Webseite ohne Impressum Abmahnen

Website ohne Impressum Vorsicht

Ein Anwalt ohne Referenz? Von wem können Sie wegen einer Verletzung der Impressumspflicht verwarnt werden? Von der Impressumspflicht ausgenommen sind nur rein private Webseiten, bei Webseiten ohne eigene Domain ist eine solche Zuordnung ohnehin nicht möglich. führt ohne direkt (Stichwort: deep-link) zum Impressum.

Bei den meisten Warnungen geht es um die Anschrift der Webseiten und nicht um deren Inhalte.

Bei den meisten Warnungen geht es um die Anschrift der Webseiten und nicht um deren Inhalts. Handelt es sich um tatsächlich einmal um Content, so wird neben urheberrechtlichen Verletzungen von Texte oder Musiktiteln in der Regel ein fehlender, noch öfter aber angeblich unvollständiges Impressum reklamiert. Tatsächlich betrifft dies aber niemand außerhalb ½?er die Behörden etwas. Eine fehlerhafte Prägung ist zwar ein Verstoß gegen die vom Teledienstgesetz verlangte Anbieterkennzeichnung und damit eine Verwaltungsübertretung mit höchstens 500.000 EUR Bu??geld, aber damit diese Geldsumme angewandt wird, ist bereits ein sehr rauer Mißbrauch wie ein Betrugsfall eine Bedingung.

Immer wieder wird jedoch auf einen angeblichen Konkurrenzvorteil durch den falschen oder fehlenden Aufdruck und daraus folgenden unfairen Konkurrenten hingewiesen, der dann überhaupt nur die Verwarnung durch den so genannten selbst ernannten Konkurrenten ermöglicht. Unsinn, eigentlich: Falsche Parktickets für - ebenso bekannt ein Verstoß - dürfen zum Beispiel nur von der Polizei und von eigens dafür zugelassenen Stellen wie der örtlichen für veröffentlicht werden, und selbst wenn man bei der Parkplatzwahl mit den anderen Handys mit dem gleichen ohne Wenn und Aber im Konkurrenzverhältnis steht - und wenn er professionell auf dem Weg ist, möglicherweise auch im echten kommerziellem Konkurrenzverfahren mit beispielsweise anderen Anbietern -, sich enorm über der Van über, der sich ja nicht einfach verboten auf der Parküberwachung platziert hat, dann kann er dies nicht einmal vorher anzeigen, sondern nur die Behörden verlautbar machen.

Warnungen sind mittlerweile nicht mehr Ent, sondern laden für Die Justiz Durch die Tatsache, dass im Telekommunikations- und Medienbereich diese Eigenjustiz mit der Hilfe des Kartellrechts möglich ist, haben sich die Gerichte tatsächlich eine Löschung versprochen, da die Warnung das Anliegen ½Å au?ergerichtlich¸ergerichtlich zu lösen ist. Allerdings sind Warnungen im Netz nahezu immer mit Konventionalstrafen und Rechtsanwaltskosten belastet, die um die Größe fällig¸enordnungen über diejenigen, die für falsch parken werden, selbst beim Schleppen fällig

Aufgrund der oft sehr kurzen Termine, von denen einige nur 6 bis 48 Std. betragen, enden viele Fälle vor dem Gerichtshof, weil der Beschwerdeführer nicht so rasch handeln kann. Nicht-Juristen, die auch nicht berechtigt sind, als Verband eine Mahnung zu versenden, dürfen übrigens übrigens warnen nicht auf eigenes Geld, da hier das gesetzliche Beratungsverbot gilt. Keine Steuer-Nr., Handelsregistereintragung oder Umsatzsteuer-ID enthält - diese sind sogar auf Berechnungen erwünscht enthalten, aber gegen deren Nichtvorhandensein wird dort bisher in keiner Art und Weise weiter gearbeitet und das Fehlen einer USt. oder Umsatzsteuer-ID befreit auch nicht von der Zahlung einer Kalkulation.

