Mitwirkung Personalrat

Beteiligung des Betriebsrats

Anders als bei der Mitbestimmung gibt es für den Personalrat kein gleichberechtigtes Mitentscheidungsrecht. Wie muss der Personalrat vorgehen und. Durch die " Beteiligung des Personalrates " ist der Dienst verpflichtet, die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern.

Was ist bei der Teilnahme zu berücksichtigen?

Anders als bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es beim Personalrat kein gleichberechtigtes Mitentscheidungsrecht. Im Gegensatz zum Verfahren der betrieblichen Mitarbeit erversammlung ist für die vorgesehene Beteiligungsmaßnahme keine ausdrückliche Genehmigung durch den Betriebsrat erforderlich. Diese Beteiligung kann als "formalisierte Beratung" bezeichnet werden. Wie ist die Teilnahme charakterisiert? Vor der Umsetzung hat die Geschäftsführung die beabsichtigten Maßnahmen, die eine Zusammenarbeit erfordern, mit dem Betriebsrat frühzeitig und ausführlich zu besprechen, um eine Einigung zu erzielen (§ 72 Abs. 1 ObersVG).

Die - mündlich geführte - Diskussion ist obligatorisch und sollte vom Personalrat dazu benutzt werden, eventuelle Besorgnisse über die vorgeschlagene Massnahme zu äußern. In der geforderten ausführlichen Diskussion wird davon ausgegangen, dass der Inhalt und die Ernsthaftigkeit der Vorschläge und Anliegen des Personalrates von der Geschäftsleitung berücksichtigt werden. An welchen Fragen muss sich der Personalrat beteiligen? Der Betriebsrat nimmt darüber hinaus an der ordentliche Entlassung durch den Dienstgeber teil (§ 79 Abs. 1 OppersVG).

Soll der Betriebsrat über die Beteiligungsmaßnahme informiert werden? Die Belegschaftsvertretung muss umfassend informiert werden, beispielsweise über die Beteiligungsmaßnahme, ihre Begründung und die Konsequenzen für die Arbeitnehmer. Bezeichnenderweise läuft die Frist für die Stellungnahme des Personalrats erst ab, wenn er von der Geschäftsleitung ordnungsgemäß informiert wurde (BVerwG 27.1. 1995 - 6 S. 92 - PersR 1995, 185).

Sind die Angaben offensichtlich lückenhaft, so teilt der Personalrat dies innerhalb der gesetzten Fristen mit und fordert weitere Auskünfte an. Was kann der Personalrat beschließen? Dem Betriebsrat steht es frei, die vorgeschlagene Beteiligungsmaßnahme explizit zu genehmigen, zurückzuweisen und gegebenenfalls Einwände zu erheben, Anträge zu stellen oder keine Stellungnahme abzugeben.

Gibt der Betriebsrat innerhalb von 10 Werktagen keine Stellungnahme ab oder behält er seine Einwände oder Anregungen bei der Beratung nicht bei, gelten die beabsichtigten Beteiligungsmaßnahmen als genehmigt (§ 72 Abs. 2 BPersVG). Hat der Personalrat Einwände erhoben, so teilt er dies der Leitung des Personalrats mit. Selbst wenn die schriftliche Form nicht erforderlich ist, ist es ratsam, die Beanstandungen und Anträge der Verwaltung zu unterbreiten.

Von wem werden die Einwände des Personalrates entschieden? Über die Einwände des Betriebsrats hat die Geschäftsführung zu befinden (§ 72 Abs. 3 BPersVG). Sie kann dabei den Beanstandungen ganz, zum Teil oder gar nicht nachkommen. Wenn der Personalrat befolgt wird, wird das Beteiligungsverfahren eingestellt und die Maßnahmen werden nicht oder gemäß den Empfehlungen des Personalrates durchgeführt.

Kommt die Leitung der Abteilung den Einwänden des Personalrates nicht oder nicht vollständig nach, so hat sie dies dem Personalrat unter Darlegung der Begründung zu unterrichten. Was passiert, nachdem die Einwände zurückgewiesen wurden? Die Personalvertretung einer unterstellten Abteilung kann die Sache innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Meldung bei den obersten Stellen, bei denen es sich um hochrangige Vertreter handelt, mit dem Ersuchen um eine Beschlussfassung einreichen (§ 72 Abs. 4 BPersVG).

Sie beschließen nach Verhandlungen mit ihrer bisherigen Vertretung. Können Vorkehrungen für den Fall der Fälle getroffen werden? Die Leitung der Geschäftsstelle kann auch in Kooperationsfragen in Ausnahmefällen bis zur abschließenden Beschlussfassung Provisorien vereinbaren ( 72 Abs. 6 BPMVG i. V. m. § 69 Abs. 5 BPMVG). In diesem Zusammenhang darf die geplante Kooperationsmaßnahme angesichts der Art der Angelegenheit keinen Aufschub ertragen.

Die vorläufigen Regelungen werden dem Personalrat mitgeteilt und begründet. Darüber hinaus ist das Beteiligungsverfahren nach 72 ObersVG umgehend zu eröffnen oder fortzuführen.

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