Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungsanspruch Beleidigung
Beleidigung des UnterlassungsanspruchsUnterlassungsklage wegen Beleidigungen auf Google Maps
Das Landgericht Bergisch Gladbach bestätigte bereits im Juli 2011 den Unterlassungsanspruch eines von seiner ehemaligen Frau beleidigten Manns. Sie fuhr fort, dass es im Prinzip unschätzbar sei, den Ex-Mann loszuwerden. Dieser hat die Spenden gestrichen, sich aber geweigert, die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Falsch, wie das Landgericht Bergisch Gladbach in seinem Urteil vom 16.06.2011 (Az. 60 C 37/11) mitteilte.
Die Aussage war eine Beleidigung, die der Ex-Mann nicht hinnehmen musste, da die Aussage ihn erniedrigte. Die Ex-Frau musste deshalb die erforderlichen Verfahrenskosten für den gerechtfertigten Unterlassungsanspruch aufbringen. Folgende Redebeiträge sind sicher auch für Sie interessant: Beurteilung des Landgerichts Bergisch Gladbach vom 16.06.2011, (Az.: 60 C 37/11): Die Bundespräsidentin kündigt Facebook-Nutzer wegen Beleidigung an:
Unterlassungsrecht in einer einmaligen eskalierenden Lage
Ich muss einen Rechtsanwalt für meine Tätigkeit anrufen: Ich muss einen Rechtsanwalt für meine Tätigkeit anrufen: Der Fall war wie folgt: Ein Dienstgeber hatte während der Bewährungszeit eine Kündigung ausgesprochen und den Dienstnehmer entlassen. Bei der Rückgabe der Artikel an den jeweiligen Laden sagte die Mitarbeiterin ihrem Nachfolger in Gegenwart des Büroleiters, dass sie dort nur "scherzte und lag".
Eine vom Arbeitnehmer geforderte Abmahnung wurde nicht erteilt. Die Unterlassungsklage wurde dann sowohl vor dem Bundesarbeitsgericht als auch in der Berufungsklage des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen, da keine Gefahr einer Wiederholung bestand. Aufgrund einer so genannten - Eskalation - gibt es keinen Grund zu fürchten, dass die Aussagen wiederkehren. In diesen Fällen gibt es folgende rechtliche Hintergründe:
Verstößt ein Mitarbeiter durch diffamierende Aussagen gegen die persönlichen Rechte eines anderen Mitarbeiters oder des durch Artikel 823 Absätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützten Unternehmers, so kann der Geschädigte grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch und einen Verzicht gemäß Artikel 12, 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen. Eine einstweilige Verfügung geht von der Möglichkeit der wiederholten Verleumdung aus.