Warnungen wegen des Fehlen eines solchen Einträge in einem Internet-Impressum sind daher recht unsinnig und gehen oft genug auch ins Leere, weil man erst dann Mehrwertsteuer-ID und Gewerbe-Eintragung tatsächlich vorweisen muss und kann, wenn man diese auch besitz hat, was bei der Mehrheit der Internetbetreiber nicht angeführt wird. mit einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Pixel muss der Link zum Impressum ohne Blättern zu erreichen sein - diese entspräche eine Regelung, dass die mit dem Impressum versehene Webseite bei Magazinen bereits auf der Startseite wäre und nicht nur im nach Umblättern erhältlichen Verzeichnis der Inhalte darauf hingewiesen werden kann, wie es heute in der Regel üblich ist.

Weshalb "Impressum"? Das alles ist schon einmal irritierend, denn ein Impressum ursprünglich ist ein pressegesetzlicher Begriff: die Zeitschriften und die Zeitungen müssen haben ein Impressum. Mit einem Online-Shop vergleichbar Ladengeschäften würde dagegen sucht niemand nach einem "Impressum", sondern höchstens nach einer Handelsregistrierung und auch auf Internetseiten Å hieß es lange Zeit, wie auch weltweit üblich, nur "Kontakt" und nicht "Impressum".

Eine Broschüre, die einer kleinen Webseite ähnlicher ist als eine Zeitung, hat jedoch nur einen "ViSdP", einen "Verantwortlichen im Sinn des Presserechts". Warum sich die Bezeichnung des Webseitenbetreibers in Deutschland nun gerade der Ausdruck "Impressum" durchsetzt, ist nicht mehr verständlich - wahrscheinlich, weil es schön offiziell ist.

Im internationalen Bereich werden nach einer korrespondierenden RFC, d.h. Empfehlungen, nur für Inhaber einer eigenen Domain aufgefordert, die drei E-Mail-Adressen "webmaster@domain. xxx" für generelle Abfragen, "postmaster@domain. xxx" für spezifische E-Mail-Anfragen und "abuse@domain. xxx" für Meldungen von Spammerkrankungen - für. de-Adressen ist dieser RFC nicht anwendbar und für Websites ohne eigene Domain ist eine solche Aufgabe eh nicht möglich.

Wenn eine Webseite wirklich mehr oder weniger Wichtiges in der ganzen Welt will verkünden, kann der Gegenüberstellung mit Presseprodukten klar sein. Aber müssten in einem realen juristischen Presseaufdruck werden alle Angestellten desselben aufgeführt, also alle, die inhaltsmäßig oder funktional (z.B. HTML-Coding) zur Webseite beitragen - dies erfordert jedoch weder das Recht noch die Abmahnung mit Webseiten, wenn diese tatsächlich den Online-Auftritt einer Tageszeitung oder eines Magazins nicht ermöglichen.

Lediglich unter später wurde die Klärungsfunktion der Webseite für, d.h. der bereits bestehenden ViSdP von erwähnten, hinzugefügt. Für Die meisten Webseitenbetreiber sind es dabei durchaus wünschenswert, dass die Nutzer sie, ob nun direkt etwas oder aber auch nur, um sich auf der Webseite ½Å ¿½?ern zu registrieren, erreichen können.

Selbst wenn die kleine Jürgen schon mit 10 Jahren eine Privatwebsite basteln, will hören, dass gern mal ein "gut geworden" ist und erleben, ob überhaupt jemand vorbeigeht. Sie können auch ein Script oder ein Gästebuch benutzen, aber letzteres ist zweifellos nicht viel nützlich, wenn es um die Kommunikation von privaten oder auch kommerziellen, aber vertraulichen Dingen geht.

Daher ist es tatsächlich komplett natürlich, diese Kontaktmöglichkeiten auch aufzeigen zu wollen. Es ist jedoch wenig bekannt, dass gerade daraus - nämlich die Möglichkeit, so den Betreiber einer Webseite rasch ansprechen zu können - bereits ein unfairer Konkurrenzvorteil hergeleitet werden kann, der selbst dazu führt untersagt werden kann, dass ein absolutes vorschriftsmä?iges Impressum von provisorisch Verfügung die Kosten zu tragen hat.

Im mit der Domain für versorgten Webspace wurde "public invisible und nur über ein spezieller, passwortgeschützter, auf einen Online-Bewerbungsordner verlinkter,.de verlinkter, Weblink abgelegt, da der Verfasser auf Arbeitssuche war. Und" fair sein" auch noch eine "normale" Webseite als "digitale Visitenkarte" in den Sichtbereich stellen, um das eigene Arbeiten etwas zu belegen und Unternehmen, die die Anwendung betrachtet hatten, auch noch die jetzige freie Mitarbeit glaubhaft erklären zu können - ein Publizist, der schlichtweg nur ohne dabei selbstständig tätig ist, hat schlimme Aussichten, wieder einen festen Platz zu haben.

