Impressumspflicht Gesetz

Aufdruck Obligationenrecht

Vielen Dank für Ihren Beitrag zum neuen Gesetz der Impressumspflicht. Kein Selbstbau, sondern die Einhaltung des Gesetzes. Das Gesetz verlangt hier die Angabe von Name und Adresse. Darüber hinaus ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine. Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Impressumspflicht.

Impressumpflicht für Websites in Russland

Ein generelles Impressumspflicht nach 5 des TMG und 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) besteht in Russland nicht. Lediglich in rechtlich getrennten Gebieten muss ein Betrieb seine Daten offen legen. Dies gilt vor allem für Firmen, die Waren an Konsumenten - auch im Fernverkehr - verkaufen, sowie für Anbieter von Internetauftritten, die als Medien eingetragen sind.

Das Bundesgesetz 149 "Über Information, Informationstechnologie und Informationsschutz" (Informationsgesetz, letzte Änderung 2011) ist in Russland die Rechtsgrundlage für die Aktivitäten von Firmen und Privatpersonen im Netz. 10 (2) Informationsträger und Multiplikatoren werden angewiesen, "ausreichende Informationen" über sich selbst zu publizieren.

Die Information ist ausreichend, wenn der Empfänger der Information den Informationseigentümer und/oder Informationsverteiler identifizieren kann. Die generelle Formulierung in Artikel 10 Abs. 2 Informationsgesetz wird durch die allgemeinen Ziele des russischen Gesetzgebers bei der Annahme des Gesetzes erläutert, dessen Gesamtstruktur zu berücksichtigen ist.

Im Gegensatz zu 5 TMG spielte die Transparenz der Anbieter im Geschäftsverkehr und die direkt damit verbundenen Gesichtspunkte des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts eine untergeordnete Rolle. 2. Stattdessen hat der Parlamentarier versucht, ein Gesetz zu verabschieden, das der aktuellen Wichtigkeit von Informations- und Informationsverbreitungs- und -austauschtechnologien in allen Lebensbereichen gerecht wird.

Nach dem Gesetzgebungsplan soll die Rechtsprechung dann auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes Grundlagen, Klassifikationen und Begriffsbestimmungen formulieren, die wiederum der Entwicklung von branchenspezifischen und eigenständigen Rechtsgebieten dienlich sein sollen. Diese Hintergründe spiegeln sich im Rechtsinhalt so wider, dass der Ausarbeitung allgemeiner Grundsätze, die das Recht auf Information dominieren sollen, Vorrang eingeräumt wird.

Dies schließt auch den Hinweis ein, dass die verbreitete Information der Wahrheit entsprechen muss. Sie wird durch Artikel 10 Absatz 2 InfG durchgesetzt. Sie hat praktische Relevanz gewonnen, wenn eine Internet-Seite unrichtige Angaben beinhaltet und das betreffende Unternehmen oder die betreffende Partei gegen den Vertreiber und/oder Eigentümer dieser falschen Angaben wegen Auslassung, Rückruf oder Beschädigung vorgehen will und zu diesem Zweck die andere Partei ausweist.

Entsprechende Gerichtsentscheidungen betreffen nahezu ausschliesslich den Geltungsbereich solcher zivilrechtlicher Verfahren gegen Website-Betreiber oder Informationsverteiler, die dem Ansehen des Unternehmens schaden. Im Regelfall ist der Beschwerdeführer erfolgreich, wenn er gemäß dem Urteil des Plenum des Obersten Gerichtshofes der Rußländischen Förderation vom 25. Januar 2005 Nr. 3 die Verbreitung von Auskünften, die Unwahrheit der Auskünfte und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Geschäftsreputation nachweisen kann.

Diensteanbieter, die solche Daten nur zur Kenntnis geben oder gespeichert haben, sind von der Pflicht zur Leistung befreit. Eine praktische Umsetzung von Artikel 10 des Gesetzes ist schwer. Ob eine Internet-Seite "ausreichende" Angaben für eine gelungene Identifikation beinhaltet, hängt vom Einzelfall ab. Im Hinblick auf die Impressumspflicht ist die rechtliche Situation anders zu bewerten, wenn sich ein Betrieb als Massenträger registriert.

Danach ist gemäß Artikel 27 des Bundesgesetzes Nr. 2124-1 "Über die Massenmedien" (Massenmediengesetz, MMG) ein Abdruck mit Angabe des Verlagsnamens, des Partners des Verlages, des Namens des Chefredaktors, der Auflagennummer usw. zu errichten. Nach § 8 MMG werden Webseiten jedoch nur dann als Medien angesehen, wenn sie vom Staat als solche eingetragen sind.

Gemäß der selben Regelung ist die Anmeldung von Internet-Seiten als Medien nicht obligatorisch. Die Entscheidung darüber liegt bei den Betreibern von Internet-Seiten. Hat sich der Anbieter der Website als Medium angemeldet, ist er nach dem Verwaltungsstrafrecht haftbar, wenn nicht alle gesetzlichen Angaben publiziert wurden. Beim Erstellen eines Imprints für eine Website kommen jedoch besondere Merkmale zum Tragen, die auf den besonderen Charakter dieses Vertriebsmediums zurueckgehen.

Jeder Entrepreneur - auch im Fernverkauf - untersteht dabei Artikel 9 des Bundesgesetzes Nr. 2300-1 "Über den Verbraucherschutz" (Verbraucherrecht, Verbraucherschutzgesetz). Zu beachten ist, dass aufgrund der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 10 Abs. 2 Informationsgesetz und der unterschiedlichen Reichweite der Offenlegungspflichten eine Angleichung des russische Aufdruckes an deutsche Normen für weitere Sicherheiten sorgt.

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