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Telemediengesetz österreich
Das Telemediengesetz ÖsterreichÖsterreichisches Recht: Impressumspflicht für den Online-Handel
Auf der Grundlage der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG wurden die Mindestvorschriften für die Anbieteridentifizierung in der Telemedienbranche in ganz Europa vereinheitlicht. Zwar werden in Deutschland die relevanten Informationen überwiegend aus 5 TMG abgeleitet, die Erstellung eines gesetzeskonformen Abdrucks ist jedoch insbesondere in Österreich sehr schwierig. Nachfolgend erfahren Sie, welche obligatorischen Angaben bei Österreichischen Anbieterkennzeichen generell und in Sonderfällen zu berücksichtigen sind und wie diese beispielhaft umsetzbar sind.
Die Impressumspflichten der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG wurden analog zum Gesetz auch in Österreich in einem Sondergesetz, dem E-Commerce-Gesetz ("ECG"), formuliert. Im Gegensatz zu Deutschland sieht das Wirtschaftsrecht jedoch weitere oder geänderte Auskunftspflichten auf Webseiten und in der sonstigen (elektronischen) Übermittlung vor und unterscheidet sich nicht nur nach der Pflicht zur Eintragung in das Unternehmensregister, dem Österreichischen Unternehmensregister, sondern auch nach der Grösse des Internetauftritts und der tatsächlichen Gesellschaftsform.
Zunächst sollen die Informationen, die für den kommerziellen Einsatz einer Webseite in Österreich erforderlich sind, zusammengestellt werden, bevor die Besonderheiten einiger Sekundärgesetze behandelt werden. Gemäß 5 ECG, der einschlägigen Vorschrift zur Pflicht zur Abdrucknahme nach der EU-Verordnung, müssen Dienstleister in Österreich immer folgende Auskünfte erteilen: 1: Laut der österreichischen Rechtssprechung ist die direkte Erreichbarkeit nach wie vor durch das Bedürfnis des Doppelklicks gewährleistet.
Nach österreichischem Recht ist eine klare Kennzeichnung der Anbieterkennung nicht vorgeschrieben. Wie in Deutschland ist es auch in Österreich erlaubt, das Aufdrucken ("Impressum", z.B. über einen weiteren Link oder direkt) unter dem Reiter "Kontakt" zu behalten. Gemäß der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in Österreich muss neben der obligatorischen Kennzeichnung der E-Mail-Adresse im Rahmen des Impressums immer eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme bestehen, die in erster Linie durch die Bereitstellung einer Telefon- oder Telefaxnummer erfolgt.
Gemäß der Österreichischen Mehrwertdiensteverordnung sind in diesem Falle zusätzlich zur Leistungsnummer folgende Daten anzugeben: Während das deutsche Telemediengesetz nur in Ausnahmen und für einzelne Berufsgruppen einen Verweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften vorschreibt, besteht in Österreich weitgehendes Einvernehmen darüber, dass auf das österreichische Gewerbegesetz und dessen Verweis auch ohne besondere berufsrechtlichen Vorschriften Bezug genommen werden muss.
"Berufsgesetzbuch: Gewerberecht; verfügbar unter: www.ris.bka.gv. at" beim Betreiben einer auf den Verkauf von Waren ausgerichteten Webseite muss mindestens immer das Gewerberecht und der Link zu dessen Verfügbarkeit erwähnt werden. Ungeachtet der Informationsanforderungen des E-Commerce-Gesetzes gelten für Webseiten in Österreich besondere Regelungen, die in 25 des Mediagesetzes festgelegt sind und den Dienstanbieter zur Bereitstellung weiterer Information im Netz zwingen.
Ihr Anwendungsbereich ist davon abhängig, ob es sich um eine "kleine" oder eine "große" Webseite handelt. 2. Ein " großer Internetauftritt " wird hingegen vermutet, wenn die Anwesenheit einen Einfluss auf die Öffentlichkeit hat oder haben kann. Ein Shop-Blog ist daher im Moment eine "große Website". Wenn es sich um eine "große Website" mit Informationsinhalten über die Darstellung des Eigentümers hinausgeht, gelten für das Abdrucken spezielle Auskunftspflichten.
