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Nacherfüllungsfrist
Frist für die NacherfüllungBegriffsbestimmung, Zeitraum & Einkauf vs. Werklieferungsvertrag
Der Anspruch auf die Nacherfüllung resultiert aus einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag. Kommt ein Verkaufsvertrag im Sinn des BGB zustande, kommt eine Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zustande. Soweit die im Auftrag behandelte Sache nicht rechts- oder qualitätsfrei ist, besteht das Recht auf Nacherfüllung. 2.
Unter dem Recht auf Nacherfüllung wird ein abgewandelter Leistungsanspruch verstanden. Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Wenn die Verkäuferin nun mangelhafte Waren ausliefert, hat sie die im Vertrag vereinbarte Erfüllung nicht erbracht.
Wegen der Tatsache, dass die Leistungen noch nicht erbracht sind, bleibt der Mangelanspruch des Käufers gemäß 433 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen. Akzeptiert der Besteller dagegen die Waren im Sinne des 363 BGB als Gegenleistung, erlischt dieser Anspruch. 2.
Der erste Gewährleistungsanspruch gemäß 437 Nr. 1 BGB ist der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1. Maßgebend für den Nachweis des Anspruchs auf Nacherfüllung ist § 437 Nr. 1 und § 439 Abs. 1 BGB. Ein gültiger Verkaufsvertrag nach § 433 BGB muss vorliegen.
Hinsichtlich des Inhalts des Nacherfüllungsanspruchs hat der Besteller die Möglichkeit, zwischen der Lieferung und der Beseitigung zu wählen. Bei einer nachträglichen Lieferung bekommt er eine mängelfreie, neue Sache, hat die mangelhafte Sache gemäß §§ 346 bis 348 BGB zurückzugeben und die mangelhafte Sache zurückzusenden. Das geltende Recht der Mängelansprüche ist im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 02.01.2002 geregelt Die nachträgliche Erfüllung im Vertriebsrecht ist in 437 Nr. I und 439 BGB geregelt.
Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Lieferung oder Mängelbeseitigung erfolgen. Die Tragweite des Nacherfüllungsanspruchs richtet sich letztendlich nach dem im Einkaufsvertrag vereinbarten Erstleistungsanspruch. Kosten, die dem Besteller für den Originalgegenstand entstehen, sind im Leistungsanspruch nicht inbegriffen. Die Verkäuferin hat eine Forderung der offenen Klasse gegenüber dem Einkäufer. Eine Lieferung einer anderen, zur Erfüllung geeigneten Sache ist daher ausgeschlossen.
Das Recht auf Nacherfüllung in diesem Vertrag richtet sich nach 437 Nr. 1 BGB: "Ist die Sache fehlerhaft, kann der Besteller nach § 439 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und unter Ausschluss weiterer Bestimmungen nach Maßgabe des 439 BGB nacherfüllen.
Nacherfüllungskosten, namentlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Sachkosten, trägt der Auftragnehmer. Die Verkäuferin kann die vom Besteller gewünschte Form der Nacherfüllung vorbehaltlich 275 (2) und (3) ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Hierbei sind vor allem der Warenwert in einwandfreiem, mängelfreiem Zustand, aber auch die Wichtigkeit des Fehlers und die Möglichkeit, die andere Form der Nacherfüllung zu verwenden, ohne wesentliche Beeinträchtigungen für den Besteller zu erwägen.
In diesem Falle sind die Ansprüche des Bestellers auf die andere Form der Nacherfüllung beschränkt; das Recht des Lieferers, diese auch unter den Bedingungen des Absatzes 1 zu versagen, wird dadurch nicht berührt. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelhafte Sache geliefert hat, kann er vom Auftraggeber die Rückgabe der mangelfreien Sache gemäß 346 bis 348 fordern.
"Damit der Besteller überhaupt einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Eine neue, mängelfreie Sache muss nachgeliefert werden (Nachlieferung). Über die Wahl der Wahl entscheidet allein der Besteller; die Nacherfüllungskosten trägt der Lieferer nach § 439 Abs. 3 BGB.
Gleiches trifft zu, wenn für den Einbau, Abbau oder die Beförderung der Sache Mehrkosten anfallen[BGH, 21.12.2011, VIII ZR 70/08],[EuGH, 16.06.2011, C-65/09 und C-87/09]. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller durchgeführt werden muss[BGH, 13.04.2011, VIII ZR 220/10].
Mit der rechtzeitigen Beseitigung der Mängel in einer der vorgenannten Arten durch den Auftragnehmer ist der Vertrag zustande gekommen. Nacherfüllungen sind grundsätzlich innerhalb der vom Besteller vorgegebenen Fristen durchzuführen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Zeit für den Auftragnehmer zumutbar sein muss, um den Mangel beheben zu können.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist hat der Besteller folgende Ansprüche: Gleiches trifft in den Fällen zu, in denen die Nachbesserung gescheitert ist oder vom Auftragnehmer abgelehnt wurde. Es ist jedoch unbedingt zu berücksichtigen, dass diese gesetzlichen Mängelansprüche nur bestehen, wenn der Auftragnehmer genügend Zeit zur Beseitigung des Mangels hatte[AG München, 26.07.2011, 274 C 7664/11].
