Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Personalakte Entfernen Lassen
Mahnen Personalakte entfernen lassenUm eine Warnung aus der Personalakte zu entfernen, gehen Sie wie folgt vor
Haben Sie eine Verwarnung ausgegeben, werden Sie diese natürlich in Ihre Personalakte aufnehmen. Ebenso verständlicherweise haben die Beschäftigten das Recht, unbefugte Warnungen aus der Personalakte entfernen zu lassen. Im Falle des Falles ging es um die Vollstreckung einer Verfügung, mit der der Unternehmer dazu verdammt wurde, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Der Angestellte hatte eine ganz andere Sichtweise. Die LAG hatte nun zu beurteilen, ob der Auftraggeber seiner Pflicht aus dem ersten Gerichtsurteil nachkam ("Entscheidung der LAG Baden-Württemberg vom 15.11.2012", Az.: 4 Ta 15/12). Dabei ging es nicht mehr um die Pflicht, die Warnung aus der Personalakte zu entfernen.
Problematisch war, dass der Auftraggeber die Warnung aus der Personalakte gelöscht, aber nicht vollständig zerstört, sondern nur in einen anderen Aktenordner abgelegt hatte. Das ging dem Arbeitnehmer nicht weit genug. Er vertrat daher die Auffassung, dass der Unternehmer seiner Pflicht aus dem ersten Gerichtsurteil noch nicht nachgekommen sei.
Sie ging davon aus, dass die reine Aufschiebung der Abmahnung in eine andere Datei oder einen anderen Aktenordner für die Erfuellung der Pflicht aus dem ersten Gerichtsurteil nicht ausreicht. In jedem Fall so lange, wie der Auftraggeber die hinterlegten Prozeduren für den Mitarbeiter wieder zusammenfassen kann, um ein umfassendes Abbild des Mitarbeiters zu haben.
Die vollständige physikalische Zerstörung der Warnung ist daher letztlich vonnöten. Dieser Entschluss ist durchaus verständlich, da das Verschieben in einen anderen Folder oder eine andere Datei nur ein Trick ist. So kann der Mitarbeiter nicht wissen, ob die unerlaubte Abmahnung auch in Zukunft keine Bedeutung für die Bewertung seiner Lage hat oder als Basis für eine Entlassung dient.
Im Allgemeinen reagiert das Gericht verhältnismäßig unbegreiflich, wenn es das Urteil durch Tricks unterminiert sieht. In dieser Hinsicht ist die Wahl nicht wirklich verwunderlich. Um dies nicht zu tun, sollten Ihre Warnungen von Anfang an richtig sein. Weil Sie dann nicht Gefahr laufen, sie aus der Personalakte entfernen zu müssen. Hierzu zählt unter anderem, dass die vom Arbeitnehmer beschuldigten Tatsachen korrekt aufgezeichnet und wiedergegeben werden.
Dies sollte auch im Wortlaut der Warnung zu lesen sein, in der Sie zum Beispiel formulieren: "Am 15. Dezember 2012 kamen Sie um 10:15 Uhr statt um 09:00 Uhr zur Arbeit". Sie sind zu unpräzise und machen die Warnung unwirksam. Zuvor arbeitete er in einer Rechtsanwaltskanzlei und war mehrere Jahre lang geschäftsführender Gesellschafter eines Arbeitgeberverbands.
Auch folgende Ausführungen sind für Sie interessant: Unternehmen in der Privatwirtschaft müssen nicht auf die Arbeitnehmer hören, bevor sie eine Warnung aussprechen. Es ist keine Voraussetzung für eine Warnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Oder in dem folgenden Verfahren entschieden: Als Unternehmer dokumentiert man Warnungen in der Personalakte. Man ist sich einig, dass Warnungen ihre Wirksamkeit einbüßen können und dann aus der Personalakte entfernt werden müssen.
Grundsätzlich muss der Dienstgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor er aus Verhaltensgründen eine Kündigung aussprechen kann. Mit Warnungen endet der Spass im eigentlichen Sinn des Wortes. Denn der Spass ist immens. Deshalb freuen sich auch die Arbeitsgerichtshöfe nicht über Mahnungen. Selbst kleine formale Fehler machen die Warnung wirkungslos und.... Warnung & Arbeitsrecht: Eine unerfreuliche Lage für Angestellte und Unternehmer.
Es ist jedoch Ihr Recht als Unternehmer, auf jedes von den Arbeitnehmern festgestellte Missverhalten mit einem Warnschreiben zu antworten. Sie sind als Unternehmer in der Regel dazu angehalten, Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung durch Arbeitskollegen zu bewahren. Bei schwerwiegenden Verstößen, gemäß Beschluss der LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2009, Az.: 3 Sa 410/08 auch ohne....
Bei Kundenkontakten Ihrer Mitarbeitenden sollte ein freundlicher Umgang mit den Kundinnen und Kunden selbstverständich sein. Doch nicht jeder Arbeitnehmer hat in jedem einzelnen Fall Erfolg.