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Nichtraucherschutz Arbeitsplatz
Raucherentwöhnung am ArbeitsplatzRaucherentwöhnung für Mitarbeiter
Das Nichtraucherschutzrecht fällt in Deutschland in verschiedene Rechtsgebiete. Das Rauchen ist in Bundeseinrichtungen und im ÖPNV völlig verboten. Dies ist im Bundesgesetz zum Nichtraucherschutz vom 30. Juni 2007 (Nichtraucherschutzgesetz) festgelegt. Für den Nichtraucherschutz in der gewerbsmäßigen Wirtschaft ist in § 5 "Nichtraucherschutz" die ArbStättV vorgeschrieben.
Das Regelwerk des 5 Abs. 1 ArbStättV geht zunächst auf eine Bundestagsinitiative aus dem Jahr 2001 zurück. Gemäß 5 ArbStättV ist der Unternehmer verpflichtet, folgende Schutzmaßnahmen für Nichtraucher am Arbeitsplatz zu treffen: und den Nichtrauchern am Arbeitsplatz einen wirksamen Schutz gegen die Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu gewährleisten.
Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen. Der ArbStättV findet prinzipiell und ausschliesslich auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz Anwendung. Das ArbStättV schließt jedoch den Datenschutz für Dritte, z.B. für Auftraggeber oder Gäste, nicht ein.
Mit der Vorschrift des 5 ArbStättV wird die Vorschrift des Anhangs Nr. 3. 6 (Lüftung) zur Sicherstellung einer ausreichenden Gesundheit der Luft erweitert. 5 (1) ist so auszulegen, dass der Unternehmer im Unternehmen ein generelles oder auf Einzelbereiche ausgedehntes Raucherverbot zum Schutze der Nichtraucher vorzuziehen hat.
Jedoch kann der Unternehmer den Nichtraucherschutz auch durch andere Massnahmen wie z. B. entsprechende Belüftungsmaßnahmen oder die Installation separater Raucherräume durchsetzen. Über die notwendigen Massnahmen entscheidet der Auftraggeber im Zuge der Risikobeurteilung. Die ArbStättV ist nur für Mitarbeiter gültig, daher gibt es ein besonderes Problem in den Gebieten, in denen auch Besucher oder Besucher sind.
Dazu dient 5 Abs. 2 ArbStättV, der eigene Regelungen für öffentlich zugängliche Arbeitsplätze vorgibt. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Gastronomie betroffen. Die Bundesländer sind für den Gaststättenschutz verantwortlich (Gaststättengesetz). An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen "darf der Unternehmer nur in dem Umfang Schutzmassnahmen ergreifen, in dem die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart dies zulassen".
Die Vorschrift in 5 (2) bedeutet: Der Entscheidungs- und Handlungsrahmen des Unternehmers für den Nichtraucherschutz von Arbeitnehmern in z.B. Gaststätten wird ausgeweitet und erlaubt ein flexibles Herangehen, ohne den Unternehmer von seiner Verpflichtung gegenüber Nichtrauchern zu entbinden. Gästebezogene Regelungen in der Gemeinschaftsverpflegung, z.B. zum Nichtraucherschutz, wurden mit der Föderalismusreform 2006 aus dem Zuständigkeitsbereich des Wettbewerbs herausgenommen und auf die Länder verlagert.
Seitdem sind die Bundesländer für das Gaststättengesetz verantwortlich und haben eigene Rechtsvorschriften zum Schutz von Nichtrauchern in verschiedenen Bereichen, auch im Gaststättengewerbe, verabschiedet. Prinzipiell ist der Gesetzgeber verpflichtet, die einschlägigen staatlichen Bestimmungen - auch zum Schutz von Nichtrauchern in der Gastronomie - nicht durch konkurrierende Bundesgesetze zu untergraben und zu unterminieren.
Stattdessen sollen die Ausnahmeregelungen zum Raucherverbot vom Gesetzgeber akzeptiert werden.