Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Wieviel Abmahnungen bis Kündigung
Wie viele Warnungen bis zum AbbruchInwieweit müssen Sie vor einer Kündigung wirklich eine Verwarnung aussprechen?
Die weit verbreitet vertretene Ansicht, dass zunächst drei Warnungen über dasselbe Verhalten ausgesprochen werden müssen, bevor eine Kündigung aufgrund von Verhalten ausgesprochen werden kann, liegt im Bereich der volkstümlichen Rechtsfehler. Im Prinzip gibt es folgende Formel: = Kündigung! Ausnahmen: Wenn ein Arbeitnehmer nur eine geringe Verletzung seiner Pflichten begeht (z.B. weil Sie einen Arbeitnehmer, der nur 2 min zu spät für die Arbeitszeit gekommen ist, verwarnt haben), kann eine Verwarnung unangemessen sein.
Dies trifft zum Beispiel auch auf einen sehr geringen Arbeitszeitmissbrauch durch die Erstellung von Einladungsbriefen ( "ArbG Kiel", Stand 1. September 2010, 5. September 1030) zu. Auch wenn man das Recht zur Verwarnung bekräftigt, kann es in manchen Situationen nicht genügen, eine einzelne Vorwarnung als "Warnschuss" zu erteilen, um eine Kündigung auszusprechen. Im Falle von kleineren Verstößen (z.B. Verweigerung der Abschaltung des Mobiltelefons oder leichte Überschreitung einer Pause) gelten folgende Regeln: = Kündigung!
Wichtiger: Es sollten jedoch keine relevanteren Warnungen sein, da Sie sonst die Warnfunktionen Ihrer Warnungen schwächen würden: Sie würden dann nicht mehr ernsthaft wahrgenommen werden, weil die drohende Kündigung fehlt (vgl. BAG, S. 406/03, S. 8. September 2004, 2 AZR 406/03). Wichtiger Hinweis: Am besten formulieren Sie Ihre abschließende Verwarnung vor der Entlassung, damit Ihr Arbeitnehmer deutlich sehen kann, dass es das nächste Mal zu einer ernsthaften Entlassung kommt.
Tip: Um zu verdeutlichen, dass "das Lustigste vorbei ist", überschreibt man den letzten Warnschreiben mit "letzter Warnschreiben" oder ähnlichem.
Pünktlichkeit am Arbeitplatz - AHS rechtsanwaltskanzlei Köln
Klassisches Beispiel für eine verhaltensbedingte Entlassung ist die Entlassung wegen Pünktlichkeit am Arbeitsort. Besonders in kleinen Betrieben oder an Arbeitsplätzen mit fixen Geschäftszeiten oder im öffentlichen Verkehr sowie im Bereich der Logistik macht sich der fehlende Arbeitnehmer rasch bemerkbar. 2. Auch die Arbeitsethik der anderen Beschäftigten ist unter bestimmten Voraussetzungen von einem berüchtigten Spätstarter geprägt. Wie und wann kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen Pünktlichkeit auflösen?
Welche Besonderheiten sind vor der Kündigung zu beachten und welche Bedeutung hat die Warnung? Grundlagen: Die rechtzeitige Ankunft am Arbeitsort und die Einhaltung der festgelegten Arbeitszeit ist eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis. Rechtzeitigkeit ist daher eine Vertragsverletzung und kann vom Auftraggeber als Vertragsverletzung geahndet werden. Termintreue ist ein vom Mitarbeiter beeinflussbares und kontrollierbares Handeln.
Im Härtefall kann der Unternehmer den Mitarbeiter daher aus Verhaltensgründen wegen Pünktlichkeit entlassen. Kündigungsmöglichkeit wegen Unpünktlichkeit: Die Pünktlichkeit muss in erster Linie dem Mitarbeiter zuzuschreiben sein. Ist der Mitarbeiter in einen Arbeitsunfall involviert oder muss er auf dem Weg zur Arbeitsstätte Erste Hilfe leisten, kann er die Verzögerung in der Regel nicht ausgleichen.
Auf dem Weg zur Erwerbstätigkeit ist der Mitarbeiter jedoch gefährdet. So wird z.B. dem Mitarbeiter häufig eine Pünktlichkeit aufgrund von Staus oder einem fehlerhaften Fahrzeug zugeschrieben. So muss der Mitarbeiter bei einem angekuendigten Arbeitskampf der oeffentlichen Verkehrsunternehmen fruehzeitig angemessene Massnahmen treffen, um rechtzeitig zurueckzukommen.
Allerdings kann der Unternehmer seinen Mitarbeiter nicht ohne weiteres entlassen, auch wenn er selbst für die Pünktlichkeit verantwortlich ist. Vorsicht vor Kündigung wegen Unpünktlichkeit: Die Kündigung wegen Nicht-Pünktlichkeit ist eine Kündigung aufgrund von Verhalten. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen für den Mitarbeiter muss der Unternehmer jedoch zunächst eine grundsätzliche Verwarnung aussprechen, bevor er sein Arbeitsverhältnis aus Verhaltensgründen auflösen kann.
