren zur Geltendmachung des im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Hauptanspruchs anfallenden Aufwendungen, gleichgültig, ob diese dem Hauptanspruch zugerechnet werden oder ob sie neben dem im Wege der Klage erhobenen Hauptanspruch gesondert beantragt werden, erhöhen den Wert nicht (BGH 15.5. 07, VI ZB 18/06, AGS 07, 516, Rufnummer 072222). Der Streitwert wurde auf weniger als 600 Euro festgelegt.

Er ist der Ansicht, dass der Beschwerdewert überschritten wird, da die behaupteten angabefreien Anwaltsgebühren zum Streitwert beizutragen sind. Das Bundesgericht hat mit Verfügung (NJW 07, 3289), die vom entscheidenden Bundesrat unterstützt wird, beschlossen, dass die vor dem Rechtsstreit entstandenen Aufwendungen zur Geltendmachung des im aktuellen Rechtsstreit erhobenen Hauptanspruchs, gleichgültig, ob diese dem Hauptanspruch hinzugefügt oder zusätzlich zum Hauptanspruch, der im Rahmen des Rechtsstreits erhoben wird, nicht wertvermehrend sind.

Weil gemäß 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG und 23 Abs. 1 S. 1 RVG Obst, Verwendungen, Zinserträge und Aufwendungen bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden, wenn sie als Nebenanspruch erhoben werden. Der Nebenanspruch ist, wie bei den Zinszahlungen, von der Existenz der Hauptleistung abhängig.

Nach einem allgemeinen Prinzip sind die Aufwendungen für den Rechtsstreit bei der Wertermittlung nicht zu beachten, solange die Hauptangelegenheit der Rechtsstreitigkeit betroffen ist (§ 4 ZPO, vgl. BGHZ 128, 85, 92). Die Anwaltskosten umfassen nicht nur die durch die Initiierung und Durchführung eines Verfahrens verursachten Aufwendungen, sondern prinzipiell auch solche, die der konkreten Ausarbeitung eines anstehenden Rechtsstreites dienlich sind (BGH NJW-RR 06, 501; NJW 07, 3289).

Sofern diese Aufwendungen zu den Aufwendungen des Rechtsstreites im Sinne des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählen, können sie im Rahmen des Kalkulationsverfahrens gemäß 103, 104 ZPO, 11 Abs. 1 Satz 1 RVG in Anspruch genommen werden. Können diese nicht auf diese Weise ermittelt werden, können sie aufgrund eines materiellen Rechts auf Kostenerstattung erstattet werden.

Voraussetzung für den materiellen Kostenersatzanspruch ist das Vorliegen einer materiellen Rechtsgrundlage für den Anspruch, z.B. dass der Unterhaltspflichtige für den angemessen entstandenen Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung haftet, etc. Wenn dieser materielle Kostenersatzanspruch neben dem Hauptanspruch, aus dem er sich ableitet, erhoben wird, ist er vom Vorliegen des Hauptanspruchs abhängig, so dass die für die Geltendmachung eines Anspruches vorprozessualen Anspruches erhobenen Betriebskosten Nebenansprüche im Sinne von 4 ZPO sind, solange der Hauptgegenstand - wie hier - verfahrensgegenständlich ist.

Gleichgültig, ob die Aufwendungen der Hauptleistung zugerechnet oder gesondert beantragt werden (BGH NJW 07, 3289). Bei Vorliegen eines materiellen Rechtsanspruchs auf Kostenerstattung für die Betriebsvergütung gemäß Nr. 2300 VVV RVG ist es zweckmäßig, die Vergütung in voller Höhe geltend zu machen. Das Risiko von Prozesskosten für die Business Fee entfällt, da der Streitwert nicht gestiegen ist.

Hinweis: Etwas anderes ist jedoch der Fall, wenn das Entgelt als eigenständiger und unabhängiger Anspruchsposten beansprucht wird, z.B. in Verkehrsunfall-Haftpflichtverfahren. Die Klage auf den verbleibenden Teil oder die volle Betriebsgebühr führen in diesem Falle zu einer Erhöhung des Streitwertes (BGH-Verkehrsrecht aktuell 07, 1977, Nr. 071202). Konsequenz: Die Benachrichtigung über die Verlängerung der Klage nach 12 Abs. 1 Satz 2 GKG ist abhängig von der Bezahlung der durch die Verlängerung der Klage entstandenen Unterschiedsbeträge zwischen der bereits erhobene und der Bearbeitungsgebühr nach Nr. 1210 GKG (vgl. Wolpert, a.a.O.).

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