Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Fehlverhalten gegenüber Vorgesetzten
Warnung vor Fehlverhalten gegenüber VorgesetztenVorsicht Hühnerhof
Ein Mahnschreiben im arbeitsrechtlichen Sinne soll die andere Partei, d.h. die gemahnte Partei, regelmässig darauf hinweisen, dass sie gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Dabei ist zu beachten, dass sowohl der Auftraggeber eine Verwarnung erteilen kann, als auch der Beschäftigte eine Verwarnung an seinen Vorgesetzten. Es kommt immer wieder vor, dass der Unternehmer seinen Mitarbeiter auf Fehlverhalten aufmerksam machen will und ihn dadurch ermutigt, sich in Zukunft von solchen Fehlverhalten fernzuhalten.
Das kann z.B. Fehlverhalten auf der Verhaltens- oder Ausführungsebene sein. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit betrunken ist, wenn er oft zu lange arbeitet, wenn er ohne Entschuldigung abwesend ist (unentschuldigte Abwesenheit) oder wenn er sich gegenüber Vorgesetzten oder Mitarbeitern unkooperativ benimmt, kann eine Abmahnung wegen dieses Vergehens erwogen werden.
Wenn der Mitarbeiter bei der Tätigkeit nicht stark ist, sich nicht für das eigene Haus einsetzt oder einfach nur schleppend handelt, kann dieses Vorgehen auch zu einer Warnung führen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes Fehlverhalten zwangsläufig zu einer Verwarnung führen muss. Auch kann der Dienstherr den Dienstnehmer vorerst nur mahnen.
Bei einer Verwarnung muss der Unternehmer jedoch auch sicherstellen, dass er die formalen Vorbedingungen einhält. Vor allem muss sichergestellt werden, dass das eigentliche Fehlverhalten sehr anschaulich wiedergegeben wird. Außerdem sollte der Unternehmer den Mitarbeiter darauf aufmerksam machen, dass er bei wiederholtem Fehlverhalten auch mit der Verkündung von weiteren arbeitsrechtlichen Massnahmen, ggf. bis hin zur Entlassung, gerechnet werden muss.
Erfüllt eine Verwarnung nicht die formalen Anforderungen, kann sie ungültig sein. Eine Warnung ist oft auch eine gute Voraussetzung für eine spätere Aufhebung. Dazu ist es notwendig, dass die Warnung vorher richtig ergangen ist. Häufig wird vergessen, dass der Mitarbeiter auch eine Mahnung an seinen Auftraggeber senden kann. Bezahlt der Dienstgeber beispielsweise das Gehalt nicht pünktlich, kürzt er die Pausenzeit ohne gesetzliche Basis oder lehnt er den Arbeitsvertrag grundlos ab, ist der Dienstnehmer befugt, den Dienstgeber über dieses Fehlverhalten zu informieren.
Bei Bedarf kann der Mitarbeiter den Auftraggeber auch darüber informieren, dass er, falls er ein solches Fehlverhalten nachweist, z.B. seine Arbeit bis zur Beendigung des Fehlverhaltens zurückhält.