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Kündigung wegen Zahlungsverzug
Stornierung wegen ZahlungsverzugesBeendigung wegen Zahlungsverzuges - Große-Wilde & Partner GbR
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 28. Juni 2003 beschlossen, dass der Grundbesitzer mit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs exakt anzugeben hat, wie sich der Verzug auswirkt. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mietvertrag vom Eigentümer an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht oder nur zu einem nicht unwesentlichen Teil bezahlt wurde.
Auch nach der Reform des Mietrechts ist der Grund für die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist anzugeben. Der BGH hat in einem weiteren Beschluss vom 26. 02. 2005 festgestellt, dass eine spätere Bezahlung der Rückstände die Kündigung des Mieters wegen verspäteter Bezahlung fristlos, nicht aber die reguläre Kündigung des Mieters ohne weiteres aufheben wird.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Eigentümer ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, wenn der Mietvertrag mit der Entrichtung von 2 Mietzinsen für einen längeren als 2 Monat oder für 2 aufeinanderfolgende Kalendermonate mit einem nicht unwesentlichen Teil im Verzug ist. Im Falle eines Mietvertrages über Wohnfläche erlischt die Kündigung durch Nachzahlung des vollen Rückstandes bis längstens 2 Monate nach der Übergabe einer Räumungsklage des Mieters.
Diese Regelung entfällt nur, wenn die Kündigung aus dem gleichen Grund nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Bei einer fristlosen Kündigung durch den Mieter und einer ordentlichen Kündigung aus dem gleichen Grund verbleibt die reguläre Kündigung. Eine solche Kündigung wird nicht ohne weiteres durch eine angemessene Vergütung nach dem Recht erlöschen.
Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Vermieter die Nicht-Zahlung der Mietsumme nicht zu vertreten hat. Praktisch wird daher vorsichtshalber immer eine reguläre Kündigung ausgesprochen.
Kündigung wegen Zahlungsverzuges bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten des Leasingnehmers à rechtsanwaltstrunz
Der BGH hat am 04.02.2015 unter Az. VI. ZR 175/14 ein Urteil darüber verkündet, ob der Wohnungseigentümer wegen fristloser Nichtzahlung Anspruch auf die Mietvertragserklärung hat, obwohl der Pächter seinen Bargeldnotstand nicht selbst zu vertreten hat. Seit 2010 besteht der Vertrag für die 140 m große Wohnfläche, der Nutzer erhält seit 2011 Dienstleistungen des Arbeitsamtes nach SGB II, leitet aber seit Jänner 2013 die Zahlung vom Arbeitsamt nicht mehr an den Verpächter weiter.
Die Mieterin stellte im Juni 2013 einen Antrag auf soziale Unterstützung, einschließlich der Wohnkosten, bei einem für sie verantwortlichen Sozialversicherungsamt, doch das Sozialversicherungsamt weigerte sich, die Wohnkosten zu übernehmen. Die Vermieterin hat im MÃ??rz 2014 den Mietvertrag fristlos gekündigt. In der Zwischenzeit hat der Pächter rechtliche Schritte gegen die Zurückweisung des Sozialversicherungsamtes eingeleitet. Die Sozialhilfebeträge wurden vom Amtsgericht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von 9. Dezember 2013 bis 6. Mai 2014 zurückgezahlt Die Amts- und Landgerichte hatten der Klage des Eigentümers auf Räumung bereits zugestimmt.
Die Mieterin war im MÃ??rz 2014 mit mehr als zwei Monaten Miete tatsÃ?chlich im RÃ?ckstand, so dass die KÃ?ndigung gerechtfertigt war. Allerdings bestätigte das Landgericht den bisherigen Grundsatz: "Sie haben genug Geld", was heißt, dass Sie uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für Zahlungsverpflichtungen haften. Eine fristlose Kündigung, nicht aber eine ordentliche Kündigung, kann nur durch fristgerechte Zuzahlung oder behördliche Pflicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB alle zwei Jahre erfolgen.
Der BGH würde sich nicht wundern, wenn der BGH in seinem Gutachten vom 21.10.2009, Ref. VIII ZR 64/09, nicht wegen anhaltend unvorhergesehener Mietzinszahlungen durch Arbeitsvermittlung i gekündigt hätte, da er seit vielen Dekaden im Einvernehmen ist. 543 Abs. 1 BGB, da diese nicht den Mietenden zuzurechnen waren, da der Sozialdienstleister nicht der Erfüllungsgehilfe der Mietenden ist, für deren schuldhaftes Verhalten die Mietenden nach § 278 BGB haften würden.
Mit anderen Worten, der Pächter haftet nicht für unvorhergesehene Leistungen des Sozialamtes. Die Nichtzahlung durch das Sozialamt liegt - zu Recht - in der Verantwortung des Mieters. Wurden die Mieten bisher jedoch vom Sozialamt unmittelbar an den Verpächter gezahlt und sind sie unvermittelt abwesend, ist es in Ausnahmefällen ratsam, den Pächter vor der Kündigung zu warnen, um ihm die Möglichkeit zu bieten, zunächst zu klären, ob ihm die Aussetzung der Mieten noch nicht bekannt ist.
Kann sich der Leasingnehmer nicht durch Nachschuss oder Übernahmeerklärung freimachen, ist der Leasingnehmer alternativ zeitgleich zu kündigen, der Leasingnehmer ist dann jedoch auf sein Einspruchsrecht nach § 574 BGB hinzuweisen.