Streitwert änderungskündigung

Wert in Dispute-Änderungsankündigung

Wert im Streitfall einer Änderungsschutzaktion gegen eine Änderungsmitteilung. Wert im Streitfall, Wertermittlung, Vergleichswert, Änderungsmitteilung, Kündigung, Arbeitspapiere. Diese Kosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Im Falle einer Klage gegen eine Änderungsmitteilung darf der Streitwert in keinem Fall den Quartalsgewinn übersteigen. eines Quartalsgehalts, das als Streitwert zu zahlen ist.

Anfechtungsbetrag der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Änderung unter Vorbehalt

Die LAG Sachsen (23.5.12, 4 Ta 103/12, Rufnummer 122571) tritt damit in die Fußstapfen der LAG Düsseldorf (16.10.06, 6 Ta 491/06) und verzichtet auf ihre bisherige Zuständigkeit, was für die Honoraransprüche des Rechtsanwaltes nachteilig ist. Früher basierte der Streitwert auf der dreimonatigen Differenz zwischen früheren und zukünftigen Einnahmen. Quelle: ; // Austausch von HMTL mit dem neuen Kode $(this).replaceWith(STR_html); }

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Streitwert, Kündigung der Änderung

Eine Änderungsmitteilung mit dem Ziel einer unbegrenzten Entgeltminderung wäre nach §§ 42 III GKG, 23 I RVG mit der 3-jährigen Differenz nach Maßgabe des ökonomischen Interesses des Mitarbeiters zu bemessen. Gern informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch, per Telefon oder per E-Mail. Wir freuen uns, wenn Sie uns Ihr Verlangen zusammen mit den entsprechenden Dokumenten als PDF, per Fax oder per Briefpost zukommen lassen.

Diese werden wir durchsehen und uns dann mit Ihnen in Kontakt setzten, um Ihnen ein verbindliches Mandatsangebot zu machen. Eine Vollmacht entsteht erst nach Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.

Wert im Streitfall bei Beendigung der Änderung

In jedem Fall geht die LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg vom) bei vorbehaltlicher Annahme des Änderungsangebotes davon aus, dass die Begrenzung des Werts des Objektes auf das vierteljährliche Gehalt gemäß 42 Abs. 4 S. 1 GKG nicht durchzuführen ist, sondern dass die Differenz des Werts der Novellierung über den dreijährigen Zeitraum als Grundlage gemäß § 42 Abs. 3 GKG zu verwenden ist.

Die LAG Baden-Württemberg hatte schon einmal beschlossen (LAG Baden-Württemberg vom 17.06.2005 - 3 Ta 78/05).

Die LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2009 - 5 Ta 58/09

Die Begutachtung eines sozial gerechtfertigten Änderungsvermerks richtet sich nach 42 Abs. 3 GKG alt (jetzt 42 Abs. 2 GKG neu) in Verbindung mit 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert für beide Anträge auf Kündigungsschutz ist in diesem Falle gemäß 42 Abs. 4 S. 4 Nr. I GKG alte Fassung ( 42 Abs. 3 S. I GKG neue Fassung) auf maximal eine Brutto-Quartalsgebühr beschränk.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 28. Juli 2009 - 28 Ca 4366/09 - wurde die Berufung der Beschwerdeführerin zurueckgewiesen. Die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren betrifft eine Änderungsmitteilung vom 9. 4. 2009, die u.a. eine monatliche Bruttokürzung der Bezüge um EUR 2.490,96 und eine weitere Änderungsmitteilung vom 3. 4. 2009 vorsah; Die Klägerin erhielt letztmalig eine durchschnittliche monatliche Bezüge in Höhe von EUR 3202.

Die Höhe der Gerichtskosten hat das Gericht mit Bescheid vom 28. Mai 2009 gemäß 42 Abs. 4 S. 1 GKG auf EUR 11.408,28 festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung am 24. Juni 2009 beim Bundesarbeitsgericht Berufung einlegt.

Die Berufung wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Bescheid vom 28. Mai 2009 nicht beseitigt und dem Landarbeitsgericht unterbreitet. Der Streitwert wurde vom Bundesarbeitsgericht in der streitigen Entscheidung vom 29. Juni 2009 zu Recht auf 11.408,28 Euro festgesetzt. Das Rechtsmittel, das sich auf die Rechtssprechung der Landesarbeitsgerichtskammer 3 (Urteil LAG Baden-Württemberg vom 17. 06. 2005 - 3 Ta 78/05) stützte, war erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht, das nun allein für Beschwerden über den Streitwert zuständig ist, hat die widersprüchliche Judikatur der ehemaligen Streitenwertkammer des Landesarbeitsgerichtes (LAG Baden-Württemberg Stand: 30.07.2009 - 5 Ta 35/09 -) explizit aufgelassen. Selbst nach einer erneuten Prüfung wird die Versammlung dazu stehen. Die Beantragung von Kündigungsschutz für die Änderung vom 21. Mai 2009 wurde vom Gericht in dem streitigen Beschluß vom 28. Mai 2009 mit einem vierteljährlichen Bezug von EUR 11.408,28 auf Basis einer monatlichen Bruttovergütung von EUR 3.802,76 angemessen beurteilt. a) Die Beurteilung eines Antrags auf Kündigungsschutz der Änderung hat gemäß 42 Abs. 3 KKG in Zusammenhang mit 48 Abs. 1 KKG und Abs. 2 ZPO zu erfolgen. a) Der Kündigungsschutz ist gemäß dem Kündigungsschutz des Arbeitsgerichtsgesetzes zu beantragen und ist gemäß dem Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutz des Arbeitsgesetzbuches von V.

