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Personalrat öffentlicher Dienst
Betriebsrat Öffentlicher DienstBetriebsräte müssen in allen Verwaltungsstellen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei allen öffentlich-rechtlichen Organen, Institutionen, Gesellschaften und Privatstiftungen eingerichtet werden, sofern dieses Amt mehr als fünf stimmberechtigte Mitarbeiter hat. Es ist zu berücksichtigen, dass Leiharbeitnehmer auch dann in den Betriebsrat wählen können, wenn sie seit vielen Jahren im Unternehmen tätig sind[Hessischer VGH, 18.11.2010, 22 A 959/10.PV].
Es existieren unterschiedliche Betriebsratsformen nach § 53 ObersVG: In den Geschäftsbereichen der mehrstufigen Verwaltung werden die Kreispersonalräte bei den Stellen der mittleren Ebene eingerichtet, die von den Mitarbeitern der jeweiligen Stelle der mittleren Ebene ausgewählt werden. Im Falle der höchsten Instanzen dagegen werden die wichtigsten Personalräte gegründet, die ihrerseits von den Mitarbeitern der Abteilung der höchsten Instanz wiedergewählt werden.
Hinzu kommen die allgemeinen Betriebsräte, die neben den jeweiligen Betriebsräten nach 55 BPMVG bei weit auseinander liegenden Erweiterungen und Büroteilen eingerichtet werden. Im Falle von Kündigungen von Auszubildenden, die sich während der Bewährungszeit als ungeeignet erweisen, ist jedoch die Genehmigung des Betriebsrats nicht erforderlich[LArbg Berlin-Brandenburg, 12.05.2010, 23 Sa127/10].
Der Betriebsrat hat auch das Recht auf Mitbestimmung bei einigen nicht tariflich geregelten Massnahmen, zum Beispiel bei der Bestimmung der Tagesarbeitszeit oder in den Bemessungsrichtlinien für Arbeitnehmer. Durch die " Beteiligung des Personalrates " ist der Dienst dazu angehalten, die Sache mit dem Personalrat zu beratschlagen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abteilungsleiter nur die Frage diskutieren muss; der Personalrat hat kein Mitspracherecht bei der Beschlussfassung.
Die " Vernehmung der Personalvertretung " betrifft das Recht der Personalvertretung, ihre Besorgnis über eine von der Abteilung getroffene Massnahme zum Ausdruck zu bringen. Der Dienst ist seinerseits zur Stellungnahme aufgefordert. Der Betriebsrat hat auch das Recht, ein Schreiben eines Mitarbeiters im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements zu erhalten.
Allerdings gibt es nur einen begrenzten Kenntnisanspruch auf die Antwort[BVerwG, 23.06. 2010, BVerwG 6 P 8.09]. In der Regel steht der Betriebsrat nicht unter besonderem Schutzwürdigkeit.