Abmahnung Dsgvo

Warnung Dsgvo

EU-Datenschutzverordnung (DSGVO). Warum diese Warnungen? Haben Sie eine Abmahnung oder eine Verfügung wegen Verstoßes gegen die DSGVO erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie sich bei einer Warnung an die DSGVO verhalten müssen. und vermeiden Sie kostspielige Warnungen.

Hinweis: Die ersten DSGVO-Warnungen sind eingetroffen.

Unglücklicherweise ging es sehr schnell: Wenige Tage nach dem Beginn der DSGVO gibt es - neben zahllosen Phishing-Mails - die ersten Warnungen. Unglücklicherweise haben sich die positiven Äußerungen von Politikern und Anwälten, dass "es keine Welle von DSGVO-Warnungen gibt", als unzutreffend erweisen. Hier haben wir die uns bekannt gewordenen Warnungen zusammengefasst, damit Sie sie verhindern und regelmässig auf den neuesten Stand bringen können.

Wichtig: Wenn Sie von einer Abmahnung in Mitleidenschaft gezogen werden, sollten Sie niemals eine Abmahnung ohne Prüfung abgeben, wenn die rechtliche Situation unklar ist! Gibt es überhaupt berechtigte Warnungen der DSGVO? Erstens: Alle Behauptungen der vergangenen Woche, dass es keine Warnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO gibt oder dass Warnungen der DSGVO grundsätzlich nicht zulässig sind, sind bedauerlicherweise einfach unwahr.

Es gab immer zweite Warnungen. Denjenigen, die gewarnt wurden, wird nicht geholfen, dass die Gerichtshöfe den Segel der dunklen Schafe unter den Warnern bereits den Rücken kehren werden. Wir können derzeit allerdings nicht einschätzen, ob die derzeitigen Warnungen in dieser Angelegenheit legal sind.

Das DSGVO ist gerade erst in Kraft getreten, es gibt noch keine Entscheidungen zu diesen Dingen. Es ist vorstellbar, dass die ausdrücklich angemahnten Zuwiderhandlungen in der Tat nicht wettbewerbsrelevant sind. Oder, entgegen der Meinung der Mahner, von der DSGVO abgedeckt werden - zum Beispiel das legitime Recht. Möglicherweise werden solche Warnungen auch als missbräuchlich erachtet.

Oder dass die Gerichtshöfe, wie sie derzeit von einigen Wettbewerbsrechtsexperten repräsentiert werden, beschließen, dass die DSGVO Verletzungen an sich nicht kartellrechtlich verfolgt werden können. Die Tatsache, dass gewisse Werkzeuge und Plug-Ins in der Erklärung zum Datenschutz genannt werden, hat nichts mit der Fragestellung zu tun, ob diese Werkzeuge und Plug-Ins auch nach dem deutschen oder dem EU-Recht zugelassen sind.

Bekanntestes Beispiel sind die Facebook-Plugins: Obwohl das Landgericht Düsseldorf seit 2016 klargestellt hat, dass die Facebook-ähnlichen und Sharebuttons gegen Datenschutzgesetze verstossen, sind sie nach wie vor auf zahlreichen Websites integriert. Die gesetzliche Bezugnahme in der Erklärung zum Datenschutz auf Werkzeuge, die persönliche Benutzerdaten ablegen, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch diese Werkzeuge den Datenschutzbestimmungen entsprechen.

Was sind die bisher bekannten Warnungen? Eine Dienstleistungsgesellschaft läßt einen Rechtsanwalt aus Augsburg eine Verwarnung an Websites senden, die keine Erklärung zum Datenschutz haben. Erforderlich sind die Behebung der Regelverstöße (d.h. die Erstellung einer Datenschutzerklärung), die Vorlage einer Abmahnung sowie die Kostenübernahme der Abmahnung. Eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei warnt vor der Integration von Google-Fonts auf Websites.

Erforderlich sind die Behebung der Regelverstöße, die Vorlage einer Abmahnung sowie die Kostenübernahme der Abmahnung. Vorgehensweise: Verwenden Sie keine Google-Webfonts auf Ihren Sites. Ist dies nicht möglich, integrieren Sie sie lokal: Google Analytics wird seit einiger Zeit vor einer fehlerhaften Integration gewarnt, zum Beispiel von einer Anwaltskanzlei in Hanau.

Diese Warnungen betreffen zum Beispiel die mangelnde Anonymisierung der IP -Adressen, das Fehlen von Opt-out-Möglichkeiten und die Nichtangabe von Google Analytics in der Datenschutzhinweis. Vorgehensweise: Verwenden Sie Google Analytics gesetzeskonform: Auch die Integration der Facebook-Plugins zum Freigeben und Verlinken auf Websites wurde in der Vergangenheit gewarnt.

Zu erwarten ist, dass die Facebook-Plugins, aber auch die anderer überwiegend großer us-amerikanischer Anbieter, im Rahmen der DSGVO-Unsicherheit vermehrt gewarnt werden. Vorgehensweise: Verwenden Sie keine Plug-Ins von Firmen, die beim Zugriff auf eine Webseite ohne Wissen der Website-Besucher unmittelbar Informationen übermitteln.

Es handelt sich dabei um die Plug-Ins zur gemeinsamen Nutzung von Content fast aller großen Firmen und Netze, insbesondere aus den USA. Bis jetzt haben wir keine Warnungen erhalten. Bei Premiumanwendern: Implementieren Sie die Anweisungen in unserem DSGVO-Quickcheck:: Über Warnungen bezüglich der DSGVO werden wir Sie hier weiterhin unterrichten.

Mehr zum Thema