Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum homepage österreich
Website-Impressum ÖsterreichDeklaration über die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung der Homepage. An dieser Stelle finden Sie Informationen zum Impressum der Medizinischen Universität Wien, vertreten durch Rektor Dr.med.univ. Markus Müller.
Impressumspflicht gemäß UGB und Gewerbeordnung für Firmen mit Sitz in Österreich
Wie sieht das Impressum meiner Homepage aus? Es gibt in Österreich für jeden Unternehmenstyp eigene Vorschriften - das betrifft natürlich auch die Pflicht zum Abdruck. Darüber hinaus müssen bei Rollenmaschinen die Anforderungen des E-Commerce-Gesetzes miteinbezogen werden. Soziale Medien und Anwendungen gehören daher ebenso zum Anwendungsbereich des ECG wie Websites.
Auch wird nicht zwischen Webshop (Verkauf von Waren) und Webseite (Darstellung eines Unternehmens) differenziert. Liegt der Firmensitz in Österreich, genügt für Filialen neben den von der Zentrale geforderten Informationen auch der Firmenname der Filiale. Liegt der Firmensitz außerhalb Österreichs, sind neben den erforderlichen Informationen auch Firmenname, Handelsregisternummer und Handelsregistergericht der Niederlassung anzugeben.
Unter Nennung aller vorgenannten Ziffern, d.h. der Vorschriften des UGB, der Gewerbeordnung und des ECG, wird die Abdruckpflicht eingehalten. Neben der Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums sind alle privaten und gewerblichen Webseiten nach dem Presserecht offenlegungspflichtig. Der Gesetzgeber trennt jedoch zwischen "großen" und "kleinen" Sites. Ein kleiner Internetauftritt ist auf die (werbliche) Darstellung des Betriebes, seiner Dienstleistungen und/oder Erzeugnisse, deren Vertrieb und deren Auswertung begrenzt.
Zu den " kleinen Webseiten " gehören auch Web-Shops. Grosse Webseiten entstehen, wenn der Content einer Webseite über das eigene Haus und seine Angebote hinaus geht und die Meinung des Einzelnen beeinflußt werden kann. Links zu anderen Sites sind ebenso ein Hinweis auf große Webseiten wie die redaktionellen BeitrÃ?ge zu allgemeinen Fragen oder der Verbreitung externer Waren.
Die Unterschiede in den Offenlegungsanforderungen zwischen großen und kleinen Webseiten sind erheblich. Bei kleinen Webseiten ist nur der Name bzw. die Gesellschaft des Medieneigentümers, sein Geschäftszweck sowie sein Wohnsitz bzw. Sitz aufzuführen. Bei großen Webseiten beinhaltet die Angabepflicht dagegen: Wenn Sie wieder zur Offenlegung verpflichtet sind, müssen auch deren Aktionäre - mit Ausnahmen des Mutterunternehmens - miteinbezogen werden.
Wenn mit Hilfe der Webseite persönliche Angaben erhoben werden, gibt es eine Auskunftspflicht. Dies geschieht jedoch in der Regel nicht im Impressum, sondern über ein Popup-Fenster, da die Nutzung derselben Angaben der rechtlichen Einwilligung des Auftraggebers bedarf. Ausgenommen hiervon ist der Umstand, dass zur Erfüllung der vom Besteller geforderten Leistung die Nutzung der erhobenen personenbezogenen Nutzungsdaten erforderlich ist.
Sofern für Ihre Webseite keine Einwilligungserklärung erforderlich ist, genügt es, im Impressum anzugeben, welche persönlichen Angaben erhoben und bearbeitet werden, auf welcher rechtlichen Grundlage und zu welchem Zwecke dies geschieht und wie lange die Speicherung der Angaben anhält.