In Österreich gilt diese Verpflichtung nur für die Betreiber von "großen Websites". Da alternative Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten zu einem speziellen Problem des Gemeinschaftsgesetzgebers geworden sind, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in Europa ihre Rechte schnell, unabhängig und kostengünstig außerhalb der normalen Gerichte geltend machen können, sind Online-Händler verpflichtet, bestimmte obligatorische Informationen bereitzustellen.
In Österreich wurden die Bestimmungen der Streitbeilegungsrichtlinie im Alternative Dispute Resolution Act (AStG) implementiert, der im Gegensatz zum deutschen ASBG nur dann allgemeine Informationen zur Streitbeilegung liefert, wenn sich der Anbieter zur Mitwirkung bereit erklärt hat oder rechtlich dazu gezwungen ist.
WÃ?hrend in Deutschland, sinnvoll im Aufdruck, immer eine Konsumenteninformation notwendig ist und entweder ein Verweis auf die Nichtbeteiligung oder auf die zustÃ?ndige(n) Schlichtungsstelle(n) mit Beteiligung vorausgesetzt wird, muss in Ã-sterreich nach  19 AStG nicht geklärt werden, dass ein Unternehmer zur Mitwirkung in einem schlichten Verfahren weder willens noch verpflichtet ist. Eine Pflichtmitteilung in Gestalt der Benennung der Schiedsstelle einschließlich der entsprechenden Internetseite ist nur notwendig, wenn der Gewerbetreibende dazu willens oder gesetzlich dazu gezwungen ist.
Alle Unternehmen, die ganz oder zum Teil automatisiert Personendaten erfassen und/oder bearbeiten, sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, sich an das nationale EDV-Register zu melden. Dem Meldenden wird nach erfolgter Mitteilung eine 7-stellige Personaldatenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) zugewiesen, die gemäß 25 DSG 2000 für jeden Umgang mit der betreffenden Person anzugeben ist.
Aus Gründen der größtmöglichen Sicherheit und der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen wird die Angabe der zugewiesenen Registrierungsnummer im Internet -Auftritt dringend angeraten. Ungeachtet der allgemein verbindlichen Impressumspflicht schreibt das Gesetz den im Handelsregister eingetragenen Firmen und Betrieben besondere Hinweispflichten im Sinn der Handelsordnung vor. Soweit das Teledienstleistungsunternehmen eine rechtliche Verpflichtung zur Handelsregistereintragung gemäß UGB hat, sind auch die Auskunftspflichten des § 14 zu berücksichtigen.
Wird auf der Internetseite für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Kapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angegeben, so sind auch das Kapital und die Höhe der jeweiligen Einlage anzugeben. Ein weiteres besonderes Merkmal ist, wenn ein Betrieb eine oder mehrere Niederlassungen in Österreich hat.
Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Auslandsgesellschaft (Sitz oder Hauptverwaltung im Ausland) mit einer österreichischen Niederlassung, müssen sich die Pflichtmitteilungen gemäß 14 USG stets auf die Auslandsniederlassung berufen. Filialen von inländischen Gesellschaften müssen sich auch auf die (dann inländische) Hauptfiliale gemäß 14 USG berufen, aber auch den Firmennamen der Filiale angeben, wenn dieser von dem der Hauptfiliale verschieden ist.
Wenn der Dienstleister nicht im Handelsregister als Unternehmen registriert ist (nicht registrierte Einzelunternehmen, Vereine), ergibt sich aus 63 des Gewerbegesetzes (GewO) eine weitergehende Informationspflicht für das Aufdrucken, da er dennoch ein Unternehmen unterhält. Ein von der Bezeichnung abweichendes Unternehmen kann in Österreich keine nicht eingetragenen Einzelunternehmen einsetzen. Es kann, wie die vorangegangenen Bemerkungen belegen, extrem schwer sein, ein vollständiges und erst dann rechtskonformes Abdrucken in Österreich zu erstellen.
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