Nichtraucherschutz in Betrieben

Raucherentwöhnung in Unternehmen

So haben beispielsweise Mitarbeiter, die nicht mehr passiv rauchen wollen, einen Rechtsanspruch. Der Nichtraucherschutz im Unternehmen - aber nicht perfekt? Dies birgt erhebliches Konfliktpotenzial für die Unternehmen, die verpflichtet sind, Betriebsvereinbarungen zum Schutz von Nichtrauchern abzuschließen. alle Lebensmittel- und Getränkebetriebe, einschließlich der Unternehmen der Reisebranche, Diskotheken, Straußenfarmen, Cafés, Bars und. Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, an dem Kunden, Patienten, etc.

Der Nichtraucherschutz im Betrieb - aber nicht perfekt?

Obwohl das BAG der Angeklagten in der Gefahr des passiven Rauchens widersprochen hat, hat sich die aktuelle Gesetzeslage in Hessen als Hindernis für das grundlegende Recht der Klägerin auf physische Integrität durchgesetzt. Die ArbStättV und das Nichtraucherschutz-Gesetz (HessNRSG) waren die zentralen Punkte des Gesetzes. Prinzipiell hat der Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen nach § 5 Abs. 1 ArbStättV zu ergreifen, damit die Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakrauchs wirkungsvoll bewahrt werden.

Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen. 5 Abs. 2 ArbStättV bestimmt, dass der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen Schutzmassnahmen nach Abs. 1 nur in dem Umfang ergreifen darf, in dem die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart dies erlauben.

Die Klägerin als Arbeitnehmerin hat nach Auffassung des BAG nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbStättV prinzipiell Anrecht auf einen Nichtraucherarbeitsplatz. Allerdings ist das Gesetz zum Nichtraucherschutz in Hessen nicht sehr strikt und enthält in 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG eine Ausnahmeregelung für Kasinos.

Der Angeklagte hat von dieser Regel Gebrauch gemacht, so dass das Rauchen in einigen Räumen des Casinos erlaubt ist. Der Antragsgegner ist daher nur in dem Umfang zu Sicherungsmaßnahmen gezwungen, in dem die Beschaffenheit seines Unternehmens und die Beschaffenheit seiner Arbeitserlaubnis dies zulässt. Das Schutzniveau in Casinos variiert vom Nichtraucherschutzrecht bis zum Nichtraucherschutzrecht der einzelnen Länder.

Die Aufhebung des Rauchverbots bedeutet jedoch nicht den vollständigen Verzicht auf die Gefährdung durch Passivrauchen. Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV ist der Antragsgegner als Arbeitgeber dazu angehalten, das Gesundheitsrisiko so niedrig wie möglich zu gestalten. Nach Ansicht des BAG ist die Angeklagte dieser Pflicht bereits nachgekommen, indem sie den Raucherbereich und die bestehende Lüftungsanlage sowie die Wochenarbeitszeitbegrenzung in diesem Gebiet getrennt hat.

Auf der Grundlage eines Rechts kann in die Stellung der Grundrechte, die durch das Verfassungsrecht geschützt sind, eingegriffen werden. Vom hessischen Gesetzgeber wurde offenbar profitiert - der Nichtraucherschutz ist in Hessen bei Weitem nicht so ausgeprägt wie in anderen Ländern. Ob der Nichtraucherschutz in Hessen noch aktuell ist - geht es auch um das typische Image des rauchigen Croupier?

Der Nichtraucherschutz ist in den meisten Ländern ausgeprägter. In Bayern und Nordrhein-Westfalen gibt es gar keinen Raucherschutz. Vor sieben Jahren kam in Berlin ein Kroupier mit dem gleichen Antrag zum BAG (Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08) - allerdings nur aufgrund des in Berlin gültigen Nichtraucherschutzgesetzes, das damals keine Ausnahmeregelungen für Kasinos vorgab.

