Gegenstandswert Abmahnung Arbeitsrecht

Sachwertwarnung Arbeitsrecht

Herzlich Willkommen auf der Seite zum Thema Wertewarnung Arbeitsrecht! Das Honorar richtet sich nach dem Wert des Objektes. Das Bundesgericht hat vier Verfahren zurückverwiesen, in denen der Gegenstandswert der Abmahnung und damit die Abmahnkosten zu pauschal beurteilt wurden. Entlassung wegen Arbeitsverweigerung - Abmahnung erforderlich? Die Höhe des Objektes richtet sich nach dem Nennwert der Forderung.

Wertekatalog im strittigen Arbeitsrecht

Das Honorar für Anwälte und die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes. Die gesetzlichen Regelungen dazu können dem Rechtsanwaltskostengesetz (GKG) und dem Anwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnommen werden. Die Ergebnisse der Arbeiten der Streitwertkommission: Ein (in der Regel vertraglicher) Vergleich erhöht den Streitwert nicht.

1. Ein Mahnschreiben wird - ungeachtet der Zahl und des Typs der Vorwürfe - mit einem Monatsgehalt angesetzt. Eine mehrfache Verwarnung - gleichgültig, ob sie in einem oder in verschiedenen Gerichtsverfahren erfolgt - wird mit 1/3 einer monatlichen Gebühr für jede weitere Verwarnung veranschlagt. Hinsichtlich des 42 Abs. 3 GKG ist die Entschädigung jedoch auf maximal ein Viertel begrenzt.

In Einzelfällen, z.B. bei vollständiger Vereinheitlichung der Vorwürfe einer Abmahnung, kann es auch zu einer Abweichung von der 1/3-Monatsvergütung kommen. Reiner Ausgleich, ggf. auch kumuliert mit einem Ausgleichsanspruch: 5 Prozent des Ausgleichs für die beanspruchte Abrechnungsperiode. 1 mit Vergütungsänderung: 36-fache monatliche Differenz, maximale Entschädigung für ein Quartal.

2 ohne Änderung der Vergütung: In der Regel eine monatliche Entschädigung. Im Falle besonders schwerwiegender Belastung des Arbeitnehmers bis zu einem Höchstbetrag von 2 Monatsgehältern. 36 mal die monatliche Differenz, maximale Entlohnung für ein Quartal. Wenn in einem Kündigungsschutz - auch in einem gesonderten Rechtsstreit - eine kumulative Zahlung für Abnahmeverzug verlangt wird, deren Höhe ausschliesslich von der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses aufgrund der streitigen Entlassung abhängig ist, liegt für die ersten drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Kündigungsschutz und dem Abnahmeverzug eine ökonomische Identitätsbestimmung vor.

Wenn es sich nur um reines Zeugnis z. B. über Sozialversicherungsgeschäfte, Urlaubs- oder Lohnsteuern handelt: 10 Prozent einer monatlichen Entlohnung pro Arbeitszeit. Nachweise nach dem Nachweisgesetz: 10 Prozent einer monatlichen Entschädigung. 1 mit ökonomischer Messbarkeit: 36 mal die monatliche Differenz, höchstens die Entschädigung für ein Quartal. 2. 2 ohne ökonomische Messbarkeit: Wertung wie bei einer Änderungsmitteilung ohne Entschädigungsänderung.

1 Von zehn bis 50 Prozent der erwarteten Entlohnung, abhängig von der jeweiligen individuellen Bedeutsamkeit für den Mitarbeiter, basierend auf dem ökonomischen Interessen an der Erreichung der gewünschten Arbeit. 2 Affidavit: Zehn Prozent der Entschädigung. 3 Zahlung: Vollständige Auszahlung.

1 Bei Entlassung des bisherigen Arbeitsgebers mit unbestrittenem Übergang des Betriebes des neuen Arbeitsgebers in das Kündigungsschutzverfahren: die Entlohnung für ein Quartal. 2 Beendigung des Altarbeitgebers bei strittigem Übergang des Unternehmens und Beteiligung des neuen Arbeitgebers am Entlassungsverfahren in Gestalt einer Erklärungsklage oder eines Antrags auf Weiterbeschäftigung: 4 Monatsvergütung.

