Streaming Urheberrecht

Urheberrecht für Streaming

das Streaming unterstützt - zum Beispiel auch für Computer. EuGH: Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein. - Nach jahrelanger Vorarbeit unternimmt der Bundesrat einen neuen Versuch, das Urheberrecht an das Internetzeitalter anzupassen. Wie erkenne ich illegale Download- und Streaming-Angebote? Der EuGH entscheidet, dass illegales Streaming von Filmen immer schwieriger wird.

Verwendung kann das Urheberrecht beeinträchtigen.

Jeder, der rechtswidrige Inhalte zum Ansehen von Filmen oder anderen Übertragungen im Internet verwendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Urheberrecht verstoßen. Das Gleiche trifft auf die Provider von Streaming-Boxen zu, wenn sie die Quelltexte installieren. Dies hat der EuGH beschlossen. Heute hat der EuGH über zwei Hauptfragen befunden (Rechtssache C-527/15, Pressemitteilung).

Zum einen geht es um den Vertrieb von Streaming-Boxen, zum anderen um die Verwendung solcher Angebote: Das Anbieten von technischem Equipment wie z.B. einer Streaming-Box, die die Verwendung von illegalen Inhalten für einen breiten Personenkreis ermöglicht, kann gegen das Urheberrecht verstoßen. Unbestritten war, dass die Betreiber solcher Ströme die Nutzungsrechte der Film- und Fernsehbranche verletzt haben. Aber auch der Vertrieb kann, wie im vorliegenden Falle, das Recht auf "öffentliche Wiedergabe" von Film- und Fernsehprogrammen beeinträchtigen, so der EuGH im ersten Teil seiner Urteil.

Darüber hinaus können die beim Streaming erzeugten volatilen Exemplare - zum Beispiel im Hauptspeicher auf dem Endgerät des Benutzers - nach dem zweiten Teil des Urteiles auch das Urheberrecht verletzten. Jedenfalls gilt dies nicht für die Streaming-Boxen, da die Benutzer die illegalen Inhalte auf freiwilliger Basis und in Wissen um die Situation aufgerufen haben. Der Anbieter Jack Frederik Wullems hat in den Niederlanden eine vorgefertigte Streaming-Box ("Film-Player") angeboten.

Derjenige, der es an den TV anschliesst, kann auf viele Streaming-Quellen im Netzwerk zurückgreifen. Das Wiedergabeprogramm wurde durch Extensions so eingestellt, dass es auch auf eine Anzahl von zweifelhaften oder illegalen Streaming-Seiten zugreift. Ein niederländisches Landgericht hat im Oktober 2015 beschlossen, den EuGH mit dem Verfahren zu befassen, um die Interpretation des EU-Rechts zu verdeutlichen.

Wie ist der Disput über den Kauf mit der Betrachtung der Bäche? Die Verkäuferin bewirbt ihr Gebot mit der Feststellung, dass Streaming im Unterschied zum Herunterladen eindeutig gestattet ist. Die Frage, ob die Vervielfältigung beim Ansehen von illegalen Streaming-Quellen überhaupt gestattet ist, war jedoch unter Juristen kontrovers. Der EuGH will bei der Interpretation des EU-Caching-Rechts feststellen, ob diese Werbebehauptungen zugelassen sind.

Was rechtfertigt der EuGH? Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt auf seine Rechtssprechung, wonach auch Verweise gegen das Urheberrecht verstoßen können. Er wertet schließlich Verweise auf rechtswidrige Streamingquellen, die in einem Softwareverzeichnis gespeichert sind, genauso aus wie Verweise auf eine Website. Der Clou des "Film-Players" ist, dass viele User leicht auf freie rechtswidrige Inhalte zurückgreifen können.

Bei Streaming aus rechtswidrigen Inhalten, wie im Falle des "Film-Players", gibt es keine Ausnahmeregelung zum Reproduktionsrecht für volatile Copies, wie in der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgesehen. Unter anderem weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Nutzer der Streaming-Box diese in voller Kenntnis der Sachlage genutzt haben, um auf nicht genehmigte Offerten zugreifen und das entsprechende Werbeangebot einstellen zu können.

Flüchtige Exemplare sind nur unter einer Anzahl von Bedingungen zulässig, die er im Einzelfall nicht für zulässig hielt. Wurde der Benutzer bereits vor illegalem Streaming gewarnt? Bisher war das Streaming aus unzulässigen Datenquellen eine graue Zone auf der Benutzerseite, aber es ist nicht bekannt, dass Rechtsinhaber mit Erfolg gegen Benutzer vorgehen.

Den Usern wurde vorgebracht, durch das Streaming eines Videoclips die Nutzungsrechte zu verletzen. Bisher ist nicht vollständig klar, wie die Sender zu den IP-Adressen der Benutzer gelangt sind, um ihre Warnungen zu versenden. Das Bestreben, einen Deal mit strömenden Warnungen zu machen, ging für den früheren Rechtsanwalt Thomas Urmann und andere Betroffene nach hinten los. 2.

In der Warnaffäre hatte unter anderem die deutsche Regierung die Ansicht vertreten, dass "nur ein Videostream" keine Verletzung des Urheberrechts sei. Sie wies aber auch darauf hin, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit letztendlich nur vom Europ. Welche Bedeutung hat das Ergebnis für die Anwender? Die Entscheidung sollte die Ansicht bestätigen, dass das Streamen von Daten aus rechtswidrigen Informationsquellen unterbleibt.

Sie können dann gegen die Benutzer von illegalen Streaming-Sites vorgegangen und sie warnen oder verklagt werden. Bei unberechtigtem Zugriff auf Daten - z.B. über Torrents - hinterlässt der Benutzer in der Regel eine Spur, weil seine IP-Adresse ersichtlich ist. Beim Streaming ist dies nicht der Fall: Für Aussenstehende ist es in der Regel nicht möglich zu sehen, wer den Dienst nützt. Diese Hindernisse - und weniger die legale Grenzzone - haben die Filmbranche bisher daran gehindert, gegen Benutzer von illegalen Streaming-Sites einzuschreiten.

Auf jeden fall war es für die Anwender bereits risikoreich, besondere Peer-to-Peer-Streaming-Programme wie Popcorn Time und seine Variante einzusetzen, um unzulässige Sourcen auszunutzen. Welche Bedeutung hat das Ruling für die Rechtsinhaber? Bei den Rechteinhabern von Spielfilmen und anderen Arbeiten ist das Gericht ein voller Erfolg, auch wenn ein Handeln gegen Benutzer der Streaming-Box oder in vergleichbarer Konstellation wenig wahrscheinlich ist.

Die Entscheidung könnte es ihnen aber auch vereinfachen, beispielsweise rechtliche Schritte gegen Internet-Provider in verschiedenen Staaten einzuleiten und - im Hinblick auf Massenverletzungen - einige Streaming-Sites abweisen. Die Filmindustrie sollte nun auch in der Lage sein, einfacher gegen die Betreiber vergleichbarer Streaming-Zubehörteile zu agieren, die die Verwendung von illegalen Datenquellen ermöglichen.

Mehr zum Thema