Aufträge über Die Webseite selbst war jedoch nicht geplant und wurde nicht realisiert: So hatte sich die Webseite längst fertig gestellt, weil sich ein neues Aufgabengebiet ergeben hatte, wie im Kontext ihrer "Internetoffensive" Fritz Pleitgen, der Intendant des Westbunks, seine Anwälte beauftragte, die die inzwischen zwei Jahre und damit nun innerhalb der Industrie vertrauten, mit Hilfe des Kennzeichenrechtes so schnell wie möglich zu sammeln.

Die Autorin, da in der Mitte des Umzugs, bereits ohne Telefonverbindung und mit gepacktem und im Möbelwagen beladenem Rechner, einen Rechtsanwalt gebeten hat, zunächst einmal 14 Tage Verspätung zu ereichen. Erst nach dem Standortwechsel mit dem Umbau des PC und des ISDN-Anschlusses wurde die Demontage oder Änderung der bereits überholten Websites mit Ausnahmen vom Impressum vorgeschlagen.

Auch Impressum kann man verbieten Diese 14 Tage waren für den WDR nicht zeitnah genug, er hat wenige Stunde nach Ende des Ultimatums eine temporäre Verfügung herausgegeben. Für Das Einschätzung des Abdrucks ist jedoch von Bedeutung, dass dies vom Landgericht zusätzlich ausdrücklich unterbunden wurde, obwohl der Widersprechende dies überhaupt nicht erwünscht hatte.

Dies galt insbesondere für ärgerlich, da allen Bekannten gesagt wurde, dass die neue Rufnummer würden auf der Webseite verfügbar sein würde, da wir sie erst wenige Tage vor dem Einzug selbst gefunden hatten und ich am besten per E-Mail erreicht wurde, was nun auch befragt wurde. An dieser Stelle wurde unter anderem vom Gerichtshof angeführt, es sei ein unberechtigter geschäftlicher Vorzug gegenüber der Gegenspieler, wenn man mich auf diese Art und Weise rasch erreicht.

Au?erdem ist ein Impressum nun wieder ein Hinweis auf eine geschäftlichen Benutzung der Webseite - es wurde daher seitens des Gerichtes von "Geschäftsbereich Impressum/Kontakt" ausdrücklich erwähnt. Außer meinem Bruder, der mir so am Tag des Umzuges zu meinem Geburtstag nicht beglückwünschen konnte, was für ihm ärgerlich war, weil er einmal ausnahmsweise in der Zeit daran gedacht hatte und dann doch nur zu beglückwünschen konnte, aber sonst keine weiteren Nachwirkungen hatten, konnte mich so auch eine gute Freundin nicht erreichen, als sie in einer persönlichen Lebenskrise war, denn ihre Bekannte hatte sie um ihr ganzes Vermögen geborgen.

Lediglich eine Abgrenzung zwischen geschäftlicher und der privaten Verwendung der Internetseite durch verschiedene E-Mail-Adressen, an der das Landgericht jedoch nicht interessiert war, und dem Wegfall des Verfahrens führte erfolgte, obwohl das Landgericht die Privatnutzung der Anschrift ausdrücklich beibehielt. Die Gegnerin als öffentliches Institut hat dagegen auch und gerade die Privatnutzung als unzulässig abgelehnt - zum einen, weil sie "privat" im Sinn von "nicht öffentlich-rechtlich" und/oder "kommerziell" missverstanden hat, zum anderen, weil sie die streitige Adressangaben selbst, die nicht gesetzlich abgedeckt sind, aufnehmen wollte ½Å ¿½?ig, kann maximal angewiesen werden, die vom Gericht in diesem Falle nicht benötigte zu löschen.

Das Einschränkung der vom Gericht geforderten Verwendung genügte dem Widersacher nicht, obwohl dies schon lächerlich genug war: So wurde für der wdr. orga ebenso wie später für für der wdroth. de-Details auf der Homepage später mein Lieblings-Amateurradio, weil dies im kommerziellen Wettbewerb zum öffentlich-rechtlichen Sender über verboten war.