Der Unternehmer ist nach 618 Abs. 1 BGB prinzipiell dazu angehalten, Räumlichkeiten, Geräte oder Einrichtungen, die er für die Erbringung der Leistungen zu besorgen hat, bereitzustellen und instand zu halten und Leistungen, die im Rahmen seines Auftrages oder seiner Geschäftsführung zu erbringen sind, so zu regulieren, dass der Schuldner vor Gefahren für Leib und Leben geschont wird, soweit es die Art der Leistung zulässt.

Diese Vorschrift betrifft auch die Raumluft, in der der Mitarbeiter arbeitet, wenn dort geraucht werden darf. Dieser Standard ist in der Schutzvorschrift des § 5 ArbStättV festgelegt. Die Arbeitsschutzvorschriften sind in diesem Falle neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Auftraggebers auch eine unverzichtbare zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn eines zu erfüllenden Mindestniveaus, so das Bundesarbeitsgericht 2009. 5 ArbStättV sieht in Absatz 2 eine angemessene Grenze vor.

Dabei werden besondere betriebliche Anforderungen ausdrücklich berücksichtigt. Dies kann den individuellen Arbeitnehmerschutz einschränken. Bei einer Beschränkung ist jedoch darauf zu achten, dass die in 5 Abs. 2 ArbStättV eingeräumte Unternehmerfreiheit im konkreten Fall rechtlich ausgenutzt wird. Im Falle einer rechtmäßigen Tätigkeit darf der Mitarbeiter keine gesundheitlichen Schutzmaßnahmen fordern, die zu einer Änderung oder einem de facto-Verzicht dieser Tätigkeit geführt haben (BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2009 - 9 AZR 241/08).

Nach diesem Datum ist das Spielen in einem Casino generell erlaubt. 5 Abs. 1 ArbStättV kann in Zusammenhang mit 618 Abs. 1 BGB nicht zu einem nach anderen Rechtsvorschriften zulässigen Verhaltensverbot führen. 6. Die ArbStättV stellt jedoch erneut sicher, dass das grundlegende Recht so wenig wie möglich eingeschränkt wird, indem sie den Unternehmer zur Ergreifung der eventuellen Schutzmassnahmen auffordert.

Er kann jedoch aufgrund seiner Unternehmerfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz prinzipiell selbst darüber befinden, ob er die ihm nach Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG gestattete Erwerbstätigkeit nachgeht. Zur Begründung des Eingreifens in Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz ist es unerlässlich, dass der Unternehmer für angemessene Schutzmassnahmen bürgt.

Die Arbeitgeberin hat die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten und von der Ermächtigung zur Einführung eines Raucherbereichs nach dem Gesetz über das Rauchverbot profitiert. So lange sich am Gesetz über den Nichtraucherschutz in Hessen nichts geändert hat, wird sich auch der Arbeitnehmerschutz in Unternehmen, in denen das Tabakrauchen noch erlaubt ist, nicht aendern.

Obwohl das Gerichtsurteil noch nicht bekannt gegeben wurde, geht aus der Presseerklärung hervor, dass die Aktivität des Beschwerdeführers im Raucherraum befristet war und dass der Raum ausreichend belüftet ist, so dass der Angeklagte die eventuellen Schutzmassnahmen getroffen hat. Gemäss den Kommentaren des BAG im Jahr 2009 wurde davon ausgegangen, dass ein nach dem jeweiligen Landesrecht zulässiger Unternehmer nicht dazu gezwungen werden kann, seine Mitarbeiter auf der Grundlage von 618 BGB uneingeschränkt vor den Risiken des passiven Rauchens zu bewahren.

Allerdings nur, wenn sie angemessene Schutzmassnahmen (räumliche Abgrenzung, zeitlich begrenzte Aktivitäten und angemessene Belüftung) gewährleistet. Der verfassungsmäßig gewährleistete Körperschutz und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Individuums ist nicht vollständig gewährleistet. Ebensowenig, da es eine Fülle von physischen Gefährdungen - auch und gerade im Arbeitsbereich - gibt, die einen vollständigen Arbeitnehmerschutz unangemessen scheinen lässt, dessen Handlungsfreiheit letztlich durch Art. 12 Grundgesetz abgesichert ist.

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