Abmahnung durch Vermieter

Warnung des Vermieters

Ebenfalls ist ein fadenscheiniger Grund hinsichtlich der Gartenpflege durch den Vermieter nachzuweisen. Setzung einer Frist: gleichwertige Alternative zu einer Warnung. Der Vermieter oder der Mieter weist den Vertragspartner durch eine Abmahnung deutlich auf die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten hin. Sie können diesen Beitrag auswerten, indem Sie auf die jeweilige Anzahl von Sternen klicken.

Vermieterwarnung | Schlun & El-seven

Die Beendigung ist der letzte Ausweg: Ein Warnhinweis ist so ein mildes Mittel. Der Vermieter bittet den Vermieter in der Regel mit Hilfe einer Verwarnung, ein gewisses Benehmen zu vermeiden oder eine gewisse Aktion durchzuführen. Gesetzlich ist sie eine Grundvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach 541 BGB (Unterlassungsklage) und die fristlose Beendigung nach 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn der wesentliche Grunde eine Verletzung der Pflicht ist.

Ein Rücktritt ist in diesem Falle erst nach fruchtlosem Verstreichen einer entsprechenden Nachfrist oder nach fruchtloser Abmahnung möglich. Der Gesetzgeber sieht keine Formvorschriften vor, d.h. die Abmahnung kann gegenüber dem Adressaten (d.h. dem Mieter) verbal oder in schriftlicher Form erfolgen. Als Vermieter ist es jedoch ratsam, wegen der später auftretenden Nachweislast eine schriftliche Verwarnung auszusprechen.

In der Deklaration muss angegeben werden, welche Abweichungen der Vermieter in Zukunft beanstanden und beheben will (BGH, NJW 2011, 3026). Das Mahnschreiben muss so beschaffen sein, dass der Pächter sich später nicht dadurch verteidigen kann, dass es ihm nur zur allgemeinen Mahnung seiner Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag diente.

Der Warnhinweis darf ferner nicht irreführend sein oder an einer unerwarteten Stellen in einem Brief mit vorwiegend anderem Text wiedergegeben werden. Die Aufhebung einer bestehenden Berechtigung stellt noch keine Abmahnung dar, kann aber mit einer Abmahnung kombiniert werden. Grundsätzlich wird empfohlen, eine Warnung separat auszugeben und zu kennzeichnen.

Der Leasingnehmer muss in der Abmahnung keine besondere Fristsetzung setzen, um die vertragswidrige Nutzung einzustellen. Wenn jedoch eine Deadline festgesetzt wird, die sich als zu kurz herausstellt, tut dies nicht weh. Der Vermieter muss im Fall einer einstweiligen Verfügung nur bis zum Ablauf einer angemessenen Zeit abwarten.

Dem Unterlassungsantrag muss prinzipiell ein Mahnschreiben vorangestellt werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Abmahnung überflüssig, z.B. wenn sicher ist, dass der Pächter das Vertragsverletzungsverhalten nicht beheben will oder kann. Ab wann ist eine Warnung (ausnahmsweise) nicht notwendig? - der Leasingnehmer fordert, dass der Leasinggeber eine angemeldete künftige Maßnahme nicht durchführt. - Die Setzung einer Frist oder Abmahnung verheißt offenbar keinen erfolgversprechenden Charakter (vgl. § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Dies ist z.B. der Fall, wenn die andere Partei durch ausdrückliche oder stillschweigende (offensichtliches Handeln ohne ausdrückliche Erklärung) Verhaltensweisen angibt, dass sie eine anhaltende Verletzung von Pflichten in der Zukunft nicht beheben wird. Eine Abmahnung wäre in diesem Falle eine reine Formsache und keine Einladung zur Wiedereinsetzung in den Vertrag (vgl. BGH, Urt. v. 19.02. 1975 bis VIII ZR 195/73).

  • die fristlose Beendigung aus besonderem Grund unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien begründet ist (vgl. § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB). der Leasingnehmer mit der Zahlung des Mietzinses im Sinn von 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Rückstand ist (vgl. § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB).

Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Vertragspartner eine Abmahnung vereinbaren. Im Übrigen muss keine Abmahnung stattfinden, wenn der wesentliche Kündigungsgrund nicht, wie in 543 Abs. 1 Satz 1 BGB gefordert, die Pflichtverletzung aus dem Mietkauf ist. Dies ist z.B. der Fall, falls der Bewohner in seiner Ferienwohnung mit Medikamenten umgeht (was natürlich untersagt ist und damit gegen ein rechtliches Verbot nach § 134 BGB verstößt) oder wegen der wiederholten Störung des häuslichen Friedens durch Nachtpolizeieinsätze (vgl. LG Hamburg, Urteile vom 31.11.2005 - 307 S 124/05).

Nach § 543 Abs. 3 S. 2 BGB ist es daher oft eine Einzelfallfrage, ob eine Abmahnung mit einer Fristsetzung zur Behebung erforderlich ist.

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