Die Tatsache, dass beide Bücher zum Zeitpunkt des Warnsystems noch nicht mehr verfügbar waren, war nicht entscheidend - der Gegner betrachtet jedes von Erwähnung aus meinem Dasein als" Trittbrettfahren". Während Anwälte den Namen "Parasit", "Parasit" oder "Trittbrettfahrer". regelmäï Als beleidigende Parasiten sind sie hier nicht gerade mit Nicht-Juristen zu vergleichen, obwohl der Vorwurf absurd ist, weil keiner der vielen Internetnutzer und ebenso wenig ½Å dies in dem Prozess wegen der Ausstrahlung des westdeutschen Nachrichtensignals zusätzlich in Frage gestellt wurde.

Das Impressum wird bei der Auslieferung von Warnhinweisen oft bewusst übersehen Der auf später verbotene Inhalte des Aufdrucks wurde typischerweise gar nicht vom Widersprechenden zur Kontaktanbahnung genutzt, sondern der Whois-Eintrag vom US-Administrator Network Solutions an ?â bestellt, aber noch nicht aktualisiert, der daher im Unterschied zum Impressum noch die alten und nicht die neuen Postanschriften aufwies.

Bis heute konnte auch behauptet werden, dass man nicht feststellen konnte, dass mein Partner und ich nur zwei und keine große Person waren, obwohl gerade dies aus dem verbotenen Impressum, aber nicht aus dem Registrar-Eintrag bei Network Solutions Inc, Virginia, USA, eindeutig zu ersehen war.

Die Absurdität ist daher, und nicht nur in diesem Falle, dass Anwälte in der Tat durchaus die Existenz eines Imprint überprüfen. Jedoch werden die Angaben aus dem Impressum sehr oft nicht mehr verwendet, um die ausgegebene Warnung zu übermitteln, sondern z.B. Domain-Inhaber oder Admin-C an Einträgen von der Firma DeNIC oder InterNIC.

Zum Beispiel bei beating-heart.de, wo die Webseite seit einem Halbjahr gekündigt war und, wie E-Mail-Adressen, nicht mehr vorkam. Folgerichtig hatte tatsächlich in diesem Falle kein Impressum mehr, aber auch keine abmahnfähigen -Contents, da der Anbieter den Webspace längst getrennt hatte.

Der Admin-C kann eine Website zwar fachlich betreuen, ist aber nicht unbedingt für den Inhalt von für zuständig, insbesondere nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine solche Website nicht existiert. Damit kann ich aus den Logdateien meiner Rechner mit den Fehlernachrichten ersehen, dass offenbar im Kontext der automatisierten ?Å "berprüfungen per Script nicht einmal nach einem Verweis "Kontakt/Impressum" auf der Startseite durchsucht wird, sondern lediglich versuchte, ein File "http://www.domain.xxx/impressum. html" ( "http://www.domain.xxx/impressum.") zu erreichen.

Es ist jedoch nicht vorgesehen, die Subpage mit dem Impressum "impressum. html" aufzurufen, auch wenn T-Online seinen Kundinnen und Kunden ein".impressum. html" zwangsbeglückt zur Verfügung stellt, sobald sie eine Web-Seite von T-Online erstellen. Der Mangel an einer "impressum.html" wurde jedoch von keinem Rechtsanwalt, soweit bekannt, bisher bemängelt, so dass es auch hier vorstellbar ist, dass nicht Warner, sondern Adresshändler extra nach dieser Akte durchsuchen, um die dort gespeicherten Daten an Spam-Mails und Telefonvermarkter zu verwerten.

Closure½?lich wurde immer noch behauptet, dass das Impressum das Verwechslungsfähigkeit mit dem Konkurrenten unerwünscht würde und damit unerwünscht ist. Das ist jetzt völlig abwegig, da die ganze Warnung, die dem Prozess zugrunde lag, direkt auf einem angeblichen Verwechslungsfähigkeit aufgebaut wurde. Durch ein Impressum wurde hier unerwünscht gegeben und wer mir nach dem 15.3. 2000 eine E-Mail geschrieben hat, sollte einfach nicht darüber aufgeklärt aufgeklärt werden, dass diese anstelle von mir oder meinem Partner möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft erhält und gewerblich nutzt.

