Wartung Rauchmelder Nrw

Instandhaltungsrauchmelder Nrw

Der Mieter ist in NRW für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Dies beinhaltet Funktionstests, Wartung und Batteriewechsel. Übernimmt der Mieter die Kosten für die Installation und Wartung von Rauchmeldern? Zuständig für die Wartung der Rauchmelder (Betriebsbereitschaft):.

Instandhaltung von Rauchmeldern in NRW

Die Wartung der Rauchmelder obliegt in NRW dem Mieterservice. Die Vermieterin hat keine Kontrollverpflichtung. Ein Erwerb kann nur vor 2013 oder nach vorheriger Absprache erfolgen. Hallo, ich habe eine Anfrage zur Wartung von Rauchmeldern in NRW. Ich vermiete eine Ferienwohnung bei einer Genossenschaft/Vereinigung in NRW. Im letzten Jahr musste ich die Installation von Rauchmeldern in meiner (Miet-)Wohnung ertragen, auch in Räumen, die nicht als Schlafzimmer oder Rettungsweg dienen.

Die Rauchmelder sollen nun einmal im Jahr warten. Ich möchte das selbst machen, weil ich niemanden in meine Ferienwohnung einlassen will, weil ich keine Auszeit nehme, weil ich nicht dafür bezahlen will und weil ich Rauchmelder professionell eingebaut und gepflegt habe.

Allerdings heißt es hier: "Nach in Kraft treten des Rechts können Bauherren, z.B. Wohnungsunternehmen, die Einsatzbereitschaft nur dann sicherstellen, wenn ihre Bewohner dem nachkommen. Das Eingehen der Verpflichtung ist zu dokumentieren, z.B. durch Nachtrag zum Mietvertrag. Ich möchte, wie schon beschrieben, die Wartung selbst durchführen (Sichtprüfung, Testknopf betätigen, etc.).

Müssen die Eigentümer diesen Willen akzeptieren, auch wenn sie eine Gesellschaft für die gesamte Wohnanlage haben? Ist eine Nachricht an den Hausherrn ausreichend? Evtl. eine Annahmeerklärung, von allen Folgen, die sich aus der selbst durchgeführten Wartung ergeben? Selbst wenn mir das zu höheren Preisen führt, möchte ich die Wartung selbst in die Hand nehmen, denn meine PrivatsphÃ?re ist mir wichtig und ich muss mir eine Auszeit nehmen (die Fa. Brunata kann nur am Vormittag), EinnahmeausfÃ?

Lieber Frager, ich möchte Ihre Frage anhand der Angaben wie folgt antworten: Zunächst einmal entsteht die Verpflichtung zur Montage und Wartung aus den entsprechenden staatlichen Rechten, so dass sie von Staat zu Staat etwas anders gehandhabt wird. Der Zwang zum Anbau von Rauchauslöseeinrichtungen resultiert aus 49 Abs. 7 BWG.

Allerdings obliegt die Unterhaltspflicht dafür dem Mietenden. Ausgenommen hiervon sind Firmenübernahmen vor Ende 2013 durch den Eigentümer oder eine diesbezügliche Absprache. Sie können daher nicht gesetzlich zur Unterhaltspflicht gezwungen werden; die Unterhaltspflicht für sie resultiert aus 49 Abs. 7 Bst. muss der Hausherr diesen Willen akzeptieren, auch wenn er ein Unternehmen für die gesamte Wohnanlage beauftragte?

In vielen Kommentaren wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass dies auch für die einheitliche Pflege zutrifft. In NRW ist dies meines Erachtens nicht gesetzlich zulässig, da die klare Formulierung der NRW-Verordnung die Unterhaltspflicht allein dem Pächter vorgibt. Weil das Recht dem Vermieter die Verpflichtung vorschreibt und eine Ausnahmeregelung nur für Firmenübernahmen vor 2013 erklärt Da auf die Verordnung verzichtet werden kann, kann im Mietvertrag etwas anderes geregelt werden.

Die Wartung aus einer einzigen Quelle allein kann nicht zu einer Änderung des Vertrages führen. Ebenso ist der Mieter nicht verpflichtet, die Wartung der Rauchmelder zu überprüfen oder zu haften (z.B. für die Streuverpflichtung und den Winterservice, in diesem Fall kann er die Verpflichtung auch gegen den Willen des Mieters geltend machen), so dass die Annahme der Unterhaltspflicht keine weiteren Ausnahmeregelungen zulässt oder von (berechtigten) Belangen abhängig sein kann.

Schlussfolgerung: Ich finde in NRW nicht, dass das alleinige Bedürfnis nach einheitlicher Pflege Vorrang vor dem Wunsch nach Privatsphäre hat. Regelmässige Wartung beinhaltet: In NRW besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsdokumentation. Demzufolge hat auch der Hausherr keinen Anrecht. Treten jedoch Schäden durch defekte Rauchmelder auf, ist die Dokumentierung oft der optimale Beweis, um sich von der Verantwortung zu lösen.

