Bgb 433

Buch 433

433 BGB wird durch 20 Vorschriften des Verbandes zitiert. gemäß § 433 Abs. 1 BGB 1 S. 1 BGB. Die vertragstypischen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

Die K und V haben zunächst einen Kaufvertrag abgeschlossen (§ 433 BGB): V. einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von H. v. 1,50 ? aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB haben könnte. Verpflichtungen aus § 433 I BGB: 1.

Prüfungen/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, BGB 433 - Vertragliche Verpflichtungen im Rahmen des Kaufvertrages| Rechtsanwaltskanzlei-Prämie | Recht

1 ) Der Verkaufsvertrag zwingt den Veräußerer einer Sache, die Sache dem Erwerber zu überlassen und das Eigentumsrecht an der Sache zu erwerben. 2 Der Lieferant stellt dem Besteller die Ware sach- und rechtsmängelfrei zur Verfügung. und den Kaufgegenstand anzunehmen. (2) Der Besteller ist zur Zahlung des Kaufpreises an den Lieferer und zur Abnahme des Kaufgegenstandes berechtigt.

Der Standard legt die Art des Kaufvertrages durch Festlegung der Synallagmatik der wesentlichen Leistungspflichten von Anbieter und Nachfrager fest: Anbieter hat den Gegenstand unter Eigentumserwerb (I) fehlerfrei zu überlassen, Nachfrager hat den Preis (II) zu bezahlen. Er ist somit auch Grundlage für die Festlegung der Nebenpflichten beider Seiten, von denen nur die Annahme durch den Besteller explizit vorgesehen ist (II Abs. 2).

Lediglich der Erwerb von Gütern ist direkt reglementiert (I 1); die einschlägigen Vorschriften ( 433-451) beinhalten Sonderregelungen für Immobilien (z.B. 436, 438, 448 II), die für den Erwerb eines Schiffes anwendbar sind (§ 452). 453 Ich ordne die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erwerb von Waren "auf den Erwerb von Rechten und anderen Gegenständen" an.

Eingekauft in Naturalien. "Artikel " bezieht sich auf die gesetzliche Definition in 90, d.h. alle beweglichen oder unbeweglichen (siehe Rn. 2), festen oder flüssigen oder gasförmigen Objekte (siehe 90); daher sind auch Wässer und Gasen Waren. Nach § 90a gelten für die Tierhaltung die Bestimmungen über Waren und damit über den Kauf von Waren.

Sie können ein eigenständiger Vertragsgegenstand sein, wenn ihre zukünftige Entflechtung vom Vertragsgegenstand, d.h. ihr späterer Ursprung als eigenständiger Vertragsgegenstand, angestrebt wird (BGH NJW 00, 504[BGH 20.10. 1999 - VIII ZR 335/98] f). Art und Zweck der Sache sind irrelevant, so dass der Kauf in Naturalien auch dann gilt, wenn die Sache wegen ihrer Beschaffenheit weniger als wegen ihres unwesentlichen Inhaltes oder ihrer Werthaltigkeit erworben wird.

Deshalb werden Drucksachen (BGHZ 70, 356, 358 ff "Börsendienst" mwN, im einzelnen differenziert), Informationsträger wie CD-ROM mit lediglich vervielfältigtem Content (Standardsoftware) (s 453 Rn 19) und Devisen, die nicht als Bezahlmittel sondern als Ware eingekauft und vergütet werden (Stopfbier NJW 90, 2797, 2798 mwN), Waren im Rahmen des Materialeinkaufs eingekauft. Zukünftig noch zu fördernde Güter - Rohmaterialien (RG 92, 369, 370: Sonderverschuldung; Karlsr JZ 72, 120[OLG Karlsruhe 02.03. 1971 - 11 U 77/70]: begrenzte generische Verschuldung), noch zu bildende Miteigentumsanteile ( "Hamm BeckRS 13, 05793") oder spätere landwirtschaftliche Tätigkeitsergebnisse, z.B. Ernten auf einem Stengel - können ohne Einschränkungen in Naturalien erworben werden.

Die Abnahme kann vom Eintritt des Ereignisses abhängig gemacht werden, mit der Folge, dass der Auftragnehmer das Preisrisiko, nicht aber das Leistungsrisiko (emptio rei speratae) übernimmt; der Auftragnehmer kann zum Eintritt der Sache gezwungen sein, so dass das Leistungsrisiko ihn nach den Vorschriften des Werkvertragsgesetzes betrifft (BGH NJW 91, 166[BGH 27].

09/89 ] auf zootechnischen Vertrag); im Gegenzug kann der Erwerber das Entstehungsrisiko tragen (hope purchase, leeren spei: Erwerb der Stielernte). Die Anwartschaften der EV werden wie Grundbesitz abgetreten und verleihen das Eigentumsrecht ( 449 Rn 14 f), sie unterstehen den Bestimmungen des Sacheinkaufs (Staud/Beckmann Rz 9).

Der Übergang (I 1 Abtretung 1 Abtretung 1 Alt 1 ), die Beschaffung von Eigentum (I 1 Abtretung 2) und die Befreiung von Sach- und Rechtsmängeln sind die drei Hauptpflichten des Verkäufers in einem Gesamtverhältnis nach § 320 I. Diese sind vom Auftragnehmer kumuliert zu erbringen. Insbesondere im kaufmännischen Verkehr wird die Einhaltung der wesentlichen Leistungspflichten oft nur unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung zusage.

Zu den wesentlichen Leistungspflichten kommen rechtlich unbedenkliche....

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