So war es im Zuge des markenrechtlichen Verfahrens um die Anschrift wdr. org das bestehende Impressum ausdrücklich und ausdrücklich untersagt - eine Weiterverwendung der Anschrift hätte nur ohne Impressum erfolgt dürfen und die Tatsache, dass der Internetauftritt ein Impressum hatte, hat mir in diesem Rechtsweg nur schaden getan. Dabei werden die jeweils maßgeblichen Werte im Streit und fälligen Konventionalstrafen - bei der Verwarnung bereits jeweils zehn. 100 DM für, dabei sogar eine halbe Millionen - bei weitem die Werte im Streit um eine mögliche Verwarnung wegen eines mangelhaften Impressum mit Sicherheit genannt.

Ganz zu überlegen, ob man trotz eines möglichen Verstoßes gegen das Teledienstegesetz nicht besser auf ein Impressum verzichten kann, wenn man kein eigenes Interesse am Bestehen hat - eine mögliche Ermahnung wegen eines Fehlers ist ein viel besser abschätzbares und finanzierungsfähiges Restrisiko als die ebenfalls mögliche Vermutung wegen des wettbewerblich rechtlichen Vorteils derartiger, bei denen der streitbare Wert des üblicherweise auf das 10-jährige.

Impressum 500.000 DM und bei Wiederholung 2 Mio. DM (bzw. die korrespondierende unerwünschten in Euro). Daher ist es im einzelnen Fall an überlegen gut, ob man dem 6 TDG Folge leistet und ein Impressum anführt, also ein weitaus teureres wettbewerbsrechtliches Warnrisiko als wegen des mangelnden Impressum.

Für Gewerbliche Webseiten ist ein Impressum unabhängig des Gesetzes, wer eine Gesellschaft on-line haben will oder Versandgeschäft repräsentieren repräsentieren, sollte auf jeden Fall ein Internetauftritt haben, denn nur so kann er vollständig Für von gesetzlichen Bestimmungen profitieren und dessen vertrauenswürdig zu seinen Kundinnen und Kunden aufbauen. Eine fehlende Prägung bedeutet hier "krummes Geschäfte". Auf der anderen Seite ist eine Warnung wegen eines Fehlens oder unvollständigen Impressionen für grö¿½?ere kein Finanzproblem - gerade bei large½?e sind Firmen hier durchaus Schlampe und auch dem Auftraggeber so hinreichend bekannt.

Wenn Sie eine eigene Webseite haben, benötigen Sie kein Impressum, aber Sie sollten beachten, dass bei Verwendung Ihrer eigenen Domain mindestens die Postadresse noch bei DeNIC oder International nachzuschlagen ist. Ebenfalls bevorzugt werden solche Privatseiten vor sich selbst, denn beinahe immer können einige fadenscheinige Begründungen gefunden werden, warum diese doch geschäftlich sein könnten.

Manchmal genügt ein Erwähnung von beliebigen Unternehmen und Brands auf der Webseite, vor allem wenn sie persönliche Bewertungen haben (.... "Ich bin gern als Techniker bei SIEMENS tätig und bin ein enthusiastischer PORSCHE-Fahrer"....) sowie ein oft automatisiert angezeigtes Werbe-Banner des Wirtes. Es wird auch behauptet, dass selbst ein dauerhaftes Produkt, d.h. eine Webseite, die länger als ein paar Tage dauert, eine Benutzung von geschäftliche ist.

Wenn Sie wirklich vertraulich im Sinn von unbelästigt sein wollen, sollten Sie daher auf eine eigene Domain und nicht auf Ihre Webseite bei T-Online verzichten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Webseite nicht bei ihr lassen sollten. Handelt es sich zum Beispiel bei einer Online -Anwendung um einen Ermessensspielraum, so gibt es inzwischen auch Fachanbieter, wie die aus der damals entstandenen Online-Anwendung für den eigenen Bedarf. netto, die diese passwortgeschützt und nach auï¿? passwortgeschützt unbemerkt unter einem Neutraldomainnamen ablegen und dem privaten Mann damit auch das Warnrisiko wegen seines möglicherweise bedenklichen Namens - mit dem Zusatz Otto sollte man unter anderem keine eigene Domain anmeldet, die diesen in irgendeiner Art und Weise ½Å

ï¿ ½Å"Es ist übrigens recht kontrovers, ob eine der wenigen privaten Webseiten auch nach den strengen rechtlichen Maßnahmen noch der Abdruckpflicht unterworfen ist. Allerdings ist in diesem Falle auf jeden Falle eine Abmahnung und seitens des Landes derzeit mindestens keine Weiterverfolgung von privaten Webseiten mit Buï¿? Ein wirklich und unbestreitbar persönlicher Website-Builder kann also mit diesem Residualrisiko umgehen - vor allem, wenn er nicht seine eigene Domain nutzt, die die DeNIC-Daten zugunsten von Abmahnanwälte über seinem Besitzer zeigt, sondern über freies Speicherplatzangebot bei freiestem Provider wie Geocities.

