Abmahnung öffentlicher Dienst

Warnung vor dem öffentlichen Dienst

Der gesetzeskonforme Warnhinweis: Ein Wegweiser für HR- und.... - Mario Croset, Markus Dobler.

80 Prozent aller Warnungen sind arbeitsrechtswidrig und industriepsychologisch nachteilig. Diese Arbeit ist ein praktisches Hilfsmittel für den Alltag von HR-Mitarbeitern und Managern. Sie hat eine eindeutige Arbeitgeberperspektive und befasst sich unilateral mit der Warnung der Arbeitnehmer. Nous n' aux la carte. Wir haben keine Kritik an den üblichen Stellen gefunden. Herr Croset ist Rechtsanwalt für Arbeits- und Sozialrecht und hat bereits mehrere Bücher publiziert.

Dr. Markus Dobler ist Arbeits- und Organisationspsychologe und Dozent an der TU Berlin.

Das LPVG NW (Auszug Mitbestimmungsgesetz) -

Belegschaft

Beschäftigung, Nebenvereinbarungen zum Dienstvertrag, Versetzung eines Dienstes gemäß den Vorschriften zur Arbeitsplatzsicherheit und nach Kündigung des unbezahlten Dienstes gemäß 70 und 71 des Staatlichen Beamtengesetzes und nach Kündigung des Jahresurlaubs gemäß 64 des Staatlichen Beamtengesetzes oder die entsprechende Regelung für Angestellte und nach Rückgabe der Erziehungszeit ohne Teilzeitarbeit, Probezeitverlängerung, Verjährung der Dienstverträge, Aufstiegschancen, Wechsel zu einem anderen Amt mit einem niedrigeren letzten Grundgehalt, etc.

Karriereveränderung, Vierte Gruppierung, Aufwertung, Herabstufung, Verlagerung einer hoch- oder niedrig zu wertenden Aktivität, Einstufung und Kürzung und Erweiterung des Einstufungszeitraums nach Vergütungsgrundsätzen, Festlegung von Fallgemeinschaften innerhalb einer Lohngruppe, substanzielle Veränderung von Arbeitsverhältnissen, Fünfte Verlegung in eine andere Abteilung, Verlegung innerhalb der Abteilung für einen Zeitraum von mehr als drei Monate, Verlegung innerhalb der mit einem Standortwechsel verbundenen Abteilung, der zum Arbeitsort gehörende Umzugsbereich im Rahmen des Umzugskostengesetzes, Sechste Verlegung in eine andere Abteilung für einen Zeitraum von mehr als drei Monate.

Entsendung, Entsendung von Bediensteten nach 20 des Beamtenstatutsgesetzes, Entsendung von Mitarbeitern nach tarifvertraglichen Bestimmungen für einen Zeitraum von mehr als drei Monate und deren Rücktritt, 6. Kündigung von Bediensteten auf Lebenszeit, auf Bewährung oder Kündigung oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Lehrverhältnis, wenn die Kündigung nicht persönlich angemeldet wurde, Vorruhestand, Bestimmung der beschränkten Leistungsfähigkeit und Polizeiunfähigkeit, wenn die Massnahme nicht persönlich gem.

Aufrechterhaltung der Beschäftigung von Bediensteten über die Altersbeschränkung hinaus, Anordnung zur Einschränkung der Wohnfreiheit, Verweigerung, Verbot oder Entzug der Bewilligung für Teilzeitarbeit oder Ferien gemäß 63 bis 67 bzw. 70, 71 des Beamtengesetzes und Zurückweisung einer korrespondierenden Änderung der Arbeitsverträge für Bedienstete, Absage eines Antrages auf Schaffung einer Beschäftigung außerhalb des Amtes.

Für Beamte nach 37 des Staatsbeamtengesetzes, für Beamte ab der Dienstaltersstufe B drei, für Staatsanwaltschaften und für Mitarbeiter, die ein Gehalt vergleichbar der Dienstaltersstufe B drei beziehen, gilt Folgendes: Erstens. Kommunalwahlleiter, Führungskräfte öffentlicher Unternehmen in Kommunen, Kommunalverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Institutionen und Privatstiftungen, die der staatlichen Kontrolle unterliegen.

Für Arbeitnehmer in der beruflichen Bildung findet Absatz 1 Nr. 6 keine Anwendung. Aufbau, Führung und Aufhebung sozialer Einrichtungen unabhängig von ihrer rechtlichen Form; Erstellung von sozialen Konzepten, einschließlich Umschulungsplänen zum Ersatz von Härten und zur Beseitigung von wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund von Einsparungsmaßnahmen.

Einleitung, Beantragung, wesentliche Veränderung oder wesentliche Ausweitung der automatisierten Bearbeitung von Personendaten von Mitarbeitern außerhalb der Lohn-, Gehalts-, Lohn-, Renten- und Jubiläumszahlungen, sowie der Jubiläumszahlungen, sofern deren Angemessenheit zur Kontrolle des Verhalten oder der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter nicht ausgenommen ist, oder nicht. 4.

Grundlegende neue, wesentliche Änderungen und wesentliche Erweiterungen der Arbeitsweisen, Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsleistungen oder Erleichterung von Arbeitsprozessen und Massnahmen zur Veränderung der Arbeitsgestaltung, Einfuehrung, wesentliche Veraenderung oder wesentliche Erweiterung der betrieblichen Informations- und Kommunikationsnetzwerke, Schaffung von Arbeitsplaetzen ausserhalb des Dienstes.

die Einfuehrung, Organisation und Abschaffung flexibler Arbeitszeiten, die Bestellung von Ueberstunden oder Ueberstunden, soweit dies vorgesehen ist oder nicht durch Anforderungen des Betriebsablaufes oder der oeffentlichen Ordnung bestimmt ist, und die generelle Verordnung ueber den Ausgleich von Ueberstunden, Nr. 4, Nr. 4, Nr. 3.