Deshalb ist es ratsam, die Wartung mindestens für sich selbst zu erfassen (welche Zimmer, wer, wann, was). Sollte bei der Wartung etwas nicht in Ordnung sein, haftet allein der Pächter, eine Informations-, Kontroll- oder Belehrungspflicht des Vermieters ist nicht beabsichtigt. Schlussfolgerung: Der Hauswirt hat keine Kontroll- und Meldepflichten. Weil der Pächter jedoch auf die Verbindlichkeit verzichtet, wenn der Pächter sie nicht vertragsgemäß annimmt, ist es sinnvoll, die Instandhaltung zu Nachweiszwecken zu belegen.

Ist eine Nachricht an den Hausherrn ausreichend? Evtl. eine Annahmeerklärung, von allen Folgen, die sich aus der von Ihnen durchgeführten Wartung ergeben? Es sollte eine Nachricht an den Hausherrn ausreichen. Sind sie nicht zur Wartung gezwungen, ist es prinzipiell auch ausreichend, wenn sie zum Zeitpunkt der Wartung nicht vorhanden sind oder die Türe nicht aufmachen.

Nichtsdestotrotz ist es für alle Betroffenen natürlich angenehmer, den Eigentümer unter Hinweis auf 49 Abs. 7 BGB vorab zu informieren. Eine solche Begründung hätte allenfalls deklarativen Charakter, denn die Verpflichtung des Pächters, für den Unterhalt verantwortlich zu sein, entsteht bereits aus dem Recht. Eine Einigung wäre also unnötig, kann aber dazu beitragen, den Hausherrn zu überreden.

Der Mechaniker auch für die Wartung! Aber bevor ich etwas "Falsches" tue, ziehe ich es vor, noch einmal zu fragen (; Wenn (in NRW) der Pächter für die Steuerung zuständig ist und der Pächter dann auch im Schadenfall haftbar ist, warum nehmen einige Wirte oder Kooperativen diese "Last" auf sich?

Das wird meinem Hausherrn nicht schmecken............ Eine Mietzinsreduktion hatte ich beantragt, die vom Eigentümer oder von der Kooperative mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es nicht im Sinn einer Kooperative sein würde, mir oder einem Einzelmieter eine Mietzinsreduktion zu bewilligen........ Nun, der Wirt oder die Kooperative möchte, dass es immer gleich ist und auch alles durch ihn hindurchgeht ( "repariert" z.B. am Spülbecken usw.).......

Wenn der Hausherr einen Besichtigungstermin ankündigt, muss ich dann da sein und die Wohnungstür aufmachen ( "wenn nicht nur ein Notruf = Leitungsbruch oder so) oder ich habe dann das Recht, einen Besuchstermin zu vereinbaren, z. B. eine ganze oder mehrere Wochen später? Und wenn ich den Rauchmelder-Tester nicht aufmache?

Darf der Hausherr dann gegen meinen Wunsch die Tür aufmachen? Der Rauchmelder-Tester kommt dann immer wieder und immer wieder und dann kommt einmal ein Schreiben des Vermieters, mit der Aufforderung, die Tür zu öffnen.............mit einer Klagedrohung oder einer gerichtlichen Anordnung oder so etwas ist offenbar nicht möglich, da ich im Recht bin?

Nachdem ich die Prüfung der Rauchmelder durch den Hausherrn genehmigt habe, habe ich dann "verloren"? Falls ich die Wartung selbst durchführe, möchte ich beweisen können, dass ich die Wartung im Falle von Schäden durchgeführt habe...... Meines Wissens gibt es keine Bestrafung, wenn Sie die Rauchmelder entfernen, aber es geschieht nicht?

Lieber Hausherr, ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich mich selbst um die Wartung der Rauchmelder kümmern werde. Auf § 49 Abs. 7 BAUO NRW rufe ich an. Ich habe, soweit mir bekannt ist, einer Uebernahme, der Wartung durch den Hauswirt oder eine zugewiesene Gesellschaft nicht zugestimmt, falls ich mich dennoch daran erinnern möchte.

Wartung beinhaltet folgende Punkte: - Sichtprüfung: Öffnen frei? keine mechanische Beschädigung oder Lackierung des Rauchmelders? Rauchmelder habe ich bereits professionell montiert und instand gehalten und bin daher mit dem Thema vertraute. Natürlich bin ich auch für fehlerhafte oder unvollständige Wartung verantwortlich!

Die Rauchmelder will ich nicht noch einen Tag lang überprüfen und den Termin selbst ausmachen. Mit dem Unternehmen Brunata habe ich ein kleines Dilemma, weil es dem Verein "Forum Brandrauchprävention" angehört, der die Aktion "Rauchmelder sparen Leben" ins Leben rief, die wiederum zur erzwungenen Installation von Rauchmeldern führte.

  • Keine Gegenanzeigen für Rauchmelder......... Auch Rauchmelder lösten keinen Fehlalarm aus und Feuerschalter, die auch einen Brand vermeiden würden, sind nicht eingebaut, und es würde wahrscheinlich mehr Leben sparen, wenn alle ein Erste Hilfe Seminar besuchten als die Rauchmelder Zwangsinstallation) außerdem mussten sehr viele Häuser, die bereits Rauchmelder eingebaut hatten, neue haben.

Außerdem bin ich sehr besorgt über meine Privatheit und Art. 13 GG sagt, dass die Ferienwohnung unverletzlich ist, und ich fühl mich unbehaglich damit, wenn jedes Jahr ein Fremder mein ganzes Haus auf Knopfdruck betreten muss. Dadurch werden Preisnachlässe gewährt und es wird übrigens auch angestrebt, die anfallenden Gebühren an den Vermieter weiterzugeben.

Für den Hausherrn fallen keine Mehrkosten an. Darüber hinaus verzichten viele Bewohner auf den Unterhalt auf freiwilliger Basis, um selbst keinem Haftpflichtrisiko auszusetzen. Der Hausherr haftet für den Kessel, er hat also für die Wartung des Kessels zu sorgen. Mit dem Rauchmelder einfach nicht, daher ist die Rechtslage zumindest in Nordrhein-Westfalen wirklich abwegig.

Für andere Instandhaltungsmaßnahmen ("Sanierungen") muss der Defekt dem Eigentümer gemeldet werden. 3 Jahre später erlischt der Anspruch auf Ermäßigung. Es ist noch nicht gewährleistet, ob der Hausherr hier wirklich keine Chancen hat oder das Gericht von einer höheren Absicherung und damit einem berechtigten Recht an der gleichmäßigen Instandhaltung ausgeht.

Die Pflicht, die Wartung von Rauchwarnmeldern zu tolerieren, wird dann im Übrigen erprobt. Die Vermieterin kann auch vor Gericht einwilligen, aber ich sehe hier nur geringe Aussichten. Die Vermieterin darf die Ferienwohnung nur aus gerechtfertigten Grund betritt (Planung und Begutachtung von Umbauten, Gefahrenforschung und Standort, Missbrauchsverdacht, z.B. durch Selbstständige und andere Personen).

Der Unterhalt der Detektoren ist nicht ausreichend, da dies kein gerechtfertigtes Eigeninteresse des Mieters ist. Bei drohender Gefährdung muss der Hausherr den Aufenthalt immer im Voraus anmelden. Ich möchte Sie daher bitten, dem Hausherrn zu sagen, dass Sie keinen Unterhalt ertragen werden.

Die Vermieterin könnte sich bemühen, diese zu stornieren und/oder die Gebühren von ihnen einzuziehen und natürlich mit einem Gerichtsverfahren etc. zu bedrohen. Aber da er meiner Meinung nach keine Grundlage für einen Anspruch hat und sie keine Mieterverpflichtung verletzen, sollte der Hausherr vor Gericht unterlegen sein. Am schlimmsten ist, dass der Hausherr einen Kündigungsversuch oder vermeintliche Rechte (erfolglos) durchsetzt.

Zur Beurteilung, ob im Vertrag gültige Bestimmungen vorhanden sind, die eine Adoption zulassen, muss dies überprüft werden. Weil der Mieter hier nicht haftet, wird es schwer, so etwas effektiv im Vertrag zu "verstecken", aber ich kann dies ohne Wissen des Mietvertrags nicht gewährleisten.

Wenn Sie einen Übernahmevertrag abgeschlossen haben, handelt es sich um einen gegenseitigen Mietvertrag, der nicht unilateral abänderbar ist. Weitergehende Bußgeldregelungen sind nicht ad hoc sichtbar, aber man büßt in jedem Falle den Versicherungsschutz ein, wenn bei den Brandmeldern etwas (Verschuldetes) nicht in Ordnung ist.

Gegenwärtig sind daher weder Sanktionen noch Geldstrafen für die Verletzung der Einsatzbereitschaft der Rauchmelder vorgesehen. Doch die Versicherung geht dorthin, außerdem könnte man die beunruhigenden strafrechtlichen Bestimmungen (versuchter Tötungsversuch durch Unterlassung der Wartung / Demontage, Sachschaden durch Demontage, Personenschaden durch Unterlassung der Wartung / Demontage) zu beschuldigen suchen. Ich weiss, es ist mehr drin als notwendig, aber vielleicht funktioniert es besser mit dem Wirt.

Lieber Hausherr, ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich mich selbst um die Wartung der Rauchmelder kümmern werde. Ich habe, soweit ich weiß, einer Uebernahme, der Wartung durch den Hauswirt oder eine zugewiesene Gesellschaft nicht zugestimmt, falls sie anderer Meinung sind, bitte ich um Auskunft und Nachweise.

Wartung beinhaltet folgende Punkte: - Sichtprüfung: Öffnen frei? keine mechanische Beschädigung oder Lackierung des Rauchmelders? Rauchmelder habe ich bereits professionell montiert und instand gehalten und bin daher mit dem Thema vertraute. Natürlich bin ich auch für fehlerhafte oder unvollständige Wartung verantwortlich!

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