Der dort hinterlegte Content gilt generell als unbedeutend genug, solange er nicht strafbar ist (Auto-Dialer-Seiten) und eine solche Web-Adresse für seriös erscheint an sich unpassend ist. Jedoch benötigen einige dieser Betreiber nun sogar ein Impressum des Nutzers, um sich gegen eventuelle Streitigkeiten um die Seiteninhalte von Ansprüche zu schützen.

Für können Privatwebsites ein richtiges Impressum ein eigenes Ziel sein Wer jedoch einmal auf dem legalen Eis geht, als Privatperson mit geöffneten Spielkarten zu agieren und ein Impressum anzuzeigen, geht in eine ähnliche Lage wie jemand, der einen Windows Webserver ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen in das Internet einfügt: ½?Å Sie lädt zum Anfall fast eins und auch wenn das Impressum heute durchaus der derzeit geltenden Leitlinie entsprechen sollte, wofür man es zum Beispiel mit Certina versehen kann, dann sind diese Sachen noch in Gang und ein heute noch perfektes Impressum kann in zwei Jahren gegen jede neue Forderung verstoßen, wenn der Webseiten-Tüftler diese längst und auch als Laien überhaupt nicht in der Lage ist, ständig den neusten rechtlichen Beschlüssen zu folgen. Dabei handelt es sich um eine Art des Verstoßes.

Seitens der Mahner ständig werden die Voraussetzungen ausgeweitet; so wird zwischenzeitlich zum Beispiel auch eine Rufnummer neben der E-Mail zwischenzeitlich häufig und selbst die unter dieser zu erreichende Sachlage an üblichen Bürozeiten vorausgesetzt. Letztere eine Sache der Unmöglichkeit für Privatpersonen, die dann an ihrem Job sind und dort keine Aufrufe zu ihrer eigenen Webseite dürfen oder überhaupt nicht entgegennehmen können - zum Beispiel in der Inszenierung am Flow ½?band.

Das Vorliegen eines Abdrucks für wird von einigen Gerichten wiederum als Hinweis dafür angesehen, dass es sich dennoch um eine kommerzielle und nicht um eine privatwirtschaftliche Webseite handele, so dass man die Lage bei der Beachtung des Rechts selbst zu seinem Nachteil verlagert. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es ein ungebührlich großes, aber bedauerlicherweise nicht mehr vertretbares Wagnis ist, eine kleine und unbedeutende Webseite ins Internet zu setzen, die sich mit ihrer eigenen Domain zusätzlich - unabhängig multipliziert, ob die Webseite das vorgegebene Impressum hat.

Bei einer eigenen Domain sollten Sie auf jeden Falle ein Impressum angeben, aber dann müssen Sie die Möglichkeit haben, die Internetseite und das Impressum vor dem Gerichtshof mit einer registrierten Handelsmarke zu schützen, auch wenn die Startseite ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Im Zweifelsfalle genügen hier weder der Name noch der Spitzname als Anschrift, allgemeine Begriffe sind etwas unbedenklicher und dafür kann in der Regel nicht als Warenzeichen eingetragen werden.

Um dem vorzubeugen, sollte man E-Mail und Webspace von freien Anbietern nutzen, nichts, was auf seinem Identität lässt rückschlie??en lässt, auf der Webseite hat und auf das Impressum verzichtet. So lange er dann keine anfälligen Beiträge ins Internet postet, werden die Warner nach anderen, leichter anzugreifenden Zielen aussuchen. Sie können hier rechtlich auf ein Impressum und das Kennwort nur an Freunde und Verwandte weitergeben.

Die Gefahr einer Warnung wegen der Internet-Adresse wird ebenso verringert, aber nicht ausgeschlossen.

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