Eine Klage auf Änderungsschutz, ob der Mitarbeiter die Änderungen sozial gerechtfertigt akzeptiert oder nicht, ist ein Vermögensstreit. Wenn der Beschäftigte das sozial gerechtfertigte Angebot des Dienstgebers akzeptiert hat, ist der Rechtsstreit über die Sozialgerechtigkeit oder andere Effektivität der vom Dienstgeber gewünschten Veränderung der Arbeitsverhältnisse kein Rechtsstreit mehr über die Beendigung oder das Vorhandensein des Dienstverhältnisses selbst (siehe BAG Nr. 1 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975 17 Nr. 1 = EzA Schiedsgerichtshof 1979 § 12 Streitwert Nr. 64, zu I 3 der Gründe).

Für die Ermittlung des Werts gilt daher 42 Abs. 3 GKG in der jeweils geltenden Fassung, sofern das Ergänzungsangebot auf eine Herabsetzung der Vergütungen abzielt. Demnach ergäbe sich bei einer Differenz von monatlich EUR 991,50 ein Betrag von EUR 36.694,00 für den Änderungsschutzantrag. b) Nach Ansicht der nun für die Streitwertklage verantwortlichen Kammer muss der Betrag, auch wenn das Änderungsantrag angebot sozial gerechtfertigt angenommen wird, in einem zweiten Verfahrensschritt unter Beachtung der Bestimmungen des 42 Abs. 4 S. 1 GKG ermittelt werden.

Auf die gegenteilige Judikatur der Kammern 3 des Landesarbeitsgerichtes wird verzichtet. aa) Kammern 3 des Landesarbeitsgerichtes gehen davon aus, dass eine Abtretung der Obergrenze des 42 Abs. 4 S. 1 GKG ausgeschlossen ist. Er begründete dies damit, dass der Anwendungsbereich des 42 Abs. 4 S. 1 GKG ohne ausreichende Rechtfertigung erweitert wurde, wenn der Schutzumfang der Bestimmung auf Streitfälle dieser Rechtsform ausgeweitet wurde.

Dabei werden die Bestimmungen der Ausnahmeregelung des 42 Abs. 4 S. 1 GKG ignoriert. Erst im Falle eines Rechtsstreits von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für den Mitarbeiter, d. h. das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses als solches, hat das Recht einen fiktiven geringeren Betrag im Vergleich zum eigentlichen ökonomischen Nutzen eines Beschäftigungsverhältnisses festgelegt, um das Vorgehen zu billigen und eine aus höheren Verfahrenskosten resultierende Zugangsschranke für diese in der Regel existenziell bedeutenden Rechtstreitigkeiten zu beseitigen.

Weil die Ermittlung des Streitwertes, der vor allem für die Gerichtskosten relevant ist, auch die Bemessung des Anwaltshonoraranspruchs nach 32 RVG beeinflusst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Bundesverfassungsgericht Nr. 2980, vgl. Bundesverfassungsgericht Nr. 1 vom 2. 8. 2005 - BvR 46/05 - NJW 2005) sicherzustellen, dass die von den Gerichten bereits ergangene gerichtliche Streitwertentscheidung nicht zu Lasten der Rechtsberufsinteressen weiter eingeschrÄnkt wird (Artikel 12.1 GG).

In dem vom Bundesverfassungsgericht beschlossenen Falle würde dies eine nicht zulässige doppelte Beurteilung bedeuten (die bereits in der Bemessungsgrundlage für den Streitwert enthaltenen steuerlichen Erwägungen dürfen bei der Bemessung der Einkünfte nicht noch einmal mitberücksichtigt werden). Dieses Rechtskonzept sollte auch auf Kündigungsschutzklagen angewendet werden. Wäre der Gesetzentwurf auch bei weniger bedeutenden juristischen Auseinandersetzungen eine allgemein geringere Ermittlung des Streitwertes gewünscht gewesen, hätte er dies erreicht.

Aus der ausdrücklichen Einschränkung auf die in 42 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 S. 1 GKG erwähnten Streitfälle ergibt sich, dass im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren kein generell geringerer Streitwert vorzusehen ist. Aus logischen Erwägungen ist es falsch, den Gegensatz zwischen den Wertansätzen beispielsweise von Aktienstreitigkeiten und den verhältnismäßig hohen Wertansätzen von ökonomisch weniger bedeutenden Streitfällen zu vereinheitlichen, weil es gerade das Gesetzgebungsziel ist, diese und nur diese Streitfälle nicht an ihrem tatsächlichen ökonomischen Nutzen zu messen, sondern an einem fiktiven Unterwert.

Diesem fiktiven Betrag konnte der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen einer anderen Auseinandersetzung nicht zugerechnet werden. bb) Diese Judikatur wird von der Kanzlei 5 des Landesarbeitsgerichtes, die nun für Beschwerden über den Streitwert zuständig ist, nicht bestätigt (vgl. bereits LAG Baden-Württemberg Stand: 01.07.2009 - 5 Ta 35/09 -). Obwohl der Ansatzpunkt, nach dem der Streitwert von Kündigungen generell nach 42 Abs. 3 HGB in Zusammenhang mit 48 Abs. 1 HGB und 3 ZPO gemessen wird, richtig ist, lässt sich nach Ansicht der Widerspruchskammer 42 Abs. 4 S. 1 HGB eine Bewertung ableiten, nach der der Streitwert auch bei sozial gerechtfertigten Kündigungen mit einer Obergrenze von einem Quartalsbezug bewertet werden soll.

Nach Ansicht der Widerspruchskammer sprechen die besten Gründe dafür. b) Nach Ansicht der Widerspruchskammer ist fraglich, ob 42 Abs. 4 S. 1 GKG in Bezug auf die Beendigung der Änderung eine Sonderregelung ist, die im Falle einer Beendigung der Änderung nicht anwendbar ist. Für den Falle der Änderungsmitteilung ist zweifellos § 42 Abs. 4 S. 1 GKG anwendbar, den der Mitarbeiter unter dem Vorbehalt der Sozialgerechtigkeit nicht akzeptiert, aber zurückgewiesen hat.

Im vorliegenden Falle wird über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses gestritten. Bei Vorliegen eines gesellschaftlich begründeten Änderungsantrages und ohne sonstige Nichtigkeitsgründe erlischt das Beschäftigungsverhältnis der Beteiligten mit dem Ende der Frist. Es stimmt, dass im Falle der Übernahme des Änderungsantrags, vorbehaltlich seiner gesellschaftlichen Begründung, das Beschäftigungsverhältnis im Falle der gesellschaftlichen Begründung des Änderungsantrags nicht beendet wird, sondern unter veränderten vertraglichen Bedingungen weiterbesteht.

Dennoch sind sich die Beteiligten über eine Entlassung konzeptionell nicht einig. Demgegenüber ist zu beachten, dass der Rechtsetzer des Hofkostengesetzes 2004 insofern eine Strukturänderung herbeizuführen hat, als die Bestimmungen über die Wertermittlung gemäß der Begründung zum Kostenmodernisierungsgesetz mit der Novellierung des Hofkostengesetzes und der Aufnahme des bisherigen 12 Abs. 7 des Schiedsgerichtsgesetzes in das Hofkostengesetz als Ganzes berücksichtigt werden.

Daraus lässt sich nach Ansicht der Kammer ableiten, dass der Gesetzgeber in sein Testament die bisherige einschlägige Judikatur des Bundesarbeitsgerichtes zur Wertermittlung bei Kündigungen von Änderungen übernommen hat (vgl. BAG Nr. 17 Nr. 1 = EzA-Streitwert 1979 § 12 Streitwert Nr. 64 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975).

Mit der inhaltlich unveränderten Annahme des 12 Abs. 7 des § 42 Abs. 4 GKG deutet sich an, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes diesbezüglich nicht verändern wollte. Abweichend davon sprachen sich auch die Aspekte rechtliche Sicherheit, rechtliche Klarheit und rechtliche Einheit für die Anwendung der Beschränkung des 42 Abs. 4 S. 1 GKG bei Vertragsbeendigung aus, wenn der Mitarbeiter die veränderten Vertragsbestimmungen sozial gerechtfertigt akzeptiert hat (so explizit KR-Rost Nr. 174a Ausgabe 2 KVG; im Anschluss daran LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 14 Sa 2/09; ausdr. abweichend von der früheren Rechtssprechung der Landesarbeitsgerichtskammer 3).

Es ist aus Rechtssicherheitsgründen in allen Kündigungsfällen - ungeachtet des Verhaltens des Mitarbeiters nach Erhalt der Kündigung - angebracht, den sich aus 42 Abs. 4 S. 1 GKG ergebenden gesetzlichen Wert und Zweck zu verwirklichen und bei der Beurteilung des Antrags auf Schutz vor Änderungen zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Schutz vor Entlassung von Änderungen vom 29. Mai 2009 erhöht den Wert nicht.III Das Berufungsverfahren ist kostenlos. Ein Rechtsbehelf gegen diese Verfügung besteht nicht ( 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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