99 Urhg

90-jährig Original

Haftung des Eigentümers eines Unternehmens. Eine Haftung des Unternehmers nach § 99 UrhG kommt in Betracht. Geräte zur Vervielfältigung, § 99 UrhG. Eigentümer der Gesellschaft, § 99 (lex specialis nach § 831 BGB). UrhG für Unternehmen b.

Zurechenbar nach §§ 7 bis 10 TMG, soweit anwendbar.

99 UrhG Verantwortlichkeit des Unternehmensinhabers

Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. Wenn in einem Betrieb eines Mitarbeiters oder eines Bevollmächtigten nach diesem Recht geschütztes rechtswidrig Schaden genommen wurde, hat der Geschädigte die Ansprüche aus 97 Abs. 1 und 98 auch gegen den Betriebsinhaber.

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99 UrhG, Tonträger

Ein Tonträger ist gemäß 76 zu schützen, unabhängig davon, ob und wie er aufgetreten ist, wenn der Produzent Österreicher ist. Bei anderen Tonträgern sind diese nach 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 zu schützen, wenn sie in Deutschland auftraten. Abweichend von internationalen Vereinbarungen sind Tonträger von ausländischen Herstellern, die nicht in Österreich aufgetreten sind, gemäß 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 unter der Bedingung zu schützen, dass Tonträger von österreichischen Herstellern auch in dem Land, zu dem der fremde Produzent gehört, in etwa gleichem Umfang wie die Tonträger der Staatsangehörigen dieses Landes mitgeschützt werden.

Die Reziprozität ist davon auszugehen, wenn sie in einer Mitteilung des Bundesjustizministers über die in dem jeweiligen Land herrschende Gesetzeslage festgeschrieben ist. Außerdem können die zustaendigen Behoerden die Reziprozitaet mit einem anderen Mitgliedstaat vertragsmaessig regeln, wenn dies zur Wahrnehmung der Belange der oesterreichischen Tontraegerhersteller erforderlich ist.

In Deutschland nicht veröffentlichte Tonträger von ausländischen Herstellern sind ebenfalls gemäß 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 zu schützen, wenn der Produzent Vertragspartei des Abkommens vom 29. 10. 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 294/1982, zum Schutze der Produzenten von Tonträgern gegen unbefugte Nachahmung ist. Bei Ausländern besteht in jedem Fall nur ein Schutzanspruch nach § 76 Abs. 3 nach internationalen Verträgen.

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