Betriebsrat Kündigungsschutz

Kündigungsschutz des Betriebsrats

Bei den Betriebsratswahlen besteht ein besonderer Kündigungsschutz für den Wahlausschuss, Kandidaten etc. Hier erfahren Sie, wann Betriebsratsmitglieder vor ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen geschützt sind und wann Kündigungen legal sind. Kündigungsschutz für Betriebsrat, Betriebsratsmitglieder, Ersatzmitglieder, Nachfolger, Kandidaten; Kündigungsschutz nach Ablauf der Amtszeit. Anschließend ist die Kündigung eine.

Betriebsratsmitglied; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Agentur an Bord oder a; Betriebsrat auf See.

Entlassungsschutz Betriebsrat und Wahlausschuss W.A.F.

Mit § 15 Kündigungsschutzrecht (KschG) hat der Gesetzgeber eine ganz besondere Regelung für die Beschäftigten getroffen, die die Betriebsratswahl anstreben. Dies schützt Sie vor möglicher Beliebigkeit seitens Ihres Vorgesetzten. Der Kündigungsschutz ist wie die meisten gesetzlichen Regelungen eine sehr lange, nicht ganz leicht verständliche Regelung.

Wofür und wie lange besteht der Sonderschutz? Bei den Mitgliedern des Wahlausschusses besteht der Kündigungsschutz ab dem Tag der Ernennung bis zur Veröffentlichung des Wahlausgangs plus sechs Monaten. Beispiel: Kündigungsschutz für Vorstand & Kandidaten - Wann sind Start- und Enddatum? Bei gewählten (ordentlichen) Betriebsratsmitgliedern besteht der Kündigungsschutz vom Amtsantritt bis zum Ende der Amtsdauer plus zwölf Monaten.

Inwieweit ist der Kündigungsschutz des Betriebsrates gültig? Stellvertretende Betriebsratsmitglieder sind für zwölf Monaten abgesichert, wenn sie ein vollwertiges Mitglied des Betriebsrates sind. Gibt es auch einen Kündigungsschutz für stellvertretende Mitglieder? Die Kündigungsmöglichkeit ist umfangreich - es gibt jedoch drei Einschränkungen: Was sind die Rechte eines Betriebsrates? Sie werden hier eine Entscheidungshilfe für Ihre Betriebsratskandidatur vorfinden.

Entlassungsschutz bei der Betriebsratswahl

Für Betriebsräte gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht (KSchG). Nach § 15 des Bundesgesetzes kann ein Mitglied des Betriebsrates nur aus wichtigen Gründen während seiner Amtsdauer abberufen werden. Egal ob Veranlasser der Betriebsratsbildung, Wahlpräsidium oder Betriebsratskandidat: Das Recht sichert Sie vor dem Ausschluss! Er wollte vermeiden, dass ein Arbeitnehmer die Betriebsratswahl einleitet, eine solche durchführt oder sich aus beruflichen Gründen als Ausschussmitglied auswählt.

Praxis-Tipp: Mitarbeiter, die die Neuwahl eines Betriebsrates einleiten (durch Einladungen zu einer Wahlsitzung durch Schwarze Bretter), sich dann als Kandidat nominieren und in den Betriebsrat wählen ließen, geniessen den speziellen Kündigungsschutz von der Entsendung der Einladungen zu der Wahlsitzung bis ein Jahr nach Ablauf ihrer Wahlperiode als Betriebsratsmitglieder.

Mitarbeiter, die die Einrichtung eines Betriebsrates initiieren und zu einer Betriebssitzung zur Neuwahl eines Wahlvorstandes (oder Wahlversammlung) laden, können nicht abberufen werden (§ 15 Abs. 3a KSchG). Bitte beachte: Dieser Kündigungsschutz besteht ab dem Moment der Einladungen zu einer Betriebssitzung (oder Wahlsitzung) bis zur Verkündung des Wahlausgangs.

Wird trotz einer Wahlsitzung kein Betriebsrat gewählt, gilt dieser Kündigungsschutz für drei weitere Kalendermonate ab dem Einladungszeitpunkt. In dieser Zeit ist die ordnungsgemäße Entlassung eines Mitarbeiters, der zur Wahlsitzung geladen hat, nicht zulässig. In diesem Zeitraum ist eine ausserordentliche Beendigung (d.h. eine Beendigung aus einem besonders wichtigen Grund) möglich.

Dieser Kündigungsschutz bezieht sich nur auf die ersten drei "Einlader". Wenn mehr als drei Mitarbeiter zur Wahl einladen (was nicht erforderlich ist, da drei ausreichend sind), werden die vom Kündigungsschutz erfassten Personengruppen durch einfache Zählung (in der Rangfolge ihrer Aufnahme in das Einladungsschreiben) bestimmt. Daher gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG).

Ein Kündigungsschutz wie bei den Vorstands- und Betriebsratsmitgliedern besteht nicht. Start: Einladungen zur Werksversammlung. End: Bekanntmachung des Wahlausgangs oder, falls keine Wahlen stattfanden, am Ende von drei Monate seit der Einberufung. Inhalte: Kündigungsschutz. Gültig nur für die drei erstgenannten in der Aufforderung.

Anmerkung: Der Sonderkündigungsschutz besteht in gleicher Form, wenn beim Arbeitsamt ein entsprechender Kündigungsantrag für die Berufung eines Wahlausschusses eingereicht wurde. Bitte haben Sie Verständnis: Dieser Kündigungsschutz besteht von der Ernennung des Wahlausschusses bis zur Verkündung des Wahlausgangs. Sie ist nur auf normale Entlassungen anwendbar. Ausserordentliche Beendigungen (d.h. Beendigungen aus besonders schwerwiegendem Grund) sind während dieser Zeit mit Einwilligung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG möglich (oder ein Ersatz dieser Einwilligung durch das Arbeitsgericht).

Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ab Veröffentlichung des Wahlausgangs für sechs Monaten gegen Entlassung geschützt. Während dieser Zeit sind auch reguläre Beendigungen ausgenommen. Eine ausserordentliche Beendigung in diesem Zeitabschnitt ist nicht genehmigungspflichtig, sondern nur die mündliche Verhandlung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG). Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Mandat aus, tritt der nachfolgende Kündigungsschutz zum Rücktrittszeitpunkt ein.

Stellvertretende Mitglieder des Wahlgremiums können den Sonderkündigungsschutz erst ab dem Moment geltend machen, in dem sie für ein ausscheidendes oder verhindertes Vorstandsmitglied in den Wahlgremium bestellt worden sind. Abschluss: Verkündung des Wahlausgangs. Inhalte: Kündigungsschutz. Eine ausserordentliche Auflösung erfordert die Genehmigung des Betriebsrates. Nachher: Eine reguläre Beendigung ist bis sechs Monaten nach Veröffentlichung des Wahlausgangs nicht möglich.

Die Kündigungsschutzregelung findet keine Anwendung, wenn der Wahlausschuss durch das Arbitragegericht abgelöst wurde. Mitarbeiter, die als Kandidaten für ein Betriebsratsbüro antreten (sog. "Wahlbewerber"), können nicht entlassen werden (§ 15 Abs. 3 KSchG). Bitte beachte: Der Kündigungsschutz besteht für Wahlkandidaten bis zur Veröffentlichung des Wahlausgangs. Daran kann sich ein besonderer Kündigungsschutz für den Betriebsrat anschließen.

Die Schutzwirkung gilt nur für gewöhnliche Entlassungen. Ausserordentliche Beendigungen (d.h. Beendigungen aus besonders schwerwiegendem Grund) sind während dieser Zeit mit Einwilligung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG möglich (oder ein Ersatz dieser Einwilligung durch das Arbeitsgericht). Die Kandidaten geniessen ab Verkündung des Wahlausgangs einen so genannten dauerhaften Kündigungsschutz von sechs Monaten.

Während dieser Zeit sind auch reguläre Beendigungen ausgenommen.

Abschluss: Verkündung des Wahlausgangs. Inhalte: Kündigungsschutz und Erschwerung der außerordentlichen Beendigung. Nachwirkungen: Wird der/die KandidatIn nicht ausgewählt, ist eine reguläre Beendigung erst sechs Monaten nach Bekanntwerden des Wahlausgangs möglich. Der Kündigungsschutz erlischt in diesem Falle ebenfalls mit der Zurücknahme des Antrags. Der befristete Kündigungsschutz besteht für sechs Monaten.

Ein außerordentlicher Austritt nach der Ablösung erfordert keine Einwilligung des Betriebsrates. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt jedoch bis zum Widerruf der Kandidaten. Angesichts der oben genannten rechtlichen Konsequenzen ist es generell ratsam, dass jeder Kandidat seine Bewerbung bis zum Ende der Wahlperiode beibehält und erst dann die Wahlen nicht annimmt.

Auf diese Weise wird der Kündigungsschutz aufrechterhalten. Als weitere Option können Sie die Neuwahl annehmen und zu einem früheren Termin aus dem Betriebsrat ausscheiden. Ein ordentliches Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Eine außerplanmäßige Beendigung (d.h. Beendigung aus einem besonders wichtigen Grund) ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Betriebsrates (oder der Ersetzung durch das Arbeitsgericht) möglich (§ 103 BetrVG).

Bitte haben Sie Verständnis: Nach Ablauf ihrer Amtsdauer geniessen die bisherigen Betriebsräte einen so genannten dauerhaften Kündigungsschutz für ein Jahr. Während dieser Nachwirkungszeit ist eine reguläre Beendigung nicht möglich. Bei einer außerordentlichen Beendigung ist jedoch die ausdrückliche Einwilligung des eventuell noch vorhandenen Betriebsratsausschusses nicht erforderlich, ggf. jedoch eine mündliche Verhandlung nach § 102 BetrVG.

Ersatzbetriebsratsmitglieder, die in den Betriebsrat berufen wurden, haben ab diesem Datum uneingeschränkten Kündigungsschutz. Ersatzbetriebsratsmitglieder, die nur vorübergehend ein einfaches Mitglied des Betriebsrats repräsentieren, haben während dieser Zeit uneingeschränkten Kündigungsschutz und nach Beendigung der Vertretungszeit den Kündigungsschutz. Initianten, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlkandidaten geniessen einen Sonderschutz. Wenn sie in den Betriebsrat gewählt werden, besteht ihr Kündigungsschutz für die gesamte Amtsdauer und ein Jahr danach fort.

Wer - in welcher Form auch immer - an einer Betriebsratsentscheidung teilnehmen möchte, sollte darüber aufklären. Dabei ist die Furcht, wegen eines Einsatzes für die Interessensvertretung im Unternehmen entlassen zu werden, nicht gerechtfertigt.

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