Zeitpunkt, Stelle und Zahlungsweise der Löhne und Gehälter, Erstellung des Urlaubsplanes, Festlegung des Urlaubszeitplans für die einzelnen Mitarbeiter, wenn keine Vereinbarung zwischen dem Büro und dem/den betroffenen Mitarbeiter(n) getroffen wurde, VIII. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Organisation der Vergütung innerhalb der Abteilung, vor allem die Festlegung von Vergütungsgrundsätzen, die Festlegung und Umsetzung neuer Vergütungsmethoden und deren Anpassung sowie die Festlegung von Stück- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Vergütungen einschließlich monetärer Faktoren und entsprechender Vorschriften für die Beamten, die Ernennung und Entlassung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie die Ernennung des Datenschützers, und zwar unter anderem durch

Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Betriebsunfällen und anderen Gesundheitsschäden, einschließlich vorbeugender und vorbeugender Massnahmen, Prinzipien für die Vergabe von Preisen an anerkannte Vorschläge im Zusammenhang mit dem amtlichen und betrieblichem Vorschlagswesen, Regeln für Ordnung und Verhalten der Mitarbeiter, Konzeption von Arbeitsstätten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen einen oder einen Mitarbeiter, Massnahmen gemäss 1 (3), 14.

Leitsätze für die Umsetzung der Berufsbildung der Arbeitnehmer, Leitsätze für die Personalauswahl bei Rekrutierung, Versetzung, Höhergruppierung und Entlassung, Leitsätze für die Bewertung, Leitsätze für die Evaluierung, Leitsätze für die allgemeinen Weiterbildungsfragen der Arbeitnehmer, für die Wahl der Weiterbildungsteilnehmer, für den Aufbau von Personalfragebögen, Leitsätze zur Förderung einer echten Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem bei der Rekrutierung, der Anstellung und Anstellung, der Aus- und Weiterqualifizierung und der Karriereförderung, Leitsätze 11.

Prinzipien der Arbeits- und Stellenbewertung im Dienst, 20thº Abschluß von Zeitarbeits- oder Arbeitsverträgen, 21stº Festlegung von Prinzipien über Arbeitszeitmodelle und die Ersteinführung grundsätzlich neuartiger Arbeitsorganisationsformen, 22º Dauerhafte Verlagerung der Arbeit des Dienstes, in der Regel durch seine Mitarbeiter, an Privatleute oder an Dritte in jeder beliebigen rechtlichen Form (Privatisierung).

Der Betriebsrat hat in den in Absatz 1 Nr. 11 genannten Angelegenheiten nur auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Mitspracherecht, der über die beabsichtigte Handlung frühzeitig informiert wird. Für den Gehalt der Personalfragebögen zur finanziellen Kontrolle durch den Rechnungshof findet Absatz 1 Nr. 17 keine Anwendung.

Behördliche Anordnungen einer Abteilung für innere, soziale oder persönliche Belange der Mitarbeiter ihrer Abteilung, Stellenanzeigen, soweit die personelle Maßnahme der Mitarbeitermitbestimmung unterliegt, Gründung, Auflösung, Beschränkung, Verlagerung oder Konsolidierung von Abteilungen oder wesentlicher Teile davon, amtliche oder betriebliche Grundsätze der Personaleinsatzplanung, Verfügungen zur Prüfung der Gestaltung oder Rentabilität eines Amtes durch Dritte, Ermittlungen gegen einen Bediensteten, wenn er sich um die Teilnahme des Personalrates bewirbt.

72 Abs. 1 S. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Betriebsrat ist vor einer Verwarnung zu konsultieren, bei Entlassungen während der Probezeit, bei ausserordentlichen Entlassungen, bei Aufhebungs- oder Aufhebungsverträgen und bei Benachrichtigungen an die Auszubildenden, dass sie nach Abschluss der Berufsausbildung nicht eingestellt werden wollen. Die Begründung der beabsichtigten Verwarnung oder Beendigung ist in vollem Umfang aufzuführen.

Hat der Betriebsrat einer geplanten ordentliche Entlassung nicht zugestimmt, so gelten 66 Abs. 3 und 3 entsprechend. Hat der Betriebsrat Einwände gegen eine geplante Entlassung während der Bewährungszeit oder gegen eine ausserordentliche Entlassung, so hat er dies der Abteilung innerhalb von drei Werktagen zu unterrichten.

Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Bei Beanstandungen einer Aufhebungs- oder Aufhebungsvereinbarung hat der Betriebsrat die Abteilung innerhalb einer Frist von einer Frist von einer Woche zu unterrichten. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Bei Anträgen auf Initiative des Personalrates findet 66 Abs. ( " 66 Abs. ( " 6 ") entsprechende Anwendung. Erstellung von Entwürfen von Stellen-, Bewertungs- und Personalplänen, Durchführung von grundsätzlichen Veränderungen von Arbeitsprozessen und -abläufen, Erstellung von Neubauten, Um- und Anbauten sowie der Vermietung von Büroräumen, Durchführung von ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen durch Amtsärzte und Prüfer zur Bestimmung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, Durchführung von substanziellen Veränderungen oder Verlegung von Arbeitsstätten.

Die Konsultation erfolgt so lange, bis die Stellungnahme der Personalvertretung den Entscheidungsprozess der Dienststellen beeinflusst.

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