Eine Monatsentschädigung. Im Regelfall 1 Monatslohn, bei besonders schweren Lasten für den Mitarbeiter höchstens 2 Monatslöhne. Keine Vorankündigung, Beschränkung oder Kondition nachträglich: die Entschädigung für ein Quartal. 2 Vorläufige Regelung: Je nach Fall wird ein Rabatt von bis zu 50 Prozent des Wertes der Hauptstreitsache gewährt. Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate dauert: 1 Monatsentgelt, sofern kein besonderer Kündigungsschutz beansprucht wird oder keine konkreten Fakten vorliegen, die den Regelungswert nach oben ändern würden, oder nur eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses von weniger als 1 Monat umstritten ist.

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate: die Entlohnung für ein Quartal, es sei denn, der Weiterbestand von weniger als 3 Monate ist umstritten. 1 Ausserordentliche Auflösung, alternativ als ordentlich deklariert: maximale Entschädigung für ein Quartal, gleichgültig, ob sie in einem oder mehreren Buchstaben deklariert ist.

Wird die Kündigung in einem separaten Rechtsstreit angefochten, wird die Entschädigung für das einzelne Rechtsstreitverfahren für ein Quartal angegeben. 2 Nachträgliche Kündigung ohne Änderung des Kündigungstermins: Keine Aufstockung; werden sie in einem gesonderten Rechtsstreit angefochten, wird die Entschädigung für die Einzelverfahren für ein Quartal angegeben. A. Trotz Kündigung(en) die Differenz in der Entschädigung zwischen den Kündigungsterminen, jedoch nicht mehr als die Entschädigung für ein Quartal für jede weitere Kündigung.

Antrag auf Weiterbeschäftigung inkl. Forderung nach 102 Abs. 5 BetrVG 1 Monatsbezug. Ausgestellt oder berichtigt wird eine einfache Bescheinigung: 10 Prozent einer monatlichen Vergütung. 2 Ausstellung oder Korrektur eines befähigten Zeugnisses: 1 Monatsentgelt, ungeachtet der Form und des Inhalts eines Korrekturantrags, auch bei einem kurzen Beschäftigungsverhältnis.

Zwischenzertifikat: 1/2 Monatsentgelt; im Rahmen des Verfahrens ist ein Zwischen- und ein Abschlusszertifikat (kumulativ oder alternativ) erforderlich: Gesamt 1 Monatsgehalt. Ist dagegen auch der Inhalt eines Zertifikats geregelt, so erhöht der Anspruch auf das Zertifikat mit einer monatlichen Entschädigung den Streitwert. 2 Befreiung bis zur Kündigung: für den Berichtszeitraum beträgt sie jeweils höchstens 1 Monat.

Damit wird die Befreiung ausschließlich mit Bezug auf die Zukunft ab dem Tag der Vergleichsvereinbarung und nicht nachträglich für die Zeit vor der Vergleichsvereinbarung errechnet, auch wenn der Mitarbeiter bereits vor der Vergleichsvereinbarung befreit war (insbesondere aufgrund einer Kündigung). 1 Wahl des Wahlausschusses: Im Wesentlichen Hilfswert nach 23 Abs. 3 S. 3 RVG; bei zusätzlichem Rechtsstreit über die Grösse des Wahlausschusses oder -personen erhöht sich dieser nach § 23 Abs. 3 S. 3 RVG im Wesentlichen um je 1/2 Hilfswert.

Bereitstellung von Dokumenten (einschließlich Veröffentlichung der Wählerverzeichnisse): 1/2 Hilfswert des 23 Abs. 3 Satz 1 RVG. 3 Wahlkampfanfechtung (inkl. Überprüfung der Unwirksamkeit der Wahl): bezogen auf den zweifachen Hilfswert gemäß 23 Abs. 3 Satz 3 RVG, Erhöhung nach der Graduierung gemäß § 9 BetrVG mit je 1/2 Hilfswert.