Anfallende Aufwendungen für die Regelung des Leistungsverzugs, d.h. für die Nacherfüllung, trägt der Auftragnehmer gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Ein Rechtsstreit entstand, wenn der Besteller den Artikel bereits bearbeitet hatte, z.B. bei Kacheln. Problematisch war, ob der Auftragnehmer auch für die Beseitigung des Mangels und den Aufbau der mangelfreien Waren verantwortlich war.
Zunächst entschied der BGH, dass die Installation keine Pflicht sei, aber der Umzug erfolgte, weil der Käufer den Artikel letztendlich zurückwollte. Die Verkäuferin kann jedoch gemäß 439 Abs. 3 BGB Widerspruch erheben und die Erfüllung der Ansprüche wegen zu großer Aufwendungen ablehnen. Damit ist nun rechtlich festgelegt, dass im Falle von Konsumentenverträgen die durch eine nachträgliche Erfüllung durch Aus- oder Einbringung entstehenden Aufwendungen vom Händler zu tragen sind.
Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auf einen angemessenen Anteil zu begrenzen, wenn er einer außerordentlichen finanziellen Belastung ausgesetzt ist. Diesbezügliche Regelungen in § 269 Abs. 1 BGB fehlen. Der Beschluss stützt sich auch auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf. Es wird hier festgestellt, dass die Mängelbeseitigung für den Kunden keine "erheblichen" Nachteile mit sich bringen darf.
Ist die vom Besteller verlangte Form der Nacherfüllung unmöglich, ist der Lieferer von der Pflicht zur Leistung frei. Das ist z.B. der Fall, wenn ein einmaliger Artikel gekauft wurde, der nicht mehr existiert und daher vom Anbieter nicht beschafft werden kann. Sind beide Möglichkeiten der Nacherfüllung ausgeschlossen, hat der Besteller das Recht, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurÃ?
Als " Ausschluß wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung " werden solche Umstände angesehen, in denen die vom Besteller verlangte Form der Nacherfüllung nicht gegeben ist. Darüber hinaus besteht die Gefahr des "Ausschlusses der Nacherfüllung aufgrund von Unverhältnismäßigkeit". Dies gilt, wenn der Besteller die für den Auftragnehmer unverhältnismäßige Kosten verursachende Form der Nacherfüllung gewählt hat.
Die Verkäuferin ist in diesen FÃ?llen berechtigt, diese NacherfÃ??llung zu verweigern; zu der anderen Form der NacherfÃ?llung ist sie dann jeweils zwangsweise verpflichtet. Es ist zu berücksichtigen, dass der Besteller vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten kann, wenn auch die zweite Form der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist.
Auch die Verjährungsfrist für die Nacherfüllung regelt 438 BGB wie alle anderen Ansprüche wegen Mängeln des Kaufrechts. In diesem Fall tritt die Verjährungsfrist abweichend von der normalen Verjährungsfrist nach zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 in Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungserbringung im Werklieferungsvertrag sind in § 634 Nr. 1 BGB zu finden: "Ist das Produkt fehlerhaft, kann der Kunde nach § 635 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nacherfüllen, sofern die Anforderungen der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind und keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind.
"635 heißt es:"(1) Wenn der Auftraggeber eine Nachbesserung wünscht, kann der Auftragnehmer entweder den Fehler beheben oder ein anderes Produkt bereitstellen. Nacherfüllungskosten, namentlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Sachkosten, trägt der Auftragnehmer. Abweichend von 275 Abs. 2 und 3 kann die Gesellschaft die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln möglich ist.
Bei Neuanfertigungen kann die Gesellschaft den Käufer gemäß 346 bis 348 zur Rückgabe des fehlerhaften Werks auffordern. "Im Unterschied zur Nacherfüllung im Falle eines Kaufvertrages kann der Produzent im Falle der Werklieferung im Falle der Werklieferung wählen, ob er das Produkt erneut herstellen oder erbringen möchte - d.h. es in einen einwandfreien Zustand bringen will.
Die mit der Durchführung der Arbeiten verbundenen Aufwendungen gehen zu Lasten des Herstellers. Es gibt auch die Möglichkeiten der Berichtigung und Neuproduktion des in 635 BGB bezeichneten Anspruchs. Hierbei bestimmt der Entrepreneur jedoch, welche Form der Nacherfüllung vorzusehen ist. Gemäß 635 Abs. 2 BGB trägt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Nacherfüllung. 6.
Es steht ihm frei, vom Kunden die Rückgabe des mangelhaften, alten Werkes gemäß 635 Abs. 4 BGB zu fordern. Gemäß 635 Abs. 3 hat er auch das Recht, die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu versagen, wenn die Aufwendungen unverhältnismässig sind.