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Formulierung Kündigung Mietvertrag
Kündigungsformulierung des MietvertragesAusschluss der Kündigung im Mietvertrag - je nach Wortlaut - HEIDELBERG BUSINESS CLUB
Mit Formmietvertrag für ein Doppelhaus vom 9. April 2012 verzichtet die Partei gegenseitig auf das Recht, den Mietvertrag für die Zeit von vier (in Worten: vier) Jahren zu kündigen. Es ist erstmalig nach dem Ende dieser Periode mit der gesetzlich vorgeschriebenen Periode erlaubt. "Der Mietvertrag beginnt am 1. April 2012.
Die Mietzinszahlungen wurden ab dem Jahr 2014 eingestellt. Die Vermieterin klagte dann auf Mietrückstände und auch auf zukünftige Mieten bis zur Kündigung des Mietvertrages. Es ist nun fragwürdig, ob die Bewohner in der Lage waren, den Mietvertrag zu beenden oder ob die Kündigungsklausel des Mietvertrages die Kündigung tatsächlich ausschloss.
Die Kündigungssperre wurde vom Gerichtshof für gültig erklärt. Der Mietvertrag ist insoweit nicht gekündigt, so dass die Mietinteressenten nach wie vor zur Zahlung der Mietsumme gezwungen sind. Ausschluss der Kündigung im Mietvertrag - Unwirksamer Wortlaut "nach vier Jahren" Nach der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formeller Ausschluss der Kündigung wirkungslos, wenn er einen Zeitrahmen von vier Jahren übersteigt - berechnet vom Vertragsabschluss bis zu dem Moment, an dem der/die MieterIn den Mietvertrag zum ersten Mal kündigen kann.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass formelle Kündigungs- ausschlussklauseln, die die zulässige Bindungsdauer von vier Jahren um drei Monaten erweitern, gegenstandslos sind. Ausschluss der Kündigung im Mietvertrag - Wirksamer Wortlaut "für vier Jahre" Der hier abgeschlossene Mietvertrag beinhaltet jedoch keine solche Bestimmung. Stattdessen regelt die Bestimmung, dass die ordentlichen Kündigungen erstmalig "zum Ende dieser Frist" möglich sind.
Die Kündigungsmöglichkeit kann daher nicht erst nach dem Ende der vierjährigen Frist, sondern - vorbehaltlich der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen - zum Ende der Frist ausgenutzt werden. Die Bestimmung korrespondiert somit mit der Bestimmung des 557a Abs. 3 S. 2 BGB. AusdrÃ??cklich nur fÃ?r einen Staffelmietvertrag, der BGH beugt sich zur Bewertung der Fragestellung, welche Ausschlussfrist fÃ?r den Vermieter noch angemessen ist, aber fÃ?r diese Bestimmung.
Die Ungültigkeit der Formklausel resultiert auch nicht daraus, dass sie den Anfang des Vierjahresausschlusses zum Vertragsabschluss nicht festlegt. Der Paragraph selbst beinhaltet keine expliziten Informationen über den Anfang der Periode, sondern ist so zu interpretieren, dass der Anfang der Mietzeit - 1.4. 2012 - maßgeblich ist. Daß in diesem Fall abweichend von 557a Abs. 3 BGB der Anfang der Frist, in der die Kündigung auszuschließen ist, nicht vom Vertragsabschluß abläuft, ist harmlos, da der Anfang der Mietzeit (1.4. 2012) hier vor dem 9.4. liegt.
Der Zusammenhang der vier Jahre Kündigungsfrist mit dem Beginn des Mietvertrages ist daher für die Mietinteressenten vorteilhafter als eine Kündigungsfrist, die erst mit dem späten Vertragsabschluss beginnt. Der Leasingnehmer kann das Recht zur Kündigung für maximal vier Jahre ab Vertragsabschluss ausnehmen. Eine Kündigung ist nicht vor Ende dieser Frist möglich.