Da es sich bei der Pünktlichkeit in der Regel nicht um einen schwerwiegenden Straftatbestand handelt, der zur sofortigen Kündigung berechtigen würde, trifft dieser Satz zu. Der Warnhinweis ist regelmässig die erste Stufe einer Verhaltensentlassung. Es ist das leichtere Mittel in weniger schwerwiegenden Situationen und soll den Arbeitnehmer vorwarnen. Es gibt dem Arbeitnehmer Aufschluss über die drohenden Folgen, wenn er sein Handeln nicht abändert.
Allerdings ist es immer vom jeweiligen Fall abhängig, wann eine Verwarnung wegen Pünktlichkeit ausgesprochen werden kann. Eine sofortige Verwarnung an einen Arbeitnehmer, der wegen einer einzigen Verzögerung seit 20 Jahren perfekt im Unternehmen tätig ist, scheint unangemessen. Steigt jedoch die Pünktlichkeit oder wird der Betriebsablauf wesentlich beeinträchtigt, kann eine Warnung ausgegeben werden. Die exakten Termine wie Tag, Länge und Zahl der Verzögerungen sollten immer in der Warnung genau nachvollzogen werden.
Außerdem ist im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung die Kündigung zu drohen. Bei Wiederholungen kann der Abbruch dann aussprechen. Beendigung wegen Unpünktlichkeit: Eine Abweichung von der Vorwarnpflicht besteht in der Regel nur bei schwerwiegendem Missbrauch im Bereich des Vertrauens, z.B. bei Raub oder Mord.
Dies kann auch ein Arbeitszeitmissbrauch sein, z.B. wenn der Arbeitnehmer die Zeituhr verändert oder absichtlich falsche Zeiten vermerkt, um Unregelmäßigkeiten zu unterdrücken. Bei derartigen schwerwiegenden Ereignissen ist es in der Regel nicht erforderlich, vor der Kündigung eine Mahnung zu senden. Die Kündigung wegen Pünktlichkeit hängt immer von der Länge und Frequenz der Verspätung ab.
Wurde der Angestellte bereits in der Vergangenheit wegen mangelnder Pünktlichkeit gewarnt, kann er in einem erneuten Fall entlassen werden. Die Anzahl der vor dem Abbruch erforderlichen Warnungen ist immer vom jeweiligen Fall abhängig. Es kommt auch darauf an, wie viel Zeit seit der letzen Warnung vergangen ist. Wurde der Angestellte vor fünf Jahren wegen mangelnder Pünktlichkeit gewarnt und kam er danach immer rechtzeitig zur Arbeitsleistung, ist die Beschwerde- und Warnungsfunktion der früheren Warnung nicht mehr gewährleistet.
Hier wäre (zumindest) eine neue Warnung vor der Kündigung aus Verhaltensgründen erforderlich. Beispiel Kündigung wegen Unpünktlichkeit: Ein Beispiel für eine berechtigte Verwarnung und nachträgliche Kündigung ist der folgende Fall: Angestellter A ist seit 8 Monate als Kassier in einer kleinen Supermarkt-Filiale tätig. Früher wurde A oft als Verspätung wahrgenommen.
Binnen eines Monats bekommt er nun zwei Verwarnungen, weil er ohne guten Anlass über eine Stunde Verspätung zur Arbeitsstätte kam. In beiden Warnungen informiert der Auftraggeber den Arbeitnehmer über sein Verhalten. In den Warnhinweisen nennt er die entsprechenden Verletzungen und ermahnt wegen der Ladenöffnungszeiten zur unbedingten Termintreue.
Beseitigt Arbeitnehmer A seine Pünktlichkeit nicht, wird er vom Dienstgeber entlassen. Nach nur zwei Wochen kommt Angestellter A wieder 90 Min. zu später Zeit. In diesem Fall kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen wiederholter Pünktlichkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles auflösen. Es gibt aber, wie das folgende Beispiel verdeutlicht, auch einzelne Fälle, in denen eine Kündigung ohne Vorwarnung wegen mangelnder Pünktlichkeit möglich ist:
Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen Pünktlichkeit erfolgt ohne Mahnung. Der Kündigungsschutz geht wegen der verloren. Sofort danach kehrt der Angestellte pünktlich zurueck. Die Kündigung durch den Auftraggeber erfolgt ohne Vorankündigung. Die Kündigung war in diesem Falle zulässig. Das Verfahren löst in diesem Falle die Warnung ab und macht den Mitarbeitenden auf sein schlechtes Verhalten und die bevorstehenden Folgen aufmerksam.
Fazit: Bei der Kündigung wegen Pünktlichkeit ist zu beachten: - Die Pünktlichkeit muss so genau wie möglich gewarnt werden (Rüge- und Dokumentations-Funktion der Warnung). - In der Warnung muss die Kündigung als Folge des Arbeitsrechts drohen (Warnfunktion der Warnung). - Im Falle eines Wiederholungsdeliktes kann die Kündigung dann je nach Schweregrad und Stärke der Pünktlichkeit auszusprechen sein.
- Je nach Fall ist zu beachten, wie oft in der Vergangenheit wegen Pünktlichkeit gemahnt wurde und welche Frist seitdem abgelaufen ist. Unterstützung bei Arbeitsrechtsfragen wie Pünktlichkeit am Arbeitsplatz: Pünktlichkeit am Arbeitsort unterbricht das Beschäftigungsverhältnis und kann sowohl für den Mitarbeiter als auch für den Auftraggeber gravierende Folgen haben.