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Qm Richtlinien
QM-RichtlinienIm Seminar erfahren Sie alles, was Sie über die QM-Richtlinien wissen müssen:
Stichprobenprüfung durch die Firma kvn
Alle an der vertraglichen medizinischen Betreuung beteiligten Mediziner, Therapeuten und MVZ sind seit 2004 nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch zur Einführung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements innerhalb der Einrichtung verpflichtend. Die Grundanforderungen hat der vom Gesetzgeber eingesetzte G-BA in der Richtlinie zum QualitÃ?tsmanagement fÃ?r die vertragliche medizinische Betreuung festgelegt.
In der Rubrik "Volltext anzeigen" erhalten Sie Hinweise zu den Beispieltests der Krankenkassen zur Qualitätsmanagementleitlinie für die Vertragsärzte. Alle zwei Jahre verlangen die Kassenärztlichen Vereine von 2,5% nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Vertragsärzten/Psychotherapeuten eine schriftliche Beschreibung des Einführungs- und Ausbaustandes des internen Qualitätsmanagementsystems (per Fragebogen). Reichen die vorgelegten Belege für eine Beurteilung nicht aus, kann die Qualitätsmanagementkommission vom Vertragsarzt/Psychotherapeuten weitere Belege verlangen oder ihn bitten, der Fachkommission seine Massnahmen zur Einrichtung und Fortentwicklung des internen Qualitätsmanagement der Institution vorzustellen.
Was ist der wichtigste Grund für die zweite Änderung der Richtlinie?
Die Novellierung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 16. November 2016 veröffentlicht. Weil nicht alles, was der G-BA entwickelt hat, wirklich sinnvoll ist oder einen Mehrwert für die Entwicklung von dentalen Qualitätsmanagementsystemen hat. Was ist der wichtigste Grund für die zweite Änderung der Richtlinie? Etablierte Mediziner, Zahnmediziner, Psychotherapeuten und ärztliche Versorgungseinrichtungen sind seit 2004 zur Einführung eines internen Qualitätsmanagementsystems gezwungen.
In Zukunft unterliegen Arztpraxen, Zahnpraxen und Kliniken den gleichen Forderungen an das interne QualitÃ?tsmanagement in ihren Einrichtungen: Der G-BA hat dazu eine neue Leitlinie verabschiedet, die am 16. November 2016 in Kraft getreten ist. Die neue Direktive befasst sich in Teil B mit den Aspekten der "sektorübergreifenden Rahmenvorschriften für die grundlegenden Erfordernisse des internen Qualitätsmanagements innerhalb der Institution".
Der Teil der Leitlinie ist für Allgemeinmediziner, Zahnmediziner, Therapeuten und ärztliche Einrichtungen verbindlich. Teil B der Direktive befasst sich mit den Forderungen der "sektorspezifischen Konkretisierung der Rahmenbedingungen des internen Qualitätsmanagement im Institut". Hier werden für die verschiedenen Anbieter weitere "spezifische" Bedürfnisse festgelegt. OP-Checklisten: Für Praxen, die ihre Patientinnen und Patienten ebenfalls mit Hilfe eines Fremdanästhesisten betreuen, gewährleisten die OP-Checklisten eine werthaltige und sichere Übertragung der wichtigen Daten des betreffenden Patientin.
Im Rahmen der Praxenorganisation müssen nun regelmäßig Befragungen von Patienten vorgenommen und auswertet werden. Es macht durchaus einen Sinn, die Patienten einer Arztpraxis in angemessenen Zeitabständen nach ihrer Befriedigung zu fragen. Beispielsweise kann eine Kanzlei nur eine einzige Anfrage pro Vierteljahr einreichen. Die Zahnarztpraxen sind auch hier dazu angehalten, eine regelmässige und nach Möglichkeit anonymisierte Mitarbeiterbefragung durchzufuehren.
Eine solche Umfrage ist in einem Klinikum mit mehreren hundert Mitarbeitern durchaus sinnvoll und damit ein Mehrwert für das Management einer solchen Institution. Arzneimittelsicherheit: Es geht darum, innerhalb der Praxenorganisation und der definierten zahnärztlichen Behandlungsverfahren Arzneimittelfehler und damit einhergehende Gefahren für die Praxispatienten zu verhindern. Dazu ist es notwendig, die internen Qualitätsmanagement-Dokumentationen um die entsprechenden Handlungsempfehlungen für Arzneimittel zu ergänzen.
Schmerzbehandlung: Patientinnen und Patienten mit vorhandenen oder erwarteten Beschwerden unterziehen sich der neuen internen Behandlung. In diesem Fall muss die Dokumentation des internen Qualitätsmanagements um eine entsprechende praktische Vorgehensweise ergänzt werden. Bei Zahnarztpraxen sind innerhalb der Praxen unfallsichere Pfade vorzusehen. Es muss auch gewährleistet sein, dass Menschen mit Gehbehinderungen Zutritt zu den Praxen haben.
Dieser " neue " Anspruch besteht bereits im Arbeitssicherheitsmanagement einer Arztpraxis und wird mit der für jede Zahnpraxis erforderlichen Risikoanalyse erfüllt. Schnittstellen-Management: Dazu zählen in Zahnarztpraxen vor allem die Kenntnisse über die Verfahren des Vertragsdentalsystems, die Abstimmung mit dentalen und ärztlichen Fachgebieten sowie die Abstimmung zwischen Arztpraxis und Dentallabor.
Die neue Forderung bestand bereits in der ersten Ausgabe des QM-RL für die Zahnarztpraxis, wird aber nun hier konkretisiert. Die Veröffentlichung erfolgte in der ZWP Fachzeitschrift für Zahnärztliche Forschung 5/2017.