Auf der Grundlage des Hilfswerts nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wird unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, z.B. des Inhalts und der Tragweite der Regulierungsfrage, eine Aufstockung bzw. ein Abzug durchgeführt. Fehlende Kompetenz: Maximal Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Prinzipiell 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 3 Zahl der Sachverständigen: Im Wesentlichen zusammen 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Auf der Grundlage des Hilfswerts nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles, z.B. des Inhalts und der Tragweite der Regulierungsfrage, eine Aufstockung oder ein Abzug vorzunehmen.

1 Wenn der Unternehmer eine zu hohe Vergütung beansprucht, ergibt sich der Verfahrenswert aus der gesamten Summe der von ihm für zweckmäßig gehaltenen Summe. Bei der provisorischen Regulierung wird je nach Fall ein Rabatt von bis zu 50% auf den Streitwert des Hauptgegenstandes gewährt. Ausnahmen von der Arbeitsverpflichtung im Einzelnen ( 37 Abs. 2 und 3 BetrVG): Vergütung für die Zeit der Ausnahmen.

Die Zusatzfreistellung ( 38 BetrVG): Verdoppelung des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 1 Allgemein Nebenwert des 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; je nach Inhalt des Mitwirkungsrechts und der Tragweite des Einzelfalles sowie der Aufwendungen kann der Wert erhöht oder vermindert werden.

Der Entlastungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist anzunehmen; eine Erhöhung oder Verminderung kann von Fall zu Fall vorgenommen werden. Sozialpolitische Streitigkeiten über das Vorhandensein eines Mitbestimmungsrechts: in der Regel ein Nebenwert des 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; je nach Thema des Rechts auf Beteiligung und der Tragweite des Einzelfalles (organisatorische und ökonomische Wirkungen, Zahl der beteiligten Mitarbeiter usw.) kann der Wert ohne Schwankungen erhöht oder vermindert werden.

Nr. 2. 13. 2 Einstellung: 13.2. 2 Die Vorschrift des 42 Abs. 3 GKG (ab dem 01.07. 2013: Abs. 2) kann als Anhaltspunkt für die Beurteilung herangezogen werden, wodurch eine Ausrichtung auf das 2-fache Monatseinkommen des Mitarbeiters angemessen ist. 25% wegen der begrenzten Rechtswirkung des Entscheidungsverfahrens für den betroffenen Mitarbeiter.

Abhängig von der Signifikanz der Massnahme, dem Nebenwert (für das Vorgehen nach B. Nr. 13.2. 1) oder einem Teil davon oder (für das Vorgehen nach B. Nr. 13.2. 2) 1 bis 2 Monatsgehältern, basierend auf den für eine Übertragung im Entscheidungsverfahren angeführten Grundsätzen nach § 99 (4) BetrVG. 6 Das Vorgehen nach 101 BetrVG wird wie das Vorgehen nach 99 Abs. 4 BetrVG beurteilt.

7 Bei Massenprozessen mit im wesentlichen gleichen Sachverhalten, vor allem bei einer gleichartigen betriebswirtschaftlichen Massnahme und gleichzeitigen Eintragungshindernissen und/oder vergleichbarer Klassifikationsmerkmale, findet - auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze - eine lineare Steigerung des Gesamtwerts statt, bei der folgende Abstufung als Hinweis auf eine Steigerung verwendet wird: - für den zweiten bis einschliesslich den zweiten Teil. Für den fünftgrößten und den fünfzigsten Teil des Falles wird der für den jeweiligen Mitarbeiter festgelegte Anfangswert mit 12,5 Prozent und für jeden Mitarbeiter mit 10 Prozent angesetzt.

Für das allgemeine Unterlassungsrecht und den Antrag nach 23 Abs. 3 BetrVG: Bestimmung nach dem Streitwert des Mitbestimmungsrechts. Generell wird ein Hilfswert nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, ggf. eine Steigerung oder Verminderung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt.

In der Regel ein Hilfswert nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, ggf. eine Steigerung oder Reduzierung wird unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt.

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