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Sachmangel Arten
FehlerartenDefekt - in der Enzyklopädie des Gründers nachvollziehbar erläutert.
Als Sachmangel gelten nicht immer Mängel oder das Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften. 3. Es geht eher um die Subjektivität. Zuallererst hängt es von der Übereinkunft zwischen zwei Vertragsparteien ab. Dabei wird oft vom so genannten Subjektivbegriff des Fehlers gesprochen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber sieben verschiedene Arten von Mängeln.
Nur die drei bedeutendsten Arten werden hier aus Raumgründen näher erläutert. Generell gibt es folgende Typen: Die ersten drei Typen haben eine strikte Hierarchisierung. Bezogen auf die einzelnen Hierarchieebenen gibt es die folgenden Ebenen in der Reihenfolge ihres Ranges. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind Sondervereinbarungen über den Zustand des Kaufgegenstandes zu beachten.
Die Vertragsparteien haben diese im Verkaufsvertrag im Sinn der Feststellung der Qualität des Nennwertes der veräußerten Sache angegeben. Sollte eine Immobilie nicht der vertragsgemäßen Ausstattung entsprechen, liegt ein Sachmangel vor. Bei Materialfehlern ist die Qualität von großer Wichtigkeit. Der Qualitätsbegriff ist mit dem tatsächlichen Gesundheitszustand der Güter zu vergleichen.
Damit sind alle sachlich erreichbaren Merkmale in der Lage, den Zustand zu eruieren. Die Vorschrift kann nur angewendet werden, wenn eine spezielle Qualitätsvereinbarung besteht. Eine vereinbarte Qualität liegt vor, wenn sie von beiden Vertragsparteien durch Willenserklärung bei Vertragsschluss festgestellt wurde. Dabei genügt es, wenn der Besteller die von ihm zu erwartenden Merkmale beschreibt und der Auftragnehmer seine Einwilligung gibt.
Auch wenn der Käufer die Merkmale des Produktes bezeichnet, diese von den üblichen Merkmalen abweicht und der Käufer den Verkaufsvertrag unterschreibt, gibt es eine vertraglich vereinbarte Qualität. Soweit keine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, ist alles von der Gebrauchstauglichkeit abhängig, die der Auftrag vorgibt.
Das heißt, wenn in den Verträgen festgelegt ist, dass die Waren in einer bestimmten Form verwendet werden sollen, ist es unerlässlich, dass sie für diese Zwecke geeignet sind und die notwendigen Merkmale aufweisen. Sind keine ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarungen und keine vertraglichen Festlegungen hinsichtlich des Verwendungszwecks und der gewünschten Qualität der Waren getroffen worden, muss sie ihre Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch nachweisen.
Dabei ist es egal, ob es sich um ein gebrauchtes oder ein neues Produkt handelte. Neben den drei oben erwähnten und geschilderten Materialfehlern gibt es noch vier weitere Typen: unsachgemässe Aufstellung, fehlerhafte Montageanleitungen, Lieferung eines weiteren Artikels und Kleinmengen.