Erste Abmahnung

Die erste Warnung

Ja, eine Warnung wird ausgegeben und ja, nicht alle Warnungen sind rechtsverbindlich. Die ersten Warnungen "wegen DSGVO" haben begonnen. Erstversorgung im Arbeitsrecht - Was tun bei einer Abmahnung? Das Merkblatt soll erste Hinweise geben, was nach Erhalt einer Warnung zu beachten ist. In manchen Fällen hat sich ein Arbeitgeber bereits vor der ersten Verwarnung für eine Kündigung entschieden.

Warnungen für DSGVO: Hier sind die ersten Beispiele

Der gefürchtete Warnschwall im Vorlauf des DSGVO ist offenbar in Bewegung. Erste Mahnungen wegen mutmaßlicher Datenschutzverletzungen sind da. Es dauerte nicht einmal eine ganze Weile, bis die ersten Mahnungen wegen mutmaßlicher Verletzungen der DSGVO bei den Betreffenden eintrafen. Bislang geht es in jedem Fall um Betriebe, die wegen vermeintlich falscher DSGVO-Umstellung kostenpflichtige Wettbewerber zu warnen suchen, wie heise.de meldet.

Bereits am vergangenen Freitag, nur wenige Stunde nach der Inkraftsetzung des DSGVO, kamen die ersten drei Verwarnungen mit Anwalt Matthias Hechler, wie er auf seiner Webseite mitteilt. Im Falle aller drei Verwarnungen betrug die Deadline für die Übermittlung einer Abmahnung nur zwei Tage, so Hechler. Die Kanzlei Weiss & Partner meldet einen weiteren Mahnfall.

In einem Mahnschreiben vom 24. Juni warnte Anwalt Orhan Aykac einen Wettbewerber der Kanzlei C. A. B. A. Speck-Dienstleistungen. Dies liegt daran, dass dieser Wettbewerber, wie es heisst, keine Datenschutzinformationen auf seiner Website zur Verfügung hat. Neben der Tatsache, dass dies schon vor der DSGVO illegal gewesen wäre, kann das vermeintlich verklagende Unternehmen nicht im Netz gefunden werden.

Nur auf dem Linkedin-Karrierenetzwerk gibt es einen Verweis auf einen gewissen Andreas Speck mit der Fa. EAS-Dienstleister. Merkwürdig ist auch der Wert von 7.500 EUR, der zu Mahngebühren von über 700 EUR führen würde. Alles in allem ist aber bisher ohnehin nicht klar, ob Firmen ihre Wettbewerber wegen Verstössen gegen das Datenschutzgesetz aus wettbewerbspolitischen GrÃ?nden mahnen oder belangen können, wie heise.de berichtet.

Rechtsanwältin Hechler: "Verstöße gegen die DSGVO berechtigt nicht zur Abmahnung oder zur Klage. Die DSGVO sieht keinen Unterlassungsanspruch der Konkurrenten als eventuelle Rechtsfolge vor.

Die erste Andeutung muss kostenfrei sein.

Die DSGVO ist seit einer Woche in Kraft. Zwar wurden erste Schritte gegen große Datengruppen eingeleitet, doch sind die Betreiber von Websites nach wie vor etwas unsicher. Abgesehen von der übertriebenen Angst vor Strafen durch die Datenschutzbehörde ist die Besorgnis über Warnungen von entscheidender Bedeutung. Mittlerweile gibt es Meldungen über erste Warnungen, die bei kleinen Unternehmen eintreffen.

Die Anwälte melden nun sogar eine Hand voll - einigermaßen professionelle - Warnungen, die zum Bilanzstichtag bei einigen kleinen Firmen eingegangen sind. Buermeyer: Das kann man noch nicht abschätzen, auch wenn es erste Vorzeichen gibt. Von der Großen Koalition sollte dieser besondere deutsche Weg beendet und rechtlich klargestellt werden, dass der erste Verdacht auf eine vermeintliche Rechtsverletzung nicht nur im Rahmen des DSGVO, sondern allgemein immer kostenfrei sein muss.

Inwiefern ist eine solche Warnung prinzipiell sinnvoll? Eine Verwarnung kann auf der Basis von 8 UWG erfolgen, der tatsächlich zulässt, dass "Ansprüche auf Entfernung und bei Gefahr der Wiederholung auf Versäumnis geltend gemacht werden können", wer eine rechtswidrige Geschäftshandlung durchführt. Dazu können auch gewisse Pflichtverletzungen der DSGVO gehören, sofern sie zumindest auch das angestrebte Schutzziel der Wettbewerber auf dem Absatzmarkt haben.

Welche Regelungen der DSGVO dafür gelten, muss in den kommenden Jahren gerichtlich geprüft werden. Eine reine Privat-Blog ohne Werbeeinnahmen und ohne jeglichen Hinweis auf den Berufsstand des Bloggers sollte wohl nicht darunter liegen. Übrigens auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt in gewissem Umfang vor missbräuchlichen Warnungen.

Missbrauch heißt hier unter anderem, dass eine Abmahnung in erster Linie dazu dienen soll, "einen Kostenerstattungsanspruch oder die Erstattung von Prozesskosten zuzulassen". Handelt es sich also nicht wirklich um ein anderes nach DSGVO konformes Institut oder einen Weblogger, sondern sind die Warnkosten das tatsächliche Lernziel, so wird eine Warnung als Missbrauch angesehen.

Dies zu beweisen, kann im einzelnen Fall schwierig sein, aber auf jeden Fall können Warnungen per Serienbriefe für diejenigen, die Warnungen aussprechen, rasch nachgeben. Und Ulf Bürmeyer: Das ist eine Fragestellung, die für jede Verhaltensrichtlinie nach DSGVO gesondert betrachtet werden muss. Auf jeden Fall wäre ich gegenüber dem DSGVO grundsätzlich zweifelhaft.

Andererseits gibt es den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz, d.h. die effektivste Anwendung des europäischen Rechts: Es ist schwer zu leugnen, dass die Anwendung der DSGVO durch Wettbewerber in der Regel einen positiven Effekt auf ihre Effektivität haben kann. Org: Fazit: Welchen Rat geben Sie denjenigen, die jetzt wirklich auf falsche oder nicht vorhandene Datenschutz-Erklärungen hingewiesen werden?

Buermeyer: Man sollte ruhig bleiben und nichts unterzeichnen, aber sich rasch beraten lassen, sonst kann es sehr aufwendig werden. Wer sich jedoch tatkräftig wehrt, kann durchaus die Erstattung der Kosten des Anwalts von der mahnenden Partei einfordern.

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