Unterlassungsklage Schweiz

einstweilige Verfügung Schweiz

Auszug aus den Fakten: Die Parteien streiten über den Verzicht auf Hundegebell, der von der Bekl.-Eigenschaft ausgeht. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Injunctions" - französisch-deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von Übersetzungen ins Französische. und melodieidentisches Lied, das die Schweizer in einer Unterlassungsklage eingereicht haben. Klage auf einstweilige Verfügung, um die Verbreitung des Neonazi-Liedes zu verhindern.

Prozessstrategie, Gerichtsverfahren in der Schweiz.

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einstweiliger Rechtsschutz in Patentrechtsstreitigkeiten; Voraussetzung für eine ausreichend klare Wortwahl des Gegenstands. Die Unterlassungsklage müssen muss darauf abzielen, ein exakt definiertes Verhalten zu verbieten; die Ausarbeitung von Unterlassungsanträgen in Patentverletzungsverfahren (E. S. 2, 2 und 3.4). Allzu ausführlich ausgearbeitete Unterlassungsanträge können nur dann an zulässige Masse eingeschränkt gesendet werden, wenn sie ausreichend deutlich ausgedrückt sind (E. 3.6).

Die Firma AG (Klägerin) ist Inhaber des Patentes CH 0000 "Sammelhefter". Er hat am 16. Juli 2002 das Landgericht des Kantons Nordrhein-Westfalen in der Schweiz erreicht und folgende Mitteilung an die B. AG (Beklagte) herausgegeben: Es ist ihr untersagt, in der Schweiz Sattelhefter mit den im Antrag genannten Eigenschaften, nämlich mit den Namen X., Y. und Z., zu produzieren, zu vertreiben usw.; der Angeklagte ist verpflichtet, über über seine Webseite Klägerin mit dem entsprechenden Sattelhefter zu informieren; er ist nach seiner Bestellung dem Schaden oder dem vom Beklagten erzielten Nutzen zuzuschreiben.

Der Angeklagte beantragt das Ausbleiben, möglicherweise die Zurückweisung der Klageschrift. Das Landgericht des Kantons Neidwalden, Grosse Handelskammer II, hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 nicht in die Rechtssache eingegriffen. An Begründung führte entschied das Landgericht, dass das Unterlassungsersuchen von klägerische aus Mangel an aussagekräftigen Beschreibungen des Verletzungsgegenstands auf unzulässig lautete. Außerdem kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die Beschwerde wegen Verdoppelung der Beschwerde nicht angefochten werden konnte.

Das Klägerin hat gegen dieses Gerichtsurteil Bundesbeschwerde mit den Rechtsanträgen eingelegt, es ist das bestreitetes Gericht, und das Kammergericht Neidwalden, auf ihre Beschwerde einzugehen; eventuell ist das Schweizerische Landgericht zu verurteilen, woraufhin der Unterlassungsantrag bei unverändertem wie folgt aufliegt einzuschränken lautet: "Es ist der Beklagte unter Androhung der Straffolge der Art, den 292StGB zu untersagen, Sammelmappen, die mit den Bezeichnung X...,

Y. und Z. sind markiert, um in der Schweiz zu produzieren (....) . Von der Erwägungen: (....) Die untere Instanz hat auf die Aktion hauptsächlich nicht mit der Begründung reagiert, der Unterlassungsantrag wurde nicht ausreichend detailliert ausformuliert. In dem erstinstanzlichen Rechtsstreit reichte Klägerin folgende Verfügung ein: "Sie ist die Beklagte unter Drohung der Folgen von Artikel 8 Absatz 2.

in der Schweiz, in der Schweiz, in der Schweiz oder aus der Schweiz die Herstellung, den Verkauf oder die Vermarktung von Sammelheftern, nämlich Sammelheftern mit der Kennzeichnung X., Y. und Z., zu untersagen und/oder an solchen Aktionen in irgendeiner Weise teilzunehmen, wobei die Zuführstationen mit jedem Maschinenzyklus einen der aufeinanderfolgenden Sammelabschnitte mit bedruckten Bogen beladen.

"Patentanspruch 1 des CH 0000 liest sich wie folgt: bei längs ist der Träger mit Trägern mit Heftwirkung zu einem Hefter bestückt, dadurch gekenzeichnet, dass seitlich zum Sammelabschnitt von erwähnten mindestens ein weiterer Sammelabschnitt mit Trägern erfolgt, und dass bei jedem Zyklus der Maschine die Zuführstationen sukzessiv" einen der Sammelabschnitte mit einem Blatt einlegen.

Von einer bloßen Darstellung des Anspruchs 1 kann nicht die Rede sein; sein Unterlassungsantrag enthält - neben dem anderen Text - im Gegensatz zum Anspruch 1 bestimmte Typbezeichnungen und eine Beschreibung der charakteristischen Eigenschaften "Sammelstrecke mit Mitnehmern" (nach Anspruch 3 "axialsymmetrisch und um eine Achse schwenkbar") sowie "bei jedem Maschinenzyklus....".

Klägerin hält hält hält dafür, bei der Abfassung ihrer Aufforderung war sie einer Verbindung von konkreten und abstrakten Beschreibungen des Verletzungsgegenstands gewählt und damit bewährter Doktrin und Jurisdiktion nachgegangen; sie bezieht sich unter anderem auf BLUMER (Patentverletzungsverfahren, in: Bertschinger/Münch/Geiser[Hrsg. ], Schweiz. und europäisches Patenrecht, Rz. 18. 92), DIGGELMANN (Unterlassungsansprüche in Immaterialgüterrecht, SR 88/1992 S.).

29 ), PEDRAZZINI (Patent- und Lizenzvertragsgesetz, 2nd ed., S. 167 f.) und HEINRICH (Commentary PatG/EPÃ, Zürich 1998, n. 72.12). sinngemässe Die Aufnahme von Patentansprüche in die Unterlassung des Verletzungsobjekts Klärung ist notwendig, reicht aber ebenso wenig aus, um die zu untersagenden Handlungen zu identifizieren wie die Angabe der Typennummer eines Produktes (DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Bd. I/2, 2nd ed.

Sie bedeutet nicht, dass Patentansprüche anders gestaltet ist und - ohne Bezugnahme auf die Betonung Ausführung durch die Angeklagte - lediglich wiederholte oder allgemeingültige Interpretationen aus der Perspektive der Klägerin Der Klägerin hat die genauen Eigenschaften der von ihr angegriffenen Verletzungsform(en) nicht angegeben. Die Tatsache, dass sich die Unterlassungsklage nicht gegen konkretes Ausführungen der Angeklagten richtet, wird von Klägerin selbst anerkannt, wenn sie den breiten - abstrakten - Unterlassungsantrag vor allem bei begründet ausformuliert, dass auch der weit gefasste Patentschutzanspruch 1 einen breiten Schutzumfang hat.

Ist die Klägerin zusätzlich dafür hält hält hält, ist sie ohne Nachweis nicht nachweisbar, dass es keine Patentverletzungskopie gibt, geht sie fälschlicherweise davon aus, dass die untere Instanz ihre Ansprüche wesentlich bewertet hat. Das Untergericht lehnte die Bearbeitung der Aktion mangels ausreichender Festlegung des Angriffs ab. Er erkannte, das etwas umformuliert und durch allgemeininterpretatorische oder charakteristische Zusätze ergänzte Patentbedarf 1 im Rechtsantrag der Klägerin nicht im Fall der Zustimmung zum Vollstreckungsurteil angehoben werden kann und ist daher zu unbegrenzt gefasst.

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