Newsletter Abmelden Gesetz

Rundschreiben Abmeldung Recht

Um die Deregistrierung durchführen zu können, ist sie in jedem Fall rechtlich fragwürdig. Springen Sie zu Das ist das Gesetz! Unabhängig davon, wie viele Newsletter Sie abonniert haben, das Gesetz ist auf Ihrer Seite. Wie einfach sollte oder muss es sein, einen Newsletter abzubestellen?

Abonnieren Sie den Newsletter mit einem Mausklick - ist das notwendig?

Mit nur einem Mausklick soll der Interessent den Newsletter abmelden können - so die vorherrschende Meinung in der Realität. Bei Publikationen aus dem Marketingbereich wird immer wieder gelesen, dass die Abmeldung eines Newsletter mit nur einem Mausklick möglich sein muss. Jede gute E-Mail-Marketingsoftware verfügt über eine Funktion, die dafür sorgt, dass jeder Benutzer, der auf diesen Verweis drückt, keine E-Mails mehr erfährt.

Andererseits ist ein Double Opt-out für den Benutzer unzumutbar. Umso mehr verpönt ist die Tatsache, dass man sich zuerst in sein Benutzer-Konto einloggen muss, um in einem weiteren Arbeitsschritt das Kästchen für die Newsletterbestellung zu löschen. Anstelle einer Ein-Klick-Lösung ist eine differenziertere Sicht erforderlich: Vorausgesetzt, ein Benutzer führt ein eigenes Konto mit der Option, für verschiedene Produkte einen speziellen Newsletter zu beziehen.

Der Benutzer kann seine Zustimmung geben, indem er das entsprechende Kästchen ankreuzt, je nachdem, für welche Newsletter er sich für bestimmte Produkte interessiert. Da das Abbestellen des Newsletter dazu führen würde, dass der Benutzer überhaupt keinen Newsletter mehr bekommt, obwohl er möglicherweise nur noch einen ganz bestimmte Newsletter liest, andere aber weiter sehr gut.

Die One-Click-Lösung paßt hier nicht, da das Untenehmen durch die Löschpflicht alle Benutzerdaten verliert und nicht nur diejenigen, die im Rahmen der Abmeldung eines konkreten Newsletter abgespeichert wurden. Man sollte in dieser Situation besser von Newsletter-Administration und nicht von Newsletter-Abmeldung reden.

Im Falle einer gesonderten Einverständniserklärung für bestimmte Newsletter ist es daher richtig, den Benutzer beim Abbestellen eines bestimmten Newsletter zu bitten, sich in das Benutzerkonto einzuloggen und die zugehörigen Haken selbst zu löschen. Dies erfordert mehr als einen Klick, und zwar eine Newsletter-Verwaltung.

Unerwünscht gesendet

Nach einem Online-Einkauf schickt mir eine Gesellschaft die ganze Zeit Newsletter, aber sie hat mich nie danach gefragt, ob ich das möchte. Nach § 107 Abs 2 TKG ist der Versand von elektronischen Postsendungen (z.B. Newsletter) an Endverbraucher ohne Zustimmung des Adressaten generell nicht zulässig, wenn der Versand zum Zwecke der direkten Werbung oder an mehr als 50 Adressaten erfolgt.

Ausnahmen nach § 107 Abs. 3 TKG: Eine Einwilligung in die Übermittlung elektronischer Nachrichten ist nicht erforderlich, wenn der Versender die Kontaktdaten für die Mitteilung im Rahmen des Verkaufs oder einer Leistung an seine Abnehmer erhält und die Mitteilung zur direkten Werbung für eigene gleichartige Waren oder Leistungen verwendet wird und dem Abnehmer auch die Option eingeräumt wurde, die elektronischen Kontaktdaten von vorneherein bei der Erfassung und bei jeder weiteren Übermittlung zurückzuweisen.

Firmen können daher unaufgefordert E-Mails an ihre eigenen Abnehmer versenden, um für vergleichbare Waren zu werben, die der Abnehmer bereits hat. Vorraussetzung für die Zulassung einer solchen Anzeige ist jedoch unter anderem, dass dem Adressaten in jeder solchen E-Mail explizit die Gelegenheit eingeräumt wird, weitere solche Mitteilungen unentgeltlich zu unterlassen. Falls Sie sich von solchen E-Mails nicht mehr stören lassen wollen, haben Sie die Gelegenheit, das Versenden von weiteren E-Mails zu verweigern.

Firmen, die diese Bestimmungen des Gesetzes nicht einhalten, verstoßen gegen eine Ordnungswidrigkeit und werden mit einer Geldbuße bestraft. Sind Sie von unerwünschten Mitteilungen (Anrufe, Faxe, E-Mails, SMS) beeinträchtigt und kann der Sender identifiziert werden, können Sie das örtliche Fernmeldeamt benachrichtigen. Nähere Angaben zu unaufgeforderten Mitteilungen finden Sie im RTR-Informationsblatt, das Sie unter http://www.rtr.at/ecg herunterladen können.

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