Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Urheberrecht
Copyright-WarnungEine Copyright-Warnung?
Bei einer Copyright-Warnung wird behauptet, dass der Adressat der Warnung durch eine gewisse Aktion (z.B. Benutzung eines Bildes bei Auktionen, Benutzung eines Texts auf einer Internetseite, durch File-Sharing) gegen ausländische Copyrights verstoßen hat. Der Rechtsverletzer wird in der Abmahnung gebeten, die Verletzung des Urheberrechts zu beheben (z.B. Bilder, Text- oder Musik-/Filmdateien zu löschen) und solche Urheberrechtsverstöße künftig nicht mehr vorzusehen.
Die durch die Verletzung des Urheberrechts angezeigte Gefahr der Wiederholung kann laut Jurisprudenz nur durch eine Abmahnung beseitigt werden. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn er die Bezahlung einer ausreichenden Konventionalstrafe bei wiederholtem Verstoß voraussetzt (sog. Unterlassungsklausel). Die Konventionalstrafe ist jedoch nur dann fällig, wenn die gerügte Vertragsverletzung nach Vorlage der Abmahnung erneut eintritt.
Weitergehende Verstöße vor der Abmahnung stellen keine Verpflichtung zur Leistung der Konventionalstrafe dar. Ein Abmahnungsempfänger ist nicht dazu angehalten, eine der Abmahnung beiliegende vorgefertigte Abmahnung zu unterzeichnen. Es ist nicht ratsam, eine vorgefertigte Abmahnung zu unterzeichnen, da diese oft überzogene Pflichten, überzogene Konventionalstrafen und gar die Kostenübernahme von Abmahnungen beinhaltet.
Wenn der Adressat jedoch seine eigene Unterbrechungserklärung abgibt, muss diese das Risiko einer Wiederholung völlig ausschließen. Laienrichter und auch Rechtsanwälte, die nicht auf das Urheberrecht spezialisierte sind, finden es schwierig oder gar nicht möglich, eine angemessene Abmahnung zu formulieren. Mit der Unterschrift unter eine über die Urheberrechtsverletzung hinausgehende Abmahnung geht die gemahnte Partei dazu über, mehr zu tun, als sie muss.
Weil die Unterlassungsverpflichtung 30 Jahre lang verbindlich ist und im Falle eines Verstosses mit hohen Konventionalstrafen geahndet werden kann, kann dies zu unerwarteten Folgeschäden führen. Deshalb muss vor der Unterschrift einer vorgefertigten Abmahnung unbedingt der Hinweis eines Fachanwaltes eingeholt werden. Denn: Ist die vorgefertigte Abmahnung zu weit gegangen und wird in der Abmahnung nicht darauf verwiesen, ist die Abmahnung wegen Verletzung der Formvorschriften des 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetzes gegenstandslos.
den Namen oder Firmennamen des Verletzers zu nennen, wenn der Verletzer einen Bevollmächtigten und nicht den Geschädigten selbst warnt, den Verstoß detailliert zu beschreiben,3. die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufzulösen und4. wenn er eine Unterlassungsaufforderung enthält, zu erklären, inwiefern die vorgesehene Unterlassungspflicht über die gerügte Verletzung der Rechte hinaus geht.
Ein Warnhinweis, der nicht dem Wortlaut von Absatz 1 genügt, ist ungültig. "Ist die Abmahnung erfolglos, kann der Verwarnte nach § 97 a Abs. 4 des Gesetzes den Aufwand zur Verteidigung der Abmahnung, d.h. auch den Kostenersatz für den Rechtsanwalt einfordern.