Textilkennzeichnung was muss Drauf

Etikettierung von Textilien, was oben drauf sein muss

die Faserzusammensetzung von Textilien zu kennzeichnen. Ist die Faserkennzeichnung im Online-Shop zu gestalten? Immerhin gab es einen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz. Die Abkürzungen sind für die Textilkennzeichnung generell nicht zulässig. Ja, wenn es um die Kennzeichnung von Textilien geht, muss man sehr vorsichtig sein.

Neuregelung für den Textileinzelhandel ab May

Der Handel mit Kleidung und anderen Textilwaren muss bereits heute eine Vielzahl von Informationsanforderungen hinsichtlich Materialbeschaffenheit, Abwaschbarkeit etc. einhalten. Neue Regeln für die Textilkennzeichnung werden ab dem  8. März 2012 gültig. Von diesem Datum an wird eine EU-weit geltende Regelung in Kraft treten und das Textil-Kennzeichnungsgesetz aufheben. Das TextilKennzG schreibt den Lieferanten von Textilprodukten bereits vor, die im Erzeugnis enthaltene Stoffe anzugeben.

Diese Kennzeichnungspflicht besteht für alle Erzeugnisse aus Textilrohstoffen zu mind. 80 Prozent ihres Gewichts. Bei Textilwaren aus mehreren Faserstoffen in abnehmender Größenordnung ihres Gewichtanteils sind die Inhaltsstoffe in Prozent des Netto-Textilgewichts gemäß § 5 anzugeben. Vorsicht: Falsch oder falsch gemachte Informationen auf der Textilkennzeichnung können zu Warnungen führen!

Einen detaillierten Überblick über die Verpflichtungen aus dem Textil-Kennzeichnungsgesetz hat Anwalt Rolf Albrecht in einem Gastartikel zusammengestellt. Zugleich wurde beschlossen, dies in einer EU-Regelung zu verankern, da diese nicht von den Mitgliedsstaaten umsetzbar ist. Aus diesem Grund wird ab dem 8. Mai 2012 die Textilkennzeichnungsverordnung der EU gelten. In den Erwägungsgründen 2 und 3 heißt es:"(2).... Um zu vermeiden, dass die Mitgliedsstaaten die technische Änderung in innerstaatliches Recht umsetzen müssen, wodurch der administrative Aufwand für die einzelstaatlichen Stellen reduziert wird und neue Benennungen von textilen Fasern schneller und unionsweit verwendet werden können, erscheint eine Regelung als das am besten geeignete Rechtsinstrument zur Rechtsvereinfachung.

Um die Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu beheben, die sich aus den unterschiedlichen Regeln der einzelnen Mitgliedsstaaten für die Bezeichnung von textilen Fasern und der damit verbundenen Markierung und Markierung der Zusammensetzung von textilen Erzeugnissen herleiten können, ist es notwendig, die Bezeichnung der textilen Fasern und die Informationen auf den Etikettierungen, Markierungen und Dokumenten, die den textilen Erzeugnissen auf den einzelnen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs beigefügt sind, zu harmonisieren.

Sie ist anwendbar auf Textilwaren, die auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten werden und folgende Voraussetzungen erfüllen: a) die obere Lage von mehrschichtigen Bodenbelägen, b) Matratzenbezüge, c) Überzüge für Campingartikel, sofern diese textilen Bestandteile einen Anteil von wenigstens 80 Gewichtsprozent an diesen Oberlagen oder Überzügen haben.

Dies gilt jedoch nicht für Textilprodukte, die zur weiteren Verarbeitung an selbständige Unternehmen aushändigt werden. Inverkehrbringen: Hersteller: Importeur: Händler: Eine generelle Anforderung ist in Artikel 4 der Regelung festgelegt. Textilwaren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der vorliegenden Richtlinie beschriftet oder markiert oder mit Handelspapieren versehen sind.

In Artikel 5 der VO werden dann die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von textilen Flächengebilden festgelegt. Es dürfen nur die in Anlage I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Namen benutzt werden. Darüber hinaus dürfen diese Kennzeichnungen nur benutzt werden, wenn die Beschaffenheit der betreffenden Faser den Angaben im Annex entspricht.

Wenn ein Textilprodukt nur aus einer einzigen Chemiefaser hergestellt wird, kann es auf dem Kennzeichnungsschild die Worte "100%", "rein" oder "ganz" haben. Nach Artikel 8 Absatz 1 sind die in Artikel III genannten Namen für Wollwaren zu benutzen, wenn sie nur aus einer Wolle hergestellt wurden, die noch nie in einem Enderzeugnis vorhanden war und keine anderen als die für die Produktion des Produkts notwendigen Spinn- und/oder Filzverfahren durchlaufen hat, noch einer faserschädigenden Bearbeitung oder Verwendung unterzogen wurde.

Wenn ein Erzeugnis aus mehreren Ballaststoffen zusammengesetzt ist, müssen diese in abnehmender Folge auf dem Kennzeichnungsschild oder der Markierung gemäß Artikel 9 aufgeführt sein. Als " andere Faser " können nicht mehr als 5% kombiniert werden. Von wem muss ich etikettieren? Artikel 15 reguliert die Kennzeichnungspflicht.

Absatz 1 schreibt vor, dass ein Produzent, der Textilprodukte in den Handel einführt, die Beschriftung oder Markierung und deren Korrektheit zu gewährleisten hat. Der Handel hat aber auch eine Verpflichtung: Wenn er die Waren auf dem freien Warenmarkt bereitstellt und sie daher zum Kauf anbietet, muss er dafür sorgen, dass die Textilprodukte entsprechend dieser Vorschrift gekennzeichnet oder gekennzeichnet werden.

Nach Artikel 16 sind die Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 8, 9 (siehe oben) in Form von Katalog, Prospekt, Verpackung, Etikett und Kennzeichnung so anzugeben, dass sie gut leserlich, gut leserlich und klar ersichtlich sind. Diese Information muss für den Konsumenten vor dem Einkauf klar ersichtlich sein; "dies trifft auch für den Fall zu, dass der Einkauf elektronisch abläuft.

Die vor dem achten Monat in den Handel gebrachten Waren, d.h. die bereits beim Einzelhändler "auf Lager" sind und den Anforderungen der früheren Textilkennzeichnungsverordnung genügen, dürfen noch bis zum neunten Monat 2014 verkauft werden. Eine Auflistung der Textilerzeugnisse ist in Anlage V der genannten Verordnungen enthalten. Das Textilkennzeichengesetz mit Anlage 3 beinhaltet bereits eine solche Ausnahmenliste.

Jeder Ladenbetreiber, der auch Textilprodukte im Angebot hat, sollte sich auf die neuen Bestimmungen einrichten. Vor allem die Namen der Ballaststoffe in den Anlagen der Direktive sind von Bedeutung.

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