Pflichten bei Krankschreibung

Verpflichtungen bei Krankheit

Dies sind die wichtigsten Rechte und Pflichten kranker Arbeitnehmer. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Krankheitsurlaub ohne ärztlichen Krankheitsurlaub. Was sind die Rechte und Pflichten von Mitarbeitern im Krankheitsfall? Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Sie sich schnell in der gesetzlichen Grauzone befinden, wenn Sie trotz Krankheit in die Arbeitswelt einsteigen.

Arbeitsunfähigkeitsgründe

Generell gilt: Erwerbsunfähigkeit heißt, dass eine arbeitsunfähige Frau aufgrund einer physischen oder geistigen Behinderung oder gar einer notwendigen Vorsorge- oder Rehabilitierungsmaßnahme arbeitsunfähig ist oder dass eine Erwerbstätigkeit ihren Gesundheitszustand verschlechtern würde. Eine Krankheit oder ein Unfall ist jedoch nicht immer ein Synonym für Erwerbsunfähigkeit.

Berufsunfähigkeit heißt dagegen nicht, dass der Betreffende zu Haus oder im Bett bleibt, sondern er darf einfach nichts tun, was seiner Heilung im Wege steht (z.B. starke physische Arbeit bei Rückenproblemen). Die Vorgehensweise bei Erwerbsunfähigkeit ist in 5 Entgeltsteuergesetz (EntgFG) regelwerk. Anschließend sind die Mitarbeiter dazu angehalten, dem Auftraggeber unverzüglich eine Krankheit oder einen Arztbesuch zu melden. 2.

"Unmittelbar " bedeutet in diesem Falle am ersten Tag der Krankheit am Arbeitsplatz und entweder per Telephon, Telefax, SMS oder E-Mail oder durch Familienmitglieder oder Berufskollegen, da eine Benachrichtigung per Post zu lange dauerte. Hält die Erwerbsunfähigkeit mehr als drei Tage an, muss dem Auftraggeber (und auch der GKV ) eine Bescheinigung des Arztes über die Erwerbsunfähigkeit mit der zu erwartenden Krankheitsdauer bis zum vierten Tag vorgewiesen werden.

Wird die Erwerbsunfähigkeit über den Krankenstand hinaus ausgeweitet, muss auch sofort eine neue Bescheinigung vorgewiesen werden. Eine Melde- und Beweispflicht liegt auch dann vor, wenn der Mitarbeiter keinen Vergütungsanspruch hat (Urteil des LAG Köln 1988). Nach § 3 EnGFG hat ein erwerbsunfähiger Mitarbeiter bis zu 6 volle Lohnfortzahlung, wenn sein Beschäftigungsverhältnis bereits seit mehr als 4 Wochen besteht (mit Ausschluss des Öffentlichen Dienstes) und die Erwerbsunfähigkeit nicht von ihm zu vertreten ist, z.B. weil er gegen Unfallbestimmungen oder firmeninterne Wohlverhaltensregeln verletzt hat.

Wird das Beschäftigungsverhältnis (z.B. unbezahlte Freistellung, Mutterschutzzeiten, Elternzeit) während der Erwerbsunfähigkeit ausgesetzt oder gekündigt (z.B. Entlassung, Erlöschen einer Leiharbeit sstelle), entfällt der Vergütungsanspruch. Erwerbstätige, die mehr als 6 Arbeitsunfähigkeitswochen haben, können je nach Erwerbsunfähigkeit weitere Zuschüsse und Vergünstigungen beantragen: Sozialhilfe und Vergünstigungen nach 44 bis 51 SGB V können für höchstens 78 Arbeitswochen in einem Umfang von bis zu 90 v. H. ihres Jahreseinkommens gewährt werden.

Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes erhalten unter gewissen Voraussetzungen ein Krankengeld von höchstens 39 Wochen. Privat Versicherte haben dagegen in der Regel ein Anrecht auf Krankengeld, das nach einer Wartezeit (in der Regel 42 Tage) unbefristet oder bis zur Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt wird. Vorraussetzung für die Leistungen ist jedoch eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit, d.h. der Mitarbeiter darf auch nicht in der Lage sein, andere Tätigkeiten als die vorherige auszufüllen.

Die Krankentagegelder werden auf die von den anderen Trägern gezahlten Beträge angerechnet und dürfen den Betrag des Durchschnittsnettoeinkommens im vorletzten Jahr vor der Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. SGB VII erhalten Mitarbeiter, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit erwerbsunfähig sind, eine Leistung der Berufsgenossenschaft.

Die Entschädigung wird für höchstens 78 Schwangerschaftswochen in Form von 80 v. H. einer nach gewissen Maßstäben ermittelten Standardvergütung ausbezahlt. Um die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen, kann auch eine Rehabilitierungsmaßnahme notwendig sein, bei der der Mitarbeiter noch arbeitsunfähig ist. Bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer ärztlichen Rehabilitierungsmaßnahme kann daher unter gewissen Bedingungen ein Überbrückungsgeld von der Renten- oder Unfall-Versicherung und ein Überbrückungsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund einer Berufsrehabilitationsmaßnahme gewährt werden (§§ 49 und 50 SGB VII).

Das Übergangsgeld liegt zwischen 60 und 75 % der zuletzt erzielten Nettoeinnahmen. - Arbeitsausfalltage können nicht auf den Urlaub angerechnet werden, auch wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubes erkrankt. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Mitarbeiter im Vorfeld die Arbeitsfähigkeit angedroht wird oder er während eines Krankheitsurlaubs bei der Arbeit ertappt wird.

Dann kann der Dienstherr eine ärztliche Kontrolle durch die Krankenkasse durchführen lassen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V). - Grundsätzlich ist Arbeitsunfähigkeit kein Kündigungsschutz. Insbesondere bei häufig auftretenden Kurzzeitkrankheiten (ab 45 Krankheitstagen pro Jahr) oder Langzeitkrankheiten, bei denen eine Kur nicht innerhalb der kommenden 24 Monate zu erwarten ist (Urteil des BAG 1992), kann eine Krankheitsbeendigung in Betracht gezogen werden.

Mehr zum Thema