Abmahnung Google Analytics

Vorsicht Google Analytics

Vorsicht wegen fehlerhafter Integration von Google Analytics. Vor kurzem erhielten wir Berichte über Warnungen vor Website-Betreibern wegen der falschen Verwendung von Google Analytics. Das Land wird von einer Welle von Warnungen durchzogen. Deaktivieren oder deaktivieren Sie das Banner des Google Analytics-Cookie-Sets. Googe Analytics, Datenschutz, Speicherung von IP-Adressen.

Datenschutzhinweis: Vorsicht bei Datenschutzverletzungen - Google Analytics - IT-Recht-Kanzlei

Eine vermeintliche Datenschutzverletzung bei der Nutzung von Google Analytics, die zu einer Datenschutzwarnung durch einen Website-Besucher führen kann? Ein solcher Datenschutzhinweis wurde uns diese Wochen von einem Websitebetreiber zur Überprüfung vorlegt. Die Warnung haben wir uns näher angeschaut und uns in Unglauben die Ohren aufgerieben. Bisher haben die Gerichte nur festgestellt, dass Mitbewerber auch bei Datenschutzverletzungen durch Mitbewerber warnen können.

Darüber hinaus bot eine Novellierung des Unterlassungsgesetzes (UKlaG) vor zwei Jahren Vereinen und Warnverbänden die Gelegenheit, Datenschutzverletzungen zu strafrechtlich zu ahnden und entsprechend zu warnen (siehe unseren Blogbeitrag). Der folgende Datenschutzhinweis wurde jedoch im Auftrag eines reinen Website-Besuchers ausgegeben. Die engagierte Anwaltskanzlei ist eine nicht völlig unentdeckte Anwaltskanzlei, die in der Vergangenheit eine beträchtliche Anzahl von Warnungen im Zusammenhang mit Filesharing-Warnungen verschickt hat, und es ist daher fraglich, ob solche Warnungen nun in großem Umfang dem Schutz der Daten einen schlechten Dienst erweisen werden, indem solche Warnungen in großer Zahl verschickt werden.

Bisher wurden diese Entwicklung immer unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts oder der aktiven Legitimation von Warnverbänden gesehen. Im Datenschutzhinweis des Website-Besuchers wird geltend gemacht, dass der Google Analytics Tracking-Codes nicht korrekt auf der Website installiert wurde. "gaq.push(['_gat._anonymizeIp']);" war nicht korrekt eingestellt, weshalb die Verwendung von Google Analytics generell unzulässig war.

Dadurch wurden die Rechte des warnenden Website-Besuchers durch den Besuch der Webseite des gemahnten Dritten beeinträchtigt und er konnte wegen der Datenschutzverletzung gemäß 823, 1004 BGB eine Abmahnung gegen den Website-Betreiber veranlassen.

DSGVO-Warnungen: Richtig mit Google Analytics arbeiten

Sobald die grundlegende Datenschutzverordnung in Kraft ist, stehen die ersten Warnungen bereits auf der Tagesordnung. Gegenwärtig ist der Hauptgrund für eine Warnung die fehlerhafte Nutzung des Internetanalysedienstes Google Analytics. Wir haben bereits mehrere Warnungen in dieser Hinsicht erhalten, Anlass genug, einen erklärenden Artikel darüber zu publizieren, wie man Google Analytics richtig einsetzt und Warnungen vermeidet.

I. Was sind die Warnungen über Google Analytics? Die Nutzung von Google Analytics ist aus Datenschutzgründen nicht unproblematisch und kontrovers. Google Analytics ermöglicht es Google, ein umfangreiches Benutzerprofil der Website-Besucher zu erstellen. Wenn ein registrierungspflichtiger Google-Dienst von den Nutzern genutzt wird, kann dieses Benutzerprofil auch gewissen Personengruppen zuordenbar sein.

Das Wettbewerbsrecht enthält nur zwei A4-Seiten, die jedoch viel zu bieten haben. Die Betreiber der Website werden darauf hingewiesen, dass sie den Dienst Google Analytics nutzen, jedoch die vollständige IP-Adresse an Google Analytics weitergeben. Wenn Sie den Internetanalysedienst Google Analytics in unveränderter Form nutzen, wird die IP-Adresse des Besuchers an die Google-Server in den USA weitergegeben.

Eine lückenlose Übermittlung der IP-Adresse an Google kann jedoch nicht durch eine Erlaubnissquote der Grundverordnung zum Datenschutz gerechtfertigt werden. Was kann ich tun, um solche Warnungen zu vermeiden? Falls Sie Google Analytics rechtskonform nutzen wollen, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten: 2 - Abschluss eines Auftragsbearbeitungsvertrages mit Google. Wenn Sie Google Analytics nutzen, stellt die von Google durchgeführte Datenverarbeitung eine Datenverarbeitung in Ihrem Namen gemäß § 28 DSGVO dar.

Sie müssen daher einen Auftragsbearbeitungsvertrag mit Google abschließen. Blättern Sie dazu in Google Analytics unter "Administration > Kontoeinstellungen" zum Abschnitt "Zusätzliche Datenverarbeitung". Hier können Sie auf "Nachtrag anzeigen" drücken und den Auftragsbearbeitungsvertrag abschließen. Bei der Verwendung eines Werkzeugs wie Google Analytics wird unter Umständen die komplette IP-Adresse (immer ein persönliches Datum) des Besuchers der Seite an einen Dritten (Google) übertragen, sofern nicht der Tracking-Code "_anonymizeIp()" durch den Benutzer von Google Analytics freigeschaltet wird.

Durch diesen Kode wird ein Teil der IP-Adresse des Benutzers (letztes Oktet der IP-Adresse) verdeckt und die persönliche Verfolgbarkeit unterdrückt. Falls Sie Google Analytics verwenden, müssen Sie den Besucher der Website darüber unterrichten. Kunden unserer Anwaltskanzlei bekommen natürlich die entsprechende Erklärung zum Datenschutz für Google Analytics. Der Gebrauch von "Google Analytics" erlaubt die Erfassung von persönlichen Daten der Besucher und ist nur dann erlaubt, wenn er genügend Möglichkeit bietet, der Nutzung des Services zu widerstehen.

Im Zusammenhang mit der Datenschutzbestimmung für Google Analytics müssen einerseits über das Opt-Out Add-On des Browsers Angaben gemacht werden. Wenn Sie mit Google Analytics Nutzungsprofile ohne IP-Anonymisierung erstellen, werden diese anonymisiert und müssen sofort gelöscht werden. Weitere Infos erhalten unsere Kunden in unserem Artikel "Handlungsanweisungen: So integrieren Sie Google Analytics nach DSGVO